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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 248a StGB
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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 § 248a StGB
    Verfassungsmäßigkeit
    Geringer Wert
    Vorsatz bei § 243 Abs. 2 StGB
Strafzumessung
    Freiheitsstrafe in Bagatellfällen
Urteil
    Urteilsformel
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Fehlender Strafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses
    Gesetze
       Verweisungen





§ 248a StGB




Verfassungsmäßigkeit

5
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschl. v. 17.1.1979 - 2 BvL 12/77 (BVerfGE 50, 205 - NJW 1979, 1039) entschieden, daß § 242 StGB, auch soweit er den Diebstahl einer geringwertigen Sache (§ 248a StGB) unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 




Geringer Wert

10
Eine Sache ist geringwertig, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht übersteigt (BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 176/04; BGH, Beschl. v. 3.5.2016 - 3 StR 114/16 Rn. 3; Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 248a StGB Rdn. 3).

Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat (vgl.
BGH, Beschl. v. 29.10.1980 - 4 StR 534/80 - NStZ 1981, 62, 63; BGH, Beschl. v. 30.5.2017 - 3 StR 136/17; ferner RG, Urt. v. 12.11.1917 - 1 D 437/17, GA 65 [1918], 545, 546; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.3.1987 - 5 Ss 44/87 - 48/87 I - NJW 1987, 1958).

  siehe hierzu näher: § 243 StGB Rdn. S.3.1 - Allgemeine Strafzumessungserwägungen




Vorsatz bei § 243 Abs. 2 StGB

15
§ 248a StGB findet nach § 243 Abs. 2 StGB nur dann Anwendung, wenn sich der Vorsatz des Täters bei Tatbeginn bereits auf die Entwendung einer geringwertigen Sache beschränkt hatte (BGHSt 26, 104; BGHR StGB § 243 Abs. 2 Vorsatz 1; siehe hierzu näher:  § 243 StGB Rdn. 60).

 
siehe auch Raub, § 249 StGB, dort unter Zueignungsabsicht, wenn der Täter statt der erhofften wertvollen Sachen nur geringwertige Gegenstände erbeutete; siehe auch: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB



Strafzumessung




Freiheitsstrafe in Bagatellfällen

S.1
Leitsatz Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich (BGH, Beschl. v. 15.11.2007 - 4 StR 400/07 - Ls. - wistra 2008, 101).

 
siehe auch: Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB



Urteil




Urteilsformel

U.1
Ein Hinweis auf die Geringwertigkeit einer Sache im Sinne des § 248a StGB ist in die Entscheidungsformel nicht mit aufzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2007 - 3 StR 6/07; OLG Düsseldorf NJW 1987, 1958).

 
siehe auch allgemein zur Fassung der Urteilsformel: Urteil, § 260 StPO



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Fehlender Strafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ]

Z.1.2
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Eine Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung ist nicht in der Anklageerhebung zu sehen, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift irrtümlich davon ausgegangen war, dass ein Strafantrag gestellt worden sei (vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.1994 - 2 StR 292/94 - BGHR Öffentliches Interesse 1).

Eine konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung "durch Anklageerhebung" ist zwar grundsätzlich möglich und in der Regel zu bejahen, sofern sich aus den Umständen nicht anderes ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.7.2013 - 4 StR 247/13; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 230 Rn. 4). Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft die Tat (Ladendiebstahl mit Beutewert von 22 €) in der Anklageschrift - wie auch alle anderen Diebstahlsvorwürfe - ausschließlich als gewerbsmäßigen Diebstahl ("§§ 
242, 243 Abs. 1 Satz 2" StGB) gewürdigt und das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich (nur) hinsichtlich einer später nach § 154 StPO ausgeschiedenen Sachbeschädigung bejaht hat. Es liegt mithin nicht fern, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur § 243 Abs. 2 StGB, sondern auch § 248a StGB übersehen hat (vgl. zu einem Fall der Anklage wegen gefährlicher, einer Verurteilung aber nur wegen "einfacher" Körperverletzung auch BGH, Beschl. v. 12.12.2000 - 4 StR 464/00 Rn. 3). Da beim Diebstahl geringwertiger Sachen ein (wirksamer und noch bestehender) Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung ist, also (positiv) vorliegen muss, scheidet ein Schuldspruch wegen Diebstahls schon dann aus, wenn hieran Zweifel bestehen (BGH, Beschl. v. 30.7.2013 - 4 StR 247/13).

Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2016 - 3 StR 114/16): Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte das von dem Angeklagten entwendete Handy einen Wert von weniger als 25 € und war damit geringwertig (§ 
248a StGB). Ein Strafantrag des Verletzten findet sich in den Akten nicht. Die Staatsanwaltschaft hat auch nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Diese Erklärung ist insbesondere nicht (konkludent) damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anklage auf das Entwenden des Mobiltelefons erstreckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 30.7.2013 - 4 StR 247/13 - NStZ-RR 2013, 349; BGH, Beschl. v. 8.3.2016 - 3 StR 417/15 Rn. 6). Gegen eine solche Auslegung spricht, dass der Wert des Handys in der Strafanzeige mit 30 € - und damit nicht als geringwertig - beziffert worden und eine Korrektur dieser Angabe bis zur Erstellung der Anklageschrift nicht aktenkundig ist. Es liegt daher nahe, dass die Staatsanwaltschaft insoweit § 248a StGB für nicht einschlägig gehalten hat. Hinzu kommt, dass sie in der Anklageschrift das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich hinsichtlich einer später nach § 154 Abs. 2 StPO behandelten Sachbeschädigung bejaht und zusätzlich auf den in diesem Fall von dem Geschädigten gestellten Strafantrag hingewiesen hat. Demgegenüber hat sie im Rahmen eines weiteren sich ebenfalls auf eine geringwertige Sache beziehenden Tatvorwurfs lediglich auf den in diesem Zusammenhang gestellten Strafantrag verwiesen.

 
siehe auch: Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 248a StGB wird verwiesen auf:

§ 242 StGB 
  siehe auch: Diebstahl, § 242 StGB
§ 246 StGB 
  siehe auch: Unterschlagung, § 246 StGB

Auf § 
248a StGB wird verwiesen in:

§ 259 StGB 
  siehe auch: Hehlerei, § 259 StGB
§ 263 StGB 
  siehe auch: Betrug, § 263 StGB
§ 265a StGB 
  siehe auch: Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
§ 266 StGB 
  siehe auch: Untreue, § 266 StGB
§ 266b StGB 
  siehe auch: Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b StGB  
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
 
 




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