§
142 StPO
Auswahl des
zu bestellenden Pflichtverteidigers
(1) Vor
der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten
Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen
Verteidiger
seiner Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt diesen, wenn dem
kein
wichtiger Grund entgegensteht.
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 5 und
9 sowie des § 140 Abs. 2 können auch
Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung
für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens
einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den
ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem
Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017