§ 140 StPO
Notwendige Verteidigung
(1) Die
Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht
oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den
§§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach
§ 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher
Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden
hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung
entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen
Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in
Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
(2)
In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts
wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines
Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der
Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann
aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor
Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die
Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in
Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere
Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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