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§ 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen Der
Diebstahl und die
Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der
§§ 242 und 246 nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn,
daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Diebstahl und Unterschlagung
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