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§
248b StGB
Unbefugter Gebrauch eines
Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 248b Abs. 1 StGB | |
Gebrauch eines Fahrzeugs | |
Ingebrauchnahme gegen den Willen des Berechtigten | |
Strafzumessung | |
Strafrahmen | |
Prozessuales | |
Verfahrenshindernisse | |
Verfolgungsverjährung | |
Fehlender Strafantrag |
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Das
Dauerdelikt des § 248b
StGB erfasst das Ingebrauchnehmen eines
Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten. Unter dem Gebrauch
eines Fahrzeugs ist dessen vorübergehende Nutzung - seinem
bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend - als
Fortbewegungsmittel zu verstehen. Erforderlich ist das
Ingangsetzen des
Fahrzeugs zur selbständigen Fahrt. Die bloße Inbetriebnahme
durch Anlassen des Motors reicht daher ebenso wenig aus wie die Nutzung
eines parkenden Fahrzeugs zum Schlafen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2014
- 2 StR 73/14; BGH, Urt. v. 17.10.1957 - 4 StR 523/57 - BGHSt 11, 47,
50; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., §
248b Rn. 4; Kindhäuser in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB,
4. Aufl., § 248b Rn. 3). Ein Gewahrsamsbruch ist
regelmäßig nicht erforderlich, weshalb dem Ingebrauchnehmen
das unbefugte Ingebrauchhalten gleichstellt ist (BGH, Beschl. v.
24.6.2014 - 2 StR 73/14; BGH, Urt. v. 17.10.1957 - 4 StR 523/57 - BGHSt
11, 47, 50; OLG Schleswig NStZ 1990, 340). Es ist daher ausreichend,
wenn - wie bei der Benutzung eines Mietwagens nach Ablauf der Mietzeit
- die Berechtigung des Täters nachträglich wegfällt und
er die Sache somit als „Nicht-mehr-Berechtigter“ nutzt
(vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 73/14; Kindhäuser in
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 248b Rn. 6). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann die nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit erfolgte Weiternutzung des Fahrzeugs als Schlafplatz zwar unberechtigt, d.h. gegen den Willen der Autovermietung sein; sie stellt jedoch mangels Fortbewegung des Fahrzeugs kein Ingebrauchnehmen im Sinne des § 248b StGB dar (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 73/14). |
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Leitsatz:
Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten
allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig
von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig
im Sinne des § 248b
Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR
73/14 - Ls.). Ist die Nutzung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel gerade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des Berechtigten gerichtet, sondern vielmehr auf deren Wiedereinräumung (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 248b Rn. 12), liegt die Vermutung nahe, dass die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs insoweit im Einverständnis des Berechtigten erfolgte (BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 73/14). Die Rückführung eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten erfolgt daher regelmäßig nicht „gegen den Willen des Berechtigten“, sondern ist von dessen mutmaßlichem Interesse gedeckt (BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 73/14; OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 413; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 248b Rn. 8; aA Fischer, StGB, 61. Aufl., § 248b Rn. 6). Der vom Tatbestand des § 248b StGB vorausgesetzte entgegenstehende Wille des Berechtigten erfordert deshalb im Falle der Rückführung eines Fahrzeugs entsprechende ausdrückliche Feststellungen (BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 73/14). Diese Feststellung sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Berechtigte Strafantrag gestellt hat, wenn dieser erkennbar den gesamten Zeitraum der über einen Monat verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs erfassen sollte, weshalb daraus nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass auch die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückführung nicht in ihrem Einverständnis lag (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 73/14). |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 248b Abs. 1 StGB: 1
Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Nach § 248b Abs. 1 letzter Halbsatz StGB gilt dieser Strafrahmen, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b Abs. 1 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). | |
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Z.1.2 |
Gemäß § 248b
Abs. 3 StGB wird die Tat nur
auf Antrag verfolgt. |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung) |
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