LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stgb / § 248b |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (1) Wer
ein Kraftfahrzeug
oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Unbefugter Gebrauch eines
Fahrzeugs Überblick zur Darstellung § 248b StGB |
§ 248b Abs. 1 StGB |
Gebrauch eines Fahrzeugs |
Ingebrauchnahme gegen den Willen des Berechtigten |
Strafzumessung |
Strafrahmen |
Prozessuales |
Verfahrenshindernisse |
Verfolgungsverjährung |
Fehlender Strafantrag |
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |