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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 249 StGB Raub (1) Wer
mit Gewalt gegen eine
Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr
für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
in
der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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