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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 265a StGB Erschleichen von Leistungen (1) Wer
die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken
dienenden Telekommunikationsnetzes, die
Beförderung
durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu
einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der
Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu
entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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