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§ 265 StGB Versicherungsmißbrauch (1) Wer
eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl
versicherte Sache
beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt,
beiseite schafft oder einem
anderen überläßt, um sich oder einem Dritten
Leistungen aus der Versicherung zu
verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die
Tat nicht in § 263
mit Strafe bedroht
ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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