§ 116a StPO
Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
(1) Die
Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch
Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu
leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes
über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und
Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben
unberührt.
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem
Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des
zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von
Zustellungen zu bevollmächtigen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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