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§ 248c StGB Entziehung elektrischer Energie (1) Wer
einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie
mittels eines Leiters entzieht, der zur
ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder
Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die
Handlung in der Absicht begeht, die elektrische
Energie sich oder einem
Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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