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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 265a StGB
Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Erschleichen von Leistungen
Überblick zur Darstellung § 265a StGB
 
 § 265a Abs. 1 StGB
    Erschleichen
       Inanspruchnahme von Automatenleistungen oder von Leistungen eines Telekommunikationssystems
 § 265a Abs. 2 StGB
    Versuchsstrafbarkeit
 § 265a Abs. 3 StGB
    Entsprechende Geltung der §§ 247 und 248a StGB
 Strafzumessung
    Strafrahmen
       Freiheitsstrafe in Bagatellfällen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Fehlender Strafantrag / Fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses
    Haftsachen
       Wochenfrist
    Gesetze
       Verweisungen

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