Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 397a
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 397a StPO
Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a. durch eine Straftat nach § 184j verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221
226226a232 bis 235, 237238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
 
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
Überblick zur Darstellung § 397a StPO

Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 397a Abs. 1 StPO
    Verbrechenscharakter der zum Anschluss berechtigenden Tat
    Zeitpunkt der Bestellung
       Änderung der Katalogtaten
    Dauer der Beistandsbestellung
       Instanzenübergreifende Wirkung und Auslegung
       Erforderlichkeit
    Tätigwerden eines anderen Rechtsanwalts für den beigeordneten Anwalt
    Adhäsionsverfahren
    Strafverfahren gegen Jugendliche
 § 397a Abs. 2 StPO
    Prozeßkostenhilfe
       Vorrangigkeit der Beistandsbestellung nach Abs. 1
       Erforderlichkeit
       Keine Notwendigkeit hinreichender Erfolgsaussicht
       Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse
       Zeitpunkt
 § 397a Abs. 3 StPO
    Zuständigkeit
    Fehlerhafte Bestellung
    Unanfechtbarkeit
    Kosten
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 397a StPO

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de