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Z E S T E X T
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§ 316a StGB Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (1) Wer
zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines
räuberischen Diebstahls (§
252) oder einer räuberischen
Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder
die Entschlußfreiheit des
Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt
und dabei die besonderen
Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren
bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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