§ 116b StPO
Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen
freiheitsentziehenden Maßnahmen
Die
Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der
Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der
Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die
Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht
der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht
trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der
Untersuchungshaft dies erfordert.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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