§ 117 StPO
Haftprüfung
(1)
Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit
die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl
aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist
(Haftprüfung).
(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die
Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die
Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht
berührt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen,
die für die künftige Entscheidung über die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach
Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung
vornehmen.
(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so
wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft
bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und
die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher
Vertreter es beantragt. Über das Antragsrecht ist der
Beschuldigte zu belehren. Die §§ 142, 143
und 145 gelten entsprechend.
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert,
ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt
oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung
von Amts wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte einen
Verteidiger hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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