§
145a StPO
Zustellungen an
den Verteidiger
(1) Der
gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den
Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als
ermächtigt, Zustellungen und
sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu
nehmen.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an
den Verteidiger nur
zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen
Vollmacht ausdrücklich
zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a
Abs. 3 bleibt
unberührt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger
nach Absatz 1 zugestellt, so
wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er
formlos
eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem
Beschuldigten zugestellt, so
wird der Verteidiger hiervon zugleich
unterrichtet, auch wenn eine schriftliche
Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er
formlos eine
Abschrift der Entscheidung.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017