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G E S E T Z E S T E X T

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§ 24 StGB
Rücktritt

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
 
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Rücktritt
Überblick zur Darstellung § 24 StGB


Allgemeines
   Persönlicher Strafaufhebungsgrund
§ 24 Abs. 1 StGB
    Allgemeines
      Abgrenzung nach Rücktrittshorizont
       Rücktrittshorizont
          mehrere Handlungsabschnitte; mehraktige Geschehen
          Mehrfaches Ansetzen zur Tat
       Korrektur des Rücktritthorizonts
       Umgekehrter Rücktrittshorizont
       Zweifelssatz
       Rücktrittsprivileg
       Rücktritt und Schuldfähigkeit
       Rücktritt vom Versuch durch Unterlassen
       Rücktritt vom Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten
    Unbeendeter Versuch
       Freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung
          Freiwilligkeit
             Grundsatz
             Risikoerhöhung
             Tatentdeckung
             Abklingen der affektiven Erregung
             Motivation
             Erfolgreiche Flucht des verfolgten Tatopfers
       Erreichen des außertatbestandlichen Ziels
       Rücktritt bei sog. überholender oder abgebrochener Kausalität
       Vorsatzwechsel
       Indizien
          Flucht
          Gefährliche Gewalthandlungen und schwere Verletzungen
    Beendeter Versuch
       Allgemeines
          Definition
          Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten Versuch
       Freiwilliges Verhindern der Vollendung der Tat
          Freiwilligkeit
          "Scheinhandlungen"
          Rücktritt des Unterlassungstäters
       Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern
          Bemühen
          Ernsthaftigkeit
    Fehlgeschlagener Versuch
       Fehlschlag
          Definition
          Möglichkeit des zäsurlosen Weiterhandelns
       Rücktrittshorizont beim fehlgeschlagenen Versuch
          Rücktrittsbemühungen beim fehlgeschlagenen Versuch
       Mehraktiges Geschehen mit verschiedenen Handlungen
       Einzelfälle
          Rücktritt von der Anstiftung zum versuchten Mord
          Rücktritt bei natürlicher Handlungseinheit
§ 24 Abs. 2 StGB
    Mehrere Beteiligte
       Strafbefreiender Rücktritt bei Nebentäterschaft
       Rücktritt vom Tötungsversuch bei mehreren Tätern
Einzelfälle
    "Magazinwechsel-Fall"
Urteil
    Urteilsgründe

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