§ 24 StGB
Rücktritt
(1) Wegen
Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt oder deren
Vollendung verhindert. Wird die Tat
ohne Zutun des Zurücktretenden nicht
vollendet, so wird er straflos, wenn er sich
freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung
zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt,
so wird wegen
Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die
Vollendung verhindert. Jedoch
genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges
und ernsthaftes Bemühen, die
Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne
sein Zutun nicht vollendet oder
unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017