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§
265 StGB
Versicherungsmißbrauch
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 265 Abs. 1 StGB |
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Leitsatz
Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306a
Abs.
1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch
gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat
im Sinne des § 306b
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter
durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt (BGH,
Beschl. v.
15.3.2007 - 3 StR 454/06 - Ls. - BGHSt 51, 236 - NJW 2007,
2130). Kannte die Ehefrau als Versicherungsnehmerin der Hausratversicherung den Tatplan ihres Ehemannes nicht, so konnte sie die Hausratversicherung berechtigt in Anspruch nehmen; denn sie musste sich das Verhalten ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut über die gemeinsame Wohnung zur Annahme einer Repräsentantenstellung im versicherungsrechtlichen Sinne nicht genügte (BGH VersR 1965, 425, 429; Prölss/Martin, VVG § 6 Rdn. 76 m. w. N.) und sonstige Umstände, die seine Stellung als Repräsentant hätten begründen können (vgl. Prölss/Martin aaO), fehlen (BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - 3 StR 454/06 - BGHSt 51, 236 - NJW 2007, 2130). |
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§ 265 Abs. 2 StGB |
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... (2) Der Versuch ist strafbar. |
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25 |
§
265
Abs. 2 StGB bestimmt ausdrücklich die Strafbarkeit des
Versuchs (vgl. § 23
Abs. 1 Halbsatz 2 StGB). Der Strafrahmen
bestimmt sich für die Versuchsstrafbarkeit nach dem - ggfls. nach
§§ 23
Abs. 2, 49
Abs. 1 StGB oder nach §§ 23
Abs.
3, 49
Abs. 2 StGB ermessensgemilderten - Strafrahmen, der für das
vollendete Delikt gelten würde. siehe auch: Begriffsbestimmung, § 22 StGB; Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB; Rücktritt, § 24 StGB; Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Ein versuchter Betrug zum Nachteil der Versicherung neben Brandstiftung steht nicht nur in Tatmehrheit hierzu (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1999 - 4 StR 700/98 - BGHSt 45, 211, 213 mwN), sondern schließt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Versicherungsmissbrauchs aufgrund der in § 265 Abs. 1 StGB enthaltenen Subsidiaritätsklausel aus (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2011 - 1 StR 95/11; Sackreuther in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2011, StGB 265 Rn. 32 f. mwN). | |
Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen
§ 265 Abs. 1 StGB:
1 Monat bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49
Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49
Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 1 Jahr 8 Monate 1 Woche
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen;
ggfls. i.V.m. § 49
Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis
1 Jahr 3 Monate 5 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151
Tagessätzen; ggfls. i.V.m. § 49
Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 3
Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen siehe auch: Grundsätze der Strafzumessung, § 46 StGB; Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB; Bildung der Gesamtstrafe, § 54 StGB; Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe, § 55 StGB; Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Verfolgungsverjährung § 265
Abs. 1 StGB: 5
Jahre - § 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Verjährungsbeginn 78a StGB; Ruhen der Verjährung 78b StGB; Unterbrechung der Verjährung 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO. |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 265 StGB wird verwiesen auf: § 263 StGB siehe auch: Betrug, § 263 StGB |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) |
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