§ 397a StPO
Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
(1) Dem
Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als
Beistand zu bestellen, wenn er
1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a. durch eine Straftat nach § 184j verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches
verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat
Getöteten im Sinne des § 395
Absatz 2 Nummer 1
ist,
3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226,
226a, 234
bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a
des Strafgesetzbuches
verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder
seelischen
Schäden geführt hat oder voraussichtlich
führen wird,
4. durch eine rechtswidrige Tat nach den
§§ 174 bis 182, 184i, 184j und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und
er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder
seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den
§§ 221, 226, 226a, 232 bis 235,
237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a,
239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250,
252,
255 und 316a des Strafgesetzbuches
verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen
kann.
(2) Liegen
die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1
nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach
denselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst
nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten
ist. § 114
Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie
Absatz 2 und § 121 Absatz 1
bis 3 der Zivilprozessordnung
sind nicht anzuwenden.
(3) Anträge
nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der
Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über
die Bestellung des Rechtsanwalts, für die
§ 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit
der Sache befassten Gerichts.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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