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§ 25 StGB
Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
 
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Täterschaft
Überblick zur Darstellung § 25 StGB

§ 25 Abs. 1 StGB
    Unmittelbare Täterschaft
    Nebentäterschaft
       Nebentäterschaft durch Unterlassen
    Mittelbare Täterschaft
       Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
       Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen
       Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
    Entscheidungshinweise
§ 25 Abs. 2 StGB
    Mittäterschaft
       Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
          Mittäterschaftliches Handeln bei Betäubungsmitteldelikten
             Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln
             Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen zur Tat eines aktiv Handelnden
       Abweichen vom gemeinsamen Tatplan
       Abgrenzungsermessen des Tatrichters
       Exzeß eines Mittäters
       Sukzessive Mittäterschaft
          Sukzessive Mittäterschaft bei qualifizierenden Umständen
       Zurechnung von Tatbeiträgen
       Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft
       Versuch
    Bandenmitgliedschaft
Konkurrenzen
    Tateinheit und Tatmehrheit
    Deliktsserien
    Konkurrenzen bei mittelbarer Täterschaft
Strafzumessung
    Mittäterschaft
      Erfolgs- und Handlungsunwert
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe

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