§ 23 StGB
Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der
Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines
Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es
ausdrücklich
bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft
werden als die
vollendete Tat (§ 49
Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem
Unverstand
verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes,
an dem, oder des Mittels, mit dem die
Tat begangen werden sollte, überhaupt
nicht zur Vollendung
führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder
die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(§ 49
Abs. 2).
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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