www.wiete-strafrecht.de |
|
§
25 StGB
Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
§ 25 Abs. 1 StGB |
|
|
3 |
Nach § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB ist
Täter, wer
vorsätzlich handelnd sämtliche Tatbestandsmerkmale
der
Straftat in eigener Person verwirklicht (BGH, Urt. v. 17.8.1993 - 1 StR
266/93 - BGHR StGB § 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige
3;
siehe auch BGH, Urt. v. 22.7.1992 - 3 StR 35/92 - BGHSt 38, 315, 317
mwN; BGH, Urt. v. 12.8.1998 - 3 StR 160/98 - NStZ-RR 2000, 22
[nur
LS]; BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14; Schünemann in
Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Bd. 1, § 25 Rn. 53
f.). Fehlender Täterwille oder das Berufen darauf, lediglich einem anderen behilflich sein zu wollen, schließt bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen die (unmittelbare) Täterschaft nicht aus (BGH, Urt. v. 17.8.1993 - 1 StR 266/93 - BGHR StGB § 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige 3; BGH, Urt. v. 10.2.2015 - 1 StR 488/14). |
|
|
5 |
Bei
der Nebentäterschaft
verwirklicht der Täter unter
kausaler Mitwirkung des Beitrags eines unabhängig von ihm
handelnden Täters den Tatbestand vollständig. Beide
sind als
Täter zu behandeln (BGHSt 4, 20; BGH bei Holtz, MDR 1996, 117). Zur Abgrenzung der Nebentäterschaft von der Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Herstellen von Drogen siehe: BGH, Beschl. v. 21.7.1993 - 2 StR 331/93, NStZ 1994, 91. siehe auch: BGH, Urt. v. 27.7.2005 - 2 StR 241/05 |
|
|
5.1 |
Die
kollektive Verweigerung des gebotenen Handelns durch
gleichermaßen verpflichtete Garanten stellt sich als
Nebentäterschaft, auch Mehrtäterschaft
genannt (vgl. BGH,
Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003,
522;
Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 25
Rdn. 100; Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 222 f.;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 11; Fincke
GA 1975,
161 ff.), dar. Die Zurechnung eines Erfolgs kann zwar nicht allein auf ein bloßes objektives Ineinandergreifen jeweils individuell fahrlässigen Verhaltens gestützt werden. Denn bei fahrlässigen Delikten entfällt die bei Vorsatztaten begrenzende Funktion der Zurechnung des Tatplans (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 26). Wenn sich jedoch in der Pflichtwidrigkeit des einen auch die Pflichtwidrigkeit des anderen verwirklicht, kann Nebentäterschaft gegeben sein (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087 betr. möglicher nacheinander erfolgter Unterlassungen im Fall Einsturz der Eissporthall Bad Reichenhall; Fischer aaO § 15 Rdn. 16c, vgl. auch BGH, Urt. v. 22.1.1953 - 4 StR 417/52 - BGHSt 4, 20, 21). siehe auch: § 13 StGB --> Rdn. 35.1 - Kumulatives Unterlassen |
|
|
10 |
Mittelbarer
Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen
begeht, also die Tatbestandsmerkmale nicht selbst verwirklicht, sondern
sich dazu eines "Werkzeugs", des sogenannten Tatmittlers,
bedient.
Voraussetzung ist zum einen ein "Defizit" des Vordermanns, zum anderen
eine überlegene, die Handlung des Tatmittlers steuernde
Stellung
des Hintermanns (vgl. BGH,
Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - BGHSt
48, 108 - NJW 2003, 907 - wistra 2003, 266; Tröndle/Fischer,
StGB
50. Aufl. § 25 Rdn. 3). Der mittelbare Täter ist rechtlich so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag beurteilt (vgl. BGHSt 40, 218, 238; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BGH, Beschl. v. 1.9.1998 - 1 StR 410/98 - StV 2000, 196; BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - 3 StR 294/03; BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 1 StR 99/04 - wistra 2004, 264; vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.10.2001 - 3 StR 314/01). Beispiel: Der (mittelbare) Täter läßt die mit Schmuggelware angelieferten Container von beauftragten Lkw-Fahrern bei den Zollbehörden vorführen und unrichtige Versandanmeldungen abgeben. Hierbei hat er Tatherrschaft, weil er den Fahrern, die von dem wahren Inhalt der Container im Gegensatz zu ihm keine positive Kenntnis haben, zur Zollanmeldung inhaltlich unrichtige Frachtpapiere und Versandanmeldungen zukommen ließ (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - BGHSt 48, 108 - NJW 2003, 907 - wistra 2003, 266). Beispiel: (Betrug in mittelbarer Täterschaft unter Zurechnung des Tatbeitrags eines Mittäters) Die Beauftragung der geschädigten Handwerksfirmen erfolgte durch den in einem gesonderten Verfahren freigesprochenen Z., der von dem Betrugstatplan nichts wusste. Zwar ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, wer von den beiden Angeklagten und dem Nichtrevidenten K. in den drei Fällen auf den Tatmittler Z. eingewirkt hat. Die Beauftragung des ohne Vorsatz handelnden Z. entsprach jedoch dem gemeinsamen Tatplan (§ 25 Abs. 2 StGB) (vgl. BGH, Beschl. v. 6.3.2008 - 5 StR 622/07). siehe auch: Betrug, § 263 StGB --> Konkurrenzen --> Tateinheit Beispiel: Hat der Angeklagte dem lediglich Kokain erwartenden Opfer vorsätzlich reines Heroin zum Konsumieren ausgehändigt, ohne ihn darüber aufzuklären, ist er wegen eines in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) begangenen vorsätzlichen Tötungsdelikts zu verurteilen, wobei die Annahme eines Heimtückemordes nahe liegt. Das sog. Teilnahmeargument (Straflosigkeit der Teilnahme an eigenverantwortlichem Handeln des Opfers) geht fehl, weil das Opfer irrtumsbedingt das tatsächliche Risiko verkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2009 - 1 StR 518/08 - BGHSt 53, 288 - NStZ 2009, 504). siehe zum Bewirken des Einsatzes von Raubmitteln in mittelbarer Täterschaft und (entsprechend vorgefasster Absicht anschließender) Wegnahmehandlung des Tatmittlers: Raub, § 249 StGB Rdn. 15.1.5 |
|
|
10.1 |
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
Täter kraft Tatherrschaft auch derjenige sein, der bestimmte
Rahmenbedingungen durch Organisationsstrukturen schafft, die regelhafte
Abläufe auslösen, wenn er diese Bedingungen ausnutzt,
um die
erstrebte Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen. Nach
diesem
Maßstab bejaht der Bundesgerichtshof mittelbare
Täterschaft
auch bei unternehmerischer Betätigung unabhängig
davon, ob
die unmittelbaren Täter schuldhaft handeln (vgl. ; BGH, Urt.
v.
6.6.1997 - 2 StR 339/96; BGH, Urt. v. 11.12.1997 - 4 StR 323/97; BGH,
Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99 - NStZ 2000, 596; BGH,
Urt. v.
3.7.2003 - 1 StR 453/02 - wistra 2003, 424: Tierarzt als
Arbeitgeber
mehrerer bei ihm angestellter Tierärzte). Die Rechtsprechung hat bestimmte Formen der mittelbaren Täterschaft unter dem Begriff des Organisationsdelikts erfasst (BGHSt 40, 218, 236 ff; BGH, Urt. v. 8.11.1999 - 5 StR 632/98 - BGHSt 45, 270, 296 ff. - NJW 2000, 443; vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 25 f). In diesen Fällen nutzt ein Hintermann staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen aus, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Handelt der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will er den Erfolg als Ergebnis seines Handelns, hat er die Tatherrschaft und ist mittelbarer Täter. Eine so verstandene mittelbare Täterschaft kommt in Fällen in Betracht, in denen der räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und den unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2007 - 2 StR 384/07 - wistra 2008, 57). Eine solche mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn die Tat durch einen Hintermann gelenkt wird. Dieser Hintermann besitzt Tatherrschaft, wenn er mit den durch die Organisationsstrukturen geschaffenen Rahmenbedingungen das deliktische Geschehen maßgeblich beeinflussen kann (vgl. BGHSt 40, 218, 236 ff.; 45, 270, 296 ff.). Dabei ist es unerheblich, ob der Tatmittler seinerseits dolos handelt oder gutgläubig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26.8.2003 - 5 StR 145/03 - BGHSt 48, 331 - NJW 2004, 375). |
|
|
10.2 |
In
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Rechtsfigur der
mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen anerkannt (BGHSt 40,
257, 265 ff.). Auch im Schrifttum wird mittelbare Täterschaft
in
der Form der Unterlassung für möglich gehalten (so
Baumann
JuS 1963, 85, 91; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT 10. Aufl. S. 624;
Blei, Strafrecht AT 18. Aufl. S. 260; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S.
845 f.; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT Teilbd. 2, 7. Aufl.
S.
280; Schmidhäuser, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 706; in diesem
Sinne
auch Brammsen NStZ 2000, 337). Dagegen wird von anderen Autoren die
Rechtsfigur der mittelbaren Unterlassungstäterschaft abgelehnt
oder als obsolet erachtet (Cramer/Heine in
Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 54 f.; Grünwald GA 1959,
110, 122;
Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. S. 673; Armin Kaufmann,
Dogmatik der Unterlassungsdelikte 1959, S. 190; Roxin in LK 11. Aufl.
§ 25 Rdn. 216 sowie Täterschaft und Tatherrschaft 7.
Aufl. S.
471 f.; Stratenwerth, Strafrecht AT I 4. Aufl. S. 403; Welzel,
Strafrecht 11. Aufl. S. 206). Manche der genannten Autoren nehmen statt
mittelbarer Täterschaft "unmittelbare
Unterlassungstäterschaft" an (so Roxin in LK 11.
Aufl.
§ 25
Rdn. 216; ähnlich Jescheck/Weigend aaO), was für die
Praxis
auf ein gleichwertiges Ergebnis hinausläuft (vgl. BGH,
Urt. v.
6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522). Mittelbare Täterschaft setzt weder eine Aktivität des Täters noch eine Kausalität nach dem für aktives Tun geltenden Regeln voraus. Grundlage der Haftung des pflichtwidrig untätigen Hintermannes ist vielmehr allein, daß das Handeln Dritter ihm wegen seiner Tatherrschaft zugerechnet wird (vgl. Schmidhäuser aaO). Diese Zurechnung ersetzt - im Vergleich zur aktiven mittelbaren Täterschaft - sein Tun. Fragen der Kausalität haben ihren Platz an anderer Stelle (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522). |
|
|
10.3 |
Will
der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen
Dritten
begehen (§ 25 Abs. 1 StGB), so liegt ein unmittelbares
Ansetzen
zur Tat zwar regelmäßig dann vor, wenn der
Täter seine
Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat. Dies setzt jedoch
weiter voraus, daß der Tatmittler die Tathandlung nach den
Vorstellungen des Täters in engem Zusammenhang mit dem
Abschluß der Einwirkung vornehmen wird und das
geschützte
Rechtsgut damit bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist
(BGHSt
43, 177, 179 f.; 40, 257, 269; 30, 363, 365; 4, 270, 273; BGH,
Urt. v.
12.7.2000 - 2 StR 43/00 - wistra 2000, 379). Soll dagegen der
Tatmittler nach dem Willen des Hintermanns die tatbestandliche
Angriffshandlung mit zeitlicher Verzögerung im
Anschluß an
noch ausstehende Vorbereitungshandlungen ins Werk setzen, beginnt der
Versuch auch für den Hintermann erst mit dem unmittelbaren
Ansetzen des Tatmittlers zur Tatbegehung. In diesem Fall konkretisiert
sich die Gefahr für das geschützte Rechtsgut auch aus
der
Sicht des Täters noch nicht mit der Beendigung seiner
Einwirkung
auf den Tatmittler, sondern erst mit dem Beginn von dessen
Ausführungshandlungen in einer die Strafwürdigkeit
des
Versuchs begründenden Weise (BGHSt 40, 257, 269; BGH,
Urt. v.
12.7.2000 - 2 StR 43/00 - wistra 2000, 379). siehe auch: Versuch, § 22 StGB |
|
|
15 |
siehe zur mittelbaren Täterschaft nach § 22 Abs. 1 StGB-DDR: BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522 | |
|
25 |
Nach
dem in § 25 Abs. 2 StGB verankerten Grundgedanken der
mittäterschaftlichen Verantwortung ist jeder als
Täter zu
bestrafen, der aufgrund eines gemeinschaftlichen
Tatentschlusses seinen
Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und denjenigen des
anderen als Ergänzung seines Tatanteils will (st. Rspr., vgl.
BGH
NJW 1998, 2149 f. m. w. N.; BGH,
Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09).
Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder Beteiligte im
Sinne
eines zumindest konkludent gefassten gemeinschaftlichen
Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung
des
anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will,
dass
somit alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGH,
Beschl. v. 19.2.1997 - 3 StR 21/97 - NStZ 1997, 336; BGH, Beschl. v.
21.2.2013 - 3 StR 496/12). Daher wird jeder vom gemeinsamen Tatplan
umfaßte Tatbeitrag
eines
Mittäters den übrigen als eigener zugerechnet (vgl.
etwa BGH,
Urt. v. 2.2.1972 - 2 StR 670/71 - BGHSt 24, 286, 288; BGH, Urt. v.
8.11.1989 - 3 StR 377/89 - NStZ 1990, 130; BGH,
Urt. v. 14.2.2001 - 3
StR 461/00 - wistra 2001, 217). Der gemeinsame Tatplan kann
auch konkludent durch arbeitsteilige
Tatausführung gefasst werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1991
– 5 StR
492/90 - BGHSt 37, 289; BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; hierzu
Fischer, StGB, 58. Aufl., § 25 Rn. 17). Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Jeder Beteiligte muß seinen Beitrag und den des anderen als Teil eines gemeinsamen Erfolges sehen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1991 - 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 - BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; BGH, Urt. v. 17.8.2004 - 5 StR 93/04 - BGHSt 49, 239 - NJW 2004, 3350; BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - 4 StR 420/05; BGH, Urt. v. 30.6.2005 - 5 StR 12/05 - wistra 2005, 380; BGH NStZ 2006, 454; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Beschl. v. 22.10.2008 - 2 StR 286/08 - NStZ-RR 2009, 10; BGH, Urt. v. 29.1.2009 - 3 StR 567/08; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 506/09; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10; BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11: BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 5 StR 114/12; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12 - StraFo 2012, 194; BGH, Beschl. v. 18.4.2012 - 2 StR 6/12; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12; BGH, Beschl. v. 4.12.2012 - 2 StR 395/12; BGH, Beschl. v. 8.1.2013 - 5 StR 606/12; BGH, Beschl. v. 26.3.2014 - 5 StR 91/14; BGH, Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 439/15 Rn. 5; BGH, Urt. v. 16.3.2016 - 2 StR 346/15 Rn. 13; BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 94/16 Rn. 17; BGH, Urt. v. 10.8.2016 - 2 StR 22/16 Rn. 24; BGH, Urt. v. 25.10.2016 - 5 StR 255/16 Rn. 20; BGH, Urt. v. 2.3.2017 – 4 StR 196/16; BGH, Beschl. v. 21.3.2017 - 1 StR 19/17 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 23.5.2017 - 4 StR 617/16 Rn. 13; BGH, Beschl. v. 11.7.2017 - 2 StR 220/17 Rn. 6; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 25 Rn. 12). Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein - auf der Grundlage gemeinsamen Wollens - die Tatbestandserfüllung fördernden Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken oder in einer geistigen Mitwirkung liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1994 - 4 StR 173/94 - NStZ 1995, 120; BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 1 StR 458/10; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12; BGH, Urt. v. 23.9.2015 - 2 StR 434/14; BGH, Beschl. v. 29.9.2015 - 3 StR 336/15; BGH, Urt. v. 2.12.2015 - 2 StR 258/15; BGH, Beschl. v. 4.4.2017 - 3 StR 451/16 Rn. 7). Mittäterschaft erfordert daher nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urt. v. 2.12.2015 - 2 StR 258/15; BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - 3 StR 129/16 Rn. 6; BGH, Beschl. v. 4.4.2017 - 3 StR 451/16 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 5.7.2017 - StB 14/17 Rn. 7). Dementsprechend steht es der Annahme von Mittäterschaft auch nicht entgegen, dass der Beteiligte am Tatort nicht anwesend ist und sich zur unmittelbaren Tatausführung Dritter bedient (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.1984 - 2 StR 470/84 - BGHSt 33, 50; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12). Gemeinschaftliche Begehung der Tat setzt also nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Hat ein Beteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Das bedeutet eine Einstellung des Mitwirkenden, die seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheinen läßt, sondern als Teil der Tätigkeit aller (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 - 2 StR 300/03 - NStZ-RR 2004, 40; BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR 419/10). Bei eigenhändigen Delikte - wie etwa bei Waffendelikten - ist eine mittäterschaftliche Zurechnung nicht möglich (vgl. BGH NStZ 1997, 604, 605; NStZ 2008, 158; BGH NStZ 1997, 283; BGH, Beschl. v. 14.8.2009 - 2 StR 175/09). Der zur Mittäterschaft erforderliche Tatentschluss kann auch konkludent gefasst werden (BGH, Urt. v. 15.1.1991 – 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 292 - NJW 1991, 1692; BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - 5 StR 570/10). |
|
|
25.1 |
Ob
ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in
wertender
Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner
Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen (BGH, Urt. v.
15.1.1991 - 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 291; BGH,
Urt. v. 26.6.2001 - 5 StR 69/01; BGH,
Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR
156/07 - NStZ 2007, 531; BGH,
Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08
- BGHSt
54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; BGH, Beschl. v. 4.12.2012 - 2 StR
395/12 - BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 36; BGH, Urt.
v.
23.9.2015 - 2 StR 434/14; zum
Abgrenzungsermessen des Tatrichters siehe unten Rdn. 25.3). Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter Mittäter oder nur Gehilfe ist, können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 28, 346, 348; 37, 289, 291; BGH, Urt. v. 15.1.1991 - 5 StR 492/90 - BGHSt 37, 289, 291; BGH, Urt. v. 12.2.1998 - 4 StR 428/97 - NJW 1998, 2149, 2150; BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - GSSt 1/05 - BGHSt 50, 252, 266; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13 u. 14; BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 21/00 - NStZ 2000, 482, 483; BGH, Urt. v. 26.6.2001 - 5 StR 69/01; BGH, Urt. v. 31.10.2001 - 2 StR 315/01 - NStZ-RR 2002, 74; BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 3 StR 70/00; BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 3 StR 78/02; BGH, Urt. v. 6.6.2002 - 3 StR 118/02; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - 4 StR 556/03; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - 2 StR 206/04; BGH, Urt. v. 27.7.2005 - 2 StR 192/05; BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - 4 StR 420/05 - NStZ 2006, 94; BGH, Urt. v. 14.12.2005 - 2 StR 466/05; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288; BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Beschl. v. 12.4.2005 - 4 StR 13/05; BGH, Beschl. v. 14.3.2007 - 2 StR 54/07; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273; BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2008, 575; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH, Beschl. v. 21.4.2009 - 3 StR 107/09; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 506/09; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; BGH, Beschl. v. 10.1.2011 - 5 StR 515/10 - NStZ-RR 2011, 111; BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 547/11; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 5 StR 114/12; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12; BGH, Urt. v. 9.4.2013 – 1 StR 586/12 - BGHSt 58, 218, 225 f.; BGH, Beschl. v. 26.3.2014 - 5 StR 91/14; BGH, Beschl. v. 29.9.2015 - 3 StR 336/15; BGH, Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 439/15 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - 3 StR 129/16 Rn. 6; BGH, Urt. v. 10.8.2016 - 2 StR 22/16 Rn. 24; BGH, Beschl. v. 5.7.2017 - StB 14/17 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 11.7.2017 - 2 StR 220/17 Rn. 6). Eine darauf bezogene wertende Betrachtung ist vom Tatrichter in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2012 - 2 StR 395/12). Beispiel: Der vom Angeklagten A geleistete Tatbeitrag, der Anhaltspunkt für den Grad seines Tatinteresses sein könnte, war im Vergleich zu den Beiträgen der Angeklagten B und C , wenn auch wichtig, so doch gering. Während der Angeklagte C die Einbruchsorte recherchierte und gemeinsam mit dem Angeklagten B die Einbrüche ausführte, beschränkte sich der Beitrag des Angeklagten A darauf, die beiden anderen zum Tatort und zurück zu fahren. Er war weder in die Tatplanung eingebunden noch an der unmittelbaren Tatausführung beteiligt. Die untergeordnete Bedeutung seines Tatbeitrags wird nicht zuletzt durch den ihm versprochenen und überlassenen lediglich geringfügigen Anteil aus dem Erlös des Verkaufs der Beute belegt (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10). Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, 219, 221; BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - 1 StR 124/10). Auch die Frage der Beteiligung in Betäubungsmittelstrafsachen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - GSSt 1/05 - BGHSt 50, 252 - NJW 2005, 3790, 3795; BGH NStZ 2002, 375, 377; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 4 StR 421/06 - NStZ 2007, 288; BGH, Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 156/07 - NStZ 2007, 531; BGH, Beschl. v. 13.7.2006 - 2 StR 199/06; BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 274/12). Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt (BGH, Beschl. v. 5.10.2010 - 3 StR 339/10 - BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 75 - NStZ-RR 2011, 57; BGH, Beschl. v. 14.8.2012 - 3 StR 274/12; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 394 und 611). siehe hierzu näher: § 29 BtMG Rdn. 65 Rechtlichen Bedenken kann bei der Abgrenzung die Wertung begegnen, der Angeklagte habe keine Tatherrschaft gehabt, weil er nicht das “Geschehen in den Händen gehalten (habe)“; denn Tatherrschaft ist nicht nur gegeben, wenn der Tatbeteiligte die Tatbestandsverwirklichung eigenhändig vornimmt, sondern bereits dann, wenn er in Arbeitsteilung mit Anderen eine für das Gelingen der Tat wesentliche Funktion innehat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74, 75; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273). Hat der Angeklagten durch einen wesentlichen Tatbeitrag die Tat überhaupt erst ermöglicht und somit den Geschehensablauf mit beherrscht, hatte er selbst dann Tatherrschaft (vgl. BGHSt 28, 346, 349; BGH NStZ-RR 2004, 40, 41; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273), wenn er kein eigenes Interesse an der Tat hatte und diesem Umstand im Hinblick auf den von ihm erbrachten wesentlichen Tatbeitrag als Abgrenzungskriterium nur eine marginale indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BGH wistra 2001, 420, 421; BGH, Urt. v. 29.11.2007 - 4 StR 425/07 - NStZ 2008, 273). Gelangt das Tatgericht zur Annahme einer täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten allein mit der Begründung, dass das Fahren des Fluchtfahrzeugs zu den wesentlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung eines Überfalls gehöre, was für eine mittäterschaftliche Beteiligung spreche, reicht dies ohne weitere Begründung nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 5 StR 506/09). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39) ist für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe maßgebend, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39, 56 u. 58; BGH, Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 489/01; BGH, Beschl. v. 15.10.2002 - 3 StR 340/02; BGH, Beschl. v. 12.4.2005 - 4 StR 13/05; BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - 4 StR 556/03; BGH, Beschl. v. 21.4.2009 - 3 StR 107/09; BGH, Urt. v. 16.3.2016 - 2 StR 346/15 Rn. 13). Für die Willensrichtung kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene von Täterwillen getragene Handlung erscheint. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Täter sich bei seiner zur Tatverwirklichung beitragenden Tätigkeit vorgestellt hat. Wesentliche Anhaltspunkte dafür sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille des Täters, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen. Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 413; 2002, 375, 377; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39, BGH, Urt. v. 24.6.2004 - 5 StR 306/03 - NStZ 2005, 153; BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04 jeweils m.w.N.). Allein die (vorherige) Kenntnis des Angeklagten von den Taten des Mitangeklagten und sein Wille, diese Taten als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2015 - 3 StR 336/15 - NStZ-RR 2016, 6, 7; BGH, Beschl. v. 22.3.2017 - 3 StR 475/16 Rn. 12; BGH, Beschl. v. 5.7.2017 - StB 14/17 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 11.7.2017 - 2 StR 220/17 Rn. 6; MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 25 Rn. 17 ff.; vgl. aber auch BGH, Urt. v. 15.7.1999 – 5 StR 155/99 - NStZ 1999, 609, 610; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 27 ff.). Bei berufstypisch neutralen Handlungen läßt es der Bundesgerichtshof für den Beihilfevorsatz allerdings nicht ausreichen, daß der Hilfeleistende lediglich die Möglichkeit eines strafbaren Handelns durch den Haupttäter erkennt. Vielmehr muß hinzukommen, daß das von dem Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Tuns des von ihm Unterstützten derart hoch ist, daß er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein läßt (BGH, Urt. v. 1.8.2000 - 5 StR 624/99 - BGHSt 46, 107, 112 - NJW 2000, 3010 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 5 StR 592/04 - wistra 2005, 227). Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners an der Tat mitgewirkt hat (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39). Mittäterschaft erfordert aber nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; für eine Tatbeteiligung als Mittäter kann auch ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (vgl. BGHSt 39, 88, 90; 40, 299, 301; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ 1995, 120; 1999, 609; 2002, 145; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001, 148; BGH, Beschl. v. 12.12.2000 - 4 StR 458/00; BGH, Urt. v. 30.1.2001 - 1 StR 423/00 - NStZ 2001, 323; BGH, Urt. v. 31.10.2001 - 2 StR 315/01 - NStZ-RR 2002, 74, 75; BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 1 StR 455/01; BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; BGH, Urt. v. 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - wistra 2004, 105; BGH, Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR 146/03; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 - BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; BGH, Urt. v. 29.1.2009 - 3 StR 540/08 - NStZ-RR 2009, 199; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12; BGH, Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 439/15 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 15.3.2016 - 4 StR 7/16), sofern sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12 m. w. N.; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02 - NStZ 2003, 253; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH, Urt. v. 10.8.2016 - 2 StR 22/16 Rn. 24). Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (§ 27 Abs. 1 StGB; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12 - StraFo 2012, 194; BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - 3 StR 166/12). Eine Anwesenheit am Tatort ist für die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich (BGH NStZ-RR 1997, 260 m. w. N.; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02; BGH, Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 439/15 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - 3 StR 129/16 Rn. 6). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12; BGH, Beschl. v. 8.12.2015 - 3 StR 439/15 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - 3 StR 129/16 Rn. 6). Mehrere können eine Tat auch dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. RGSt 58, 279; BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 275/09 - wistra 2010, 103; BGH, Urt. v. 23.11.2011 – 2 StR 330/11; BGH, Beschl. v. 15.3.2016 - 4 StR 7/16; Cramer/Heine in Schönke/Schröder aaO § 25 Rn. 71 und § 267 Rn. 97; Schünemann in LK 12. Aufl. § 25 Rn. 173). Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 4.2.2016 - 1 StR 344/15; BGH, Beschl. v. 29.9.2015 – 3 StR 336/15 - NStZ-RR 2016, 6 f.; BGH, Beschl. v. 2.7.2008 – 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25, 26; BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02 - NStZ 2003, 253, 254; BGH, Urt. v. 13.7.2016 - 1 StR 94/16 Rn. 17; BGH, Beschl. v. 14.7.2016 - 3 StR 129/16 Rn. 6; BGH, Urt. v. 10.8.2016 - 2 StR 22/16 Rn. 24; BGH, Beschl. v. 21.3.2017 - 1 StR 19/17 Rn. 8). Voraussetzung für die Zurechnung späteren fremden Handelns als eigenes mittäterschaftliches Tun ist ein zumindest konkludentes Einvernehmen der Mittäter (BGH, Beschl. v. 4.2.2016 - 1 StR 344/15). Einer auf gemeinsamem Willen beruhenden Mittäterschaft steht mangelnde Eigenhändigkeit, und zwar auch bei Tötungsdelikten, nicht entgegen (BGH NJW 1999, 2449 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 16, 18; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - 4 StR 172/00 - NStZ-RR 2000, 327). Bei einem mehraktigen Geschehen kann Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 3; BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289). Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt auch bei Bandentaten nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Feststellung der Bandenmitgliedschaft vermag daher konkrete Feststellungen, welche die Annahme mittäterschaftlicher Mitwirkung an der einzelnen Bandentat tragen, nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 10.8.2016 - 2 StR 22/16 Rn. 25). Hat der Angeklagte aus Angst um seinen Arbeitsplatz gehandelt, kann der Umstand, dass er im Tatzeitraum ohne besondere Vergütung erhebliche Überstunden geleistet hat, ein ganz erhebliches Interesse aufzeigen und darauf hindeuten, dass der Angeklagte die Tat auch als eigene gewollt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2009 - 2 StR 516/08 - NStZ-RR 2009, 210). Erteilt ein Beteiligter Mitbeteiligten den Auftrag, eine bestimmte Sache zu entwenden, um sie sodann an ihn zu übergeben, damit er sie verkaufen bzw. für sich verwenden kann, kann dies gerade auf ein erhebliches eigenes Tatinteresse und einen Anteil an der Tatherrschaft hinweisen (BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04 - NStZ 2005, 567; BGH, Urt. v. 5.7.2012 - 3 StR 119/12). Bei Diensten als Fahrer des für die An- und Rückfahrt verwendeten eigenen Kraftfahrzeugs liegt, wenn nicht ausnahmsweise eine ganz besondere Bedeutung für das Gelingen der Tat im konkreten Fall ausdrücklich dargetan ist, die Annahme von Beihilfe näher als die von Mittäterschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 155/00 - StV 2001, 462). Beschränkten sich die Aktivitäten des Angeklagten nicht lediglich darauf, die Durchführung der jeweiligen Diebstahlstat durch „Schmierestehen“ abzusichern, kann dies unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tatbeiträge eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Tatbegehung sprechen, auch wenn die Beuteanteile des Angeklagten jeweils vergleichsweise gering waren. So etwa wenn der Angeklagte über die bloße Absicherung der Tatausführung hinaus - die Initiative zur Auskundschaftung der Wohnung der Geschädigten ergriff, indem er unter einem Vorwand an ihrer Wohnungstür klingelte, um sich Zutritt zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11). - Er mit den gesondert verfolgten B und C zunächst daran mitwirkte, das Gartentor aus den Angeln zu heben, und somit den anderen Tatbeteiligten den Zugang zum unverschlossenen Gartenhaus des Geschädigten ermöglichte (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11). - zur Sicherung der Beute transportierte der Angeklagte A mit den gesondert verfolgten B, C. und D die erbeuteten Stromkabel zu einem Versteck und besorgte dann ein Teppichmesser, mit dessen Hilfe man die wertvollen Kupferdrähte freilegte (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11). - der Angeklagte wirkte an der Entwendung der Fahrräder unmittelbar mit, fuhr nach Durchführung der Tat mit einem der entwendeten Fahrräder weg und verbrachte es in den Keller des gesondert verfolgten B. Nach Einbruch der Dunkelheit sorgte er für den Transport dieses Fahrrads zu einem Flohmarkt, wo sämtliche Fahrräder gewinnbringend verkauft wurden (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11). Wer bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird jedoch nicht allein dadurch zum Mittäter (vgl. BGH b. Dallinger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebesbande; BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 StR 191/02; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und dem Exzeß eines Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.). Ein eigenes Tatinteresse kann etwa auch im Erhalt des Arbeitsplatzes gesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2009 - 2 StR 504/08 - BGHSt 53, 179 - NJW 2009, 2073). Der bloße Umstand, dass mehrere aufgrund gemeinsamer Überlegungen eine Situation für getrennte und selbständig durchgeführte Straftaten nutzen, genügt für die Annahme von Mittäterschaft nicht (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1972 - 2 StR 670/71 - BGHSt 24, 286, 288 f.; BGH, Beschl. v. 20.3.2014 - 3 StR 353/13: ggfls. aber psychische Beihilfe durch Stärkung des Tatentschlusses). |
|
|
25.1.1 |
Der
Täter des Handeltreibens - und damit auch der
Mittäter
- muß als tatbestandsmäßige
Voraussetzung selbst
eigennützige Beweggründe verfolgen (vgl. BGHSt 34,
124; BGH,
Beschl. v. 24.9.2002 - 3 StR 292/02), ansonsten kommt nur
insoweit nur
eine Gehilfenstellung in Betracht (vgl. BGH,
Beschl. v. 24.9.2002 - 3 StR 292/02). Maßgeblich
für die Frage, ob
Täterschaft
oder nur Beihilfe etwa beim Handeltreiben vorliegt, ist nicht, wer
Lieferant des Kokains gewesen ist, sondern ob der Angeklagte
Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der Durchführung
des
Geschäfts hatte (vgl. BGH,
Beschl. v. 9.3.2006 - 4 StR 454/05). L E I T S A T Z Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung kann nicht nur derjenige Täter eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sein, der selbst unmittelbar Zugriff auf eine mitgeführte Schußwaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift hat. Vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Mittäters den übrigen Tätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (BGH, Beschl. v. 4.2.2003 - GSSt 1/02 - Leitsatz - BGHSt 48, 189 - NJW 2003, 1541). Es entspricht dem Wesen der Mittäterschaft, daß nicht jeder Täter alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht. Vielmehr stellt § 25 Abs. 2 StGB klar, daß das Handeln eines Mittäters den anderen zugerechnet werden kann. Diese Zurechnung scheidet nur dann aus, wenn dem Wortlaut ausnahmsweise zu entnehmen ist, daß ein bestimmtes Merkmal von jedem Mittäter, auf den die Strafvorschrift angewandt werden soll, persönlich erfüllt sein muß. Arbeitsteilige Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt nur dann in Betracht, wenn auch festgestellt werden kann, daß der Lieferant (von Grundstoffen) mit Täterwillen im Zusammenwirken mit den übrigen Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans seinen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Beschaffung des Grundstoffs erbrachte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37; BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04). Ob der Beteiligte ein solch enges Verhältnis zum Rauschgiftgeschäft hatte, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu entscheiden, wobei der entscheidende Bezugspunkt das Betäubungsmittelgeschäft ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.8.2005 - 2 StR 360/04; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 367 i.V.m. Rdn. 353). Eine nur anteilsmäßig erfolgte Zurechnung der jeweiligen Mengen (Handelsmenge und Eigenverbrauch), etwa mit dem Ergebnis, dass jede Menge für sich genommen die nicht geringe Menge nicht erreicht, scheidet aus, wenn die Angeklagten als Mittäter handelten und ihnen sowohl für das Handeltreiben als auch für den Besitz die Gesamtmenge jeder Einkaufsfahrt unter dem Gesichtspunkt gemeinschaftlichen Handelns zugerechnet werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2002 - 1 StR 137/02). Soweit es die Handelsmenge angeht, kann sich die Zurechnung ggfls. schon daraus ergeben, daß der Sammelkauf der Gesamtmenge im gemeinsamen Interesse aller Angeklagten lag, die so ihre Transportkosten reduzieren und wegen der größeren Menge die Betäubungsmittel auch günstiger einkaufen konnten (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2002 - 1 StR 137/02). Im Zuge arbeitsteiligen Vorgehens üben Mittäter auch gemeinsam Besitz an der für den Eigenverbrauch bestimmten Gesamtmenge aus und haben einen gemeinsamen Besitzwillen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2002 - 1 StR 137/02). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß bei dem Ankauf und bei dem Transport nicht stets alle Mittäter unmittelbar mitgewirkt haben (BGH, Urt. v. 9.10.2002 - 1 StR 137/02). Besteht die Mitwirkung eines Beteiligten allein darin, dass er den Täter bei der Einfuhr - z.B. als Beifahrer - begleitet, etwa um diesem dadurch das Gefühl der Sicherheit zu vermitteln, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33 m.w.N.). Zwar ist in einem solchen Fall die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht generell ausgeschlossen, sie bedarf jedoch besonderer Rechtfertigung durch weitere Gesichtspunkte von Gewicht, beispielsweise durch einen bestimmenden Einfluss bei der Vorbereitung der Tat oder durch ein erhöhtes Tatinteresse (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33; BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - 4 StR 434/08 - NStZ-RR 2009, 121). Warf der Angeklagte zur Vermeidung einer Strafverfolgung angesichts einer bevorstehenden Kontrolle die Drogen aus dem Fahrzeug, vermag dies nicht ohne Weiteres die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten in Bezug auf die Einfuhrtat zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - 4 StR 434/08 - NStZ-RR 2009, 121). |
|
|
25.1.2 |
Das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft dar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so daß ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rdn. 46 ff.). Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2002 - 2 AR 77/02; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426). | |
|
25.1.3 |
siehe hierzu: Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB | |
|
25.2 |
Eine
mittäterschaftliche Begehungsweise setzt weder
ausdrückliche
Absprachen zum gemeinsamen Tatplan (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.2002
– 1 StR 191/02 - NStZ 2003, 85; BGH, Urt. v. 15.1.1991
– 5
StR 492/90 - BGHSt 37, 289), noch die Kenntnis fremder Handlungen in
sämtlichen Einzelheiten voraus (vgl. BGH, Urt. v.
8.10.2014 -
1 StR 359/13 Rn. 28; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 25 Rn. 34). Ist eine Tatbeteiligung des Angeklagten im Grundsatz als Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, kann sich eine andere Beurteilung ergeben, wenn die Mitangeklagten, indem sie sich einseitig von dem gemeinschaftlich gefassten Tatentschluss lösten und ohne Wissen und Wollen des Angeklagten etwa einen Überfall verübten, nicht die mittäterschaftlich geplante Tat, sondern eine andere Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25). Wäre die Tat gemäß dem gemeinsamen Tatplan ausgeführt worden, wäre der Angeklagte daran als Mittäter beteiligt gewesen, selbst wenn von Vornherein nicht geplant gewesen wäre, dass er im Ausführungsstadium mitwirken sollte. Mittäterschaft scheidet aber aus, da die ausgeführte Tat wesentlich ebenso von der Vorstellung des Angeklagten wie vom gemeinsamen Tatplan abweicht: Die Tat wurde absprachewidrig zu einem anderen Zeitpunkt in anderer Besetzung mit anderer Rollenverteilung der Ausführenden begangen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte weder Kenntnis von der Tatbegehung noch rechnete er auch nur damit; er ging vielmehr davon aus, dass sein Tatbeitrag noch nicht ausreiche und der Tatplan nicht ohne weitere Mitwirkungshandlungen seinerseits verwirklicht werde (vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 82; Vogler in LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 164). Er hatte die Tatausführung noch nicht aus den Händen gegeben. Die konkrete Tat entsprach auch nicht dem Willen des Angeklagten. Vielmehr wollte er auch im Ausführungsstadium mitwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25). In dem in diesem Sinne definierten fehlenden Wissen und Wollen unterscheiden sich Fälle der vorgenannten Art von verwandten Fallkonstellationen, die der Bundesgerichtshof bereits entschieden und dabei Mittäterschaft - zumindest im Grundsatz - bejaht hat. Das gilt vor allem für Fälle, in denen ein "Hintermann" die Planung einer Tat (mit-)beherrscht, diese aber anschließend aus den Händen gibt und dabei das genaue Vorgehen bei der Tatausführung und den hierfür geeigneten Zeitpunkt dem Ermessen seines Mittäters überlässt (vgl. BGH NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR 2004, 40, 41; ferner Fischer, StGB 55. Aufl. § 25 Rdn. 12a). In derartigen Fällen umfasst der gemeinschaftlich gefasste Tatentschluss das Vorgehen insoweit nur im Allgemeinen und räumt einzelnen Mittätern in der Art der Ausführung Freiheiten ein (vgl. Joecks in MünchKomm-StGB § 25 Rdn. 205 m.w.N.). In der völligen Unkenntnis des Angeklagten von der Tatbegehung unterscheidet sich die Fallkonstellation aber auch von Fällen, in denen ein Mittäter im Vorbereitungsstadium von der Tatausführung Abstand nimmt, er allerdings - etwa wegen fehlgeschlagener Umstimmungsversuche - weiß oder zumindest damit rechnet, dass andere Mittäter (gegebenenfalls) seinen Tatbeitrag ersetzen und die Tat gleichwohl ohne ihn ausführen (vgl. BGHSt 28, 346; BGH NStZ 1994, 29; 1999, 449). Der Angeklagte kann dann auch nicht als Gehilfe nach § 27 StGB belangt werden, weil er weder Täter noch Teilnehmer der ausgeführten - wesentlich anderen - Tat ist. Er macht sich jedoch hinsichtlich der ursprünglich geplanten Tat - wenn diese ein Verbrechen darstellt - wegen Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25). siehe auch: Verabredung eines Verbrechens, § 30 StGB Jeder Mittäter ist für ein Handeln anderer Personen im Hinblick auf eine Vorsatztat nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes verantwortlich (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2011 - 4 StR 52/11; BGH, Beschl. v. 1.9.2016 - 2 StR 19/16 Rn. 19). Selbst wenn dieser Vorsatz, dem Tatplan entsprechend, auch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs umfasst hat, folgt daraus noch nicht ohne weiteres, dass ein Mittäter, der ein solches Werkzeug nicht selbst einsetzt, auch bedingten Vorsatz zur Tötung des Opfers hat. Bei gruppendynamisch geprägten Gewalthandlungen können Fälle mit gedankenloser Verletzungsabsicht vorliegen, die gegebenenfalls nur mit grober Fahrlässigkeit hinsichtlich einer möglichen Todesverursachung einhergehen. Ob bedingter Tötungsvorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist in solchen Fällen hinsichtlich jedes Tatbeteiligten in einer Gesamtschau aller ihn betreffenden objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Tatbeteiligten bei der Tatbegehung sowie seine Motivation einzubeziehen sind, genau zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 - 5 StR 290/04 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGH, Beschl. v. 1.9.2016 - 2 StR 19/16 Rn. 19). |
|
|
25.3 |
Die
tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von
Täterschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten
revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (vgl. BGHSt 47,
383,
385; BGH,
Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02
- NStZ 2003, 253, 254; BGH,
Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 63/12; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR
547/11; BGH, Urt. v. 10.12.2013 - 5 StR 387/13; BGH, Beschl. v.
15.3.2016 - 4 StR 7/16; BGH, Beschl. v. 23.5.2017 - 4 StR 617/16 Rn. 13). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 781/96 - NJW 1997, 3385, 3387; BGH, Urt. v. 24.6.2004 - 5 StR 306/03 - NStZ 2005, 153; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - 2 StR 206/04; BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 5 StR 403/04 - NStZ-RR 2005, 71; BGH, Urt. v. 8.2.2012 - 1 StR 427/11; BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 255/12; BGH, Urt. v. 25.10.2016 - 5 StR 255/16 Rn. 20). Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, dass die bloße Möglichkeit einer anderen tatrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, setzt indes eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlage der Bewertung voraus (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 153/02 - NStZ 2003, 253, 254; BGH, Urt. v. 17.9.2009 - 5 StR 521/08 - BGHSt 54, 148 - NStZ 2009, 694; BGH, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 StR 443/09 - NStZ-RR 2010, 51; BGH, Urt. v. 14.3.2012 - 2 StR 547/11; BGH, Urt. v. 10.12.2013 - 5 StR 387/13). Hieran kann es etwa fehlen, wenn das Tatgericht seine wertende Schlussfolgerung auch auf Umstände aufbaut, die den getroffenen Feststellungen widersprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 StR 443/09 - NStZ-RR 2010, 51). Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 - BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; BGH, Urt. v. 17.8.2004 - 5 StR 93/04 - BGHSt 49, 239 - NJW 2004, 3350; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 4 StR 522/09; Fischer StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 12). |
|
|
25.4 |
Einem
Mittäter kann das
Handeln eines anderen Mittäters, das über das
gemeinsam
Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden (BGH, Urt. v. 25.7.1989 -
1 StR 479/88 - BGHSt 36, 231, 234; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR
51/12; Fischer, StGB 59. Aufl. § 25 Rn. 20 mwN).
Jeder
Mittäter haftet zwar für das Handeln der
anderen nur im
Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes, ist also für
den
Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzeß der
anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl.
BGH, Urt. v. 25.7.1989 - 1 StR 479/88 - BGHSt 36,
231, 234; BGH NStZ 2002, 597; BGH,
Beschl. v. 8.5.2002 - 3 StR 8/02; BGH,
Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04; BGH,
Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR
158/08 - BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; BGH,
Urt. v. 28.10.2009 - 1
StR 205/09; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 517/10; BGH,
Beschl. v. 3.3.2011 - 4 StR 52/11; Tröndle/Fischer, StGB 52.
Aufl.
§ 25 Rdn.
8a;
Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 25
Rdn. 95). Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit
denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden
muß,
vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie
sich nicht
besonders vorgestellt hat. In ihrer Schwere und Gefährlichkeit
gleichwertige Geschehensabläufe werden in der Regel vom Willen
aller Beteiligter umfaßt, auch wenn sie sich diese nicht so
vorgestellt haben. Ebenso ist er für jede
Ausführungsart
einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die
Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW
1973,
377; BGH GA 1985, 270; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4;
BGHR
StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH,
Urt. v. 22.11.2000
- 3 StR
331/00 - NStZ 2001, 143; BGH,
Urt. v. 9.7.2002 - 1 StR 93/02; BGH,
Urt.
v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04 - NStZ 2005, 261 f.; BGH,
Urt. v. 14.1.2009 - 1 StR 158/08 -
BGHSt 53, 145 - NStZ 2009, 289; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 5.10.2005 - 2
StR 398/05 betr. 224 StGB; BGH, Urt. v. 2.12.2004 - 3 StR
219/04; BGH,
Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 259/09 - NStZ 2010, 33; BGH,
Urt. v.
28.10.2009 - 1 StR 205/09;
BGH, Urt. v. 5.8.2010 - 3 StR
210/10; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 517/10; BGH, Beschl. v.
3.3.2011 - 4 StR 52/11; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR
51/12; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 5 StR 575/12).
Regelmäßig werden daher die Handlungen eines anderen
Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles
gerechnet
werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er
sie
sich nicht besonders vorgestellt hat (BGH, Urt. v. 1.9.1999 - 2 StR
94/99 - NStZ 2000, 29 f.; BGH,
Urt.
v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04
- NStZ 2005, 261 f.; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12; BGH, Beschl.
v. 26.11.2013 - 3 StR 301/13). Dasselbe
gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters
gleichgültig
ist (BGH, Urt. v. 27.5.1998 - 3 StR 66/98 - NStZ 1998, 511 f.; BGH,
Urt. v.
28.10.2009 - 1 StR 205/09 Rn. 101; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4
StR 51/12). So legt etwa die gemeinsame schwere Mißhandlung des Tatopfers mit bedingtem Tötungsvorsatz, an der sich der Angeklagte aktiv beteiligte, es nahe, daß dem Angeklagten die weitere Vorgehensweise des oder der Mittäter gleichgültig war (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04). Beispiel: Der Umstand, daß die Messerverletzungen mit direktem Tötungsvorsatz und nicht mehr nur mit bedingtem beigebracht wurden, ist für die Frage, ob sie noch vom Willen des Angeklagten umfaßt waren, etwa dann ohne Bedeutung, wenn der Angeklagte bei seinen eigenen und den Tritten und Schlägen des oder der Mittäter den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat. Die Tötung des Opfers war damit von seinem Willen umfaßt. Die Schwere und Gefährlichkeit der gegen den Kopf des Opfers ausgeführten Schläge und Tritte unterschied sich nicht wesentlich von der des Messereinsatzes, denn auch sie waren geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen. Allein die Steigerung des Tötungsvorsatzes beim Mittäter bewirkte keine andere, vom Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualität der Gewalthandlungen, wie es etwa bei einem Wechsel vom Körperverletzungsvorsatz zum Tötungsvorsatz der Fall gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2004 - 2 StR 242/04). Zur Fallgestaltung, bei der ein Mittäter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz, ein anderer dagegen nur mit Verletzungsvorsatz handelt siehe § 227 StGB Rdn. 30.5 Bei einem mehraktigen Geschehen kann Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 3; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - 1 StR 205/09). Nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan beziehungsweise von den Vorstellungen des Mittäters begründet die Annahme eines Exzesses. Vielmehr liegt sukzessive Mittäterschaft vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen - auch wenn dieses in wesentlichen Punkten von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht - in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zugerechnet wird. "Nur für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen" (BGHSt 2, 344, 346). Der die Mittäterschaft begründende Eintritt ist demnach noch möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat, selbst wenn sie strafrechtlich schon vorher vollendet war (BGH JZ 1981, 596; BGH, Beschl. v. 18.12.2007 - 1 StR 301/07 - wistra 2008, 154: Tatplan: niederschlagen des Opfers um Entwenden zu ermöglichen; Mittäter sticht das Opfer nieder; planmäßiges weiteres Vorgehen). Wer hingegen bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurch zum Mittäter (BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 StR 191/02; BGH, Beschl. v. 16.1.2003 - 4 StR 457/02; vgl. auch BGH b. Dallinger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebesbande; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und dem Exzeß eines Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123; BGH, Beschl. v. 12.2.1997 - 2 StR 28/97; BGH, Beschl. v. 5.8.2003 - 1 StR 205/03). Das gilt nicht nur, wenn das Gesamtgeschehen aus mehreren selbständigen zeitlich aufeinanderfolgenden Straftaten besteht und der Mittäter erst nach vollständigem Abschluß der ersten dieser strafbaren Handlungen eintritt (BGHSt 2, 344, 346), sondern auch, wenn eine Tatbestandsvariante vorliegt, die vom Mittäter vor Hinzutritt des Tatgenossen vollständig erfüllt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1997 - 2 StR 28/97; BGH, Beschl. v. 5.8.2003 - 1 StR 205/03). Zu unterscheiden sind diese Sachverhalte von solchen Fallgestaltungen, in denen der später hinzutretende Mittäter an der Vollendung einer erschwerten Tat - zum Beispiel eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB - mitwirkt; ihm sind tatbestandliche, das sachliche Unrecht kennzeichnende Erschwerungen, die vor seinem Hinzukommen bereits verwirklicht wurden, zuzurechnen, wenn er sie kennt (vgl. BGH StV 1994, 240; BGH, Beschl. v. 12.2.1997 - 2 StR 28/97; BGH, Beschl. v. 5.8.2003 - 1 StR 205/03). Zur gesamtschuldnerischen Haftung bei Exzeßhandlungen eines Mittäters siehe: § 406 StPO Rdn. 25.3.5 |
|
|
25.5 |
Sukzessive
Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person
einer
zunächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer
Beendigung
als Mittäter in Kenntnis und unter Billigung des bisherigen
Tatablaufs anschließt und ihr Handeln noch Einfluss auf den
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs hat (BGH,
Beschl. v.
2.7.2009 - 3 StR 131/09-
NStZ 2010, 146; Fischer, StGB 56.
Aufl.
§ 25 Rdn. 21). Sukzessive Mittäterschaft ist nur
gegeben,
wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen
Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als
Mittäter eingreift und er sich – auch
stillschweigend
– mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu
gemeinschaftlicher
weiterer Ausführung verbindet (BGH, Urt. v. 3.11.1995 - 2 StR
225/95 - BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter
21; BGH, Beschl.
v. 12.2.1997 - 2 StR 28/97 - BGHR StGB § 25 Abs. 2
Mittäter
27; BGH, Urt. v. 22.4.1999
– 4
StR 3/99 - NStZ 1999, 452, 453 mwN; BGH, Beschl. v. 10.1.2011 - 5 StR
515/10 - NStZ-RR 2011, 111; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11).
Sukzessive Mittäterschaft liegt dann vor, wenn in Kenntnis und
Billigung des bisher Geschehenen – auch wenn dies in wesentlichen
Punkten von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht – in eine
bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eingetreten wird.
Das Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge,
dass diese strafrechtlich zugerechnet wird. Nur für das, was schon
vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis die
strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen (BGH, Urt. v.
18.12.2007 – 1 StR 301/07 - NStZ 2008, 280; BGH, Urt. v. 25.4.2017 - 5
StR 433/16 Rn. 9 auch betr. Billigung eines Mittäterexzesses bei sukzessiver Mittäterschaft; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 20.8.2013 – 3 StR 237/13). Die Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist aber nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548; 1998, 565; BGH, Urt. v. 14.8.2009 - 3 StR 552/08 - BGHSt 54, 69 ff. - NJW 2009, 3448 ff.; BGH, Beschl. v. 9.6.2009 - 4 StR 164/09 - NStZ 2009, 631, 632; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412; BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; BGH, Urt. v. 12.8.2014 - 5 StR 264/14 mwN; vgl. hierzu auch Fischer, StGB, 58 Aufl., § 25 Rn. 17). Für die Annahme von Mittäterschaft reicht es nicht, dass der Beteiligte die durch andere verwirklichten Tatumstände kennt, sie billigt und durch eigenes Einschreiten verhindern könnte. Voraussetzung der Mittäterschaft ist vielmehr eine - auch nur psychische - Förderung der Tat und das Bewusstsein des Täters von der fördernden Wirkung seines Beitrags (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 8; Tatbeitrag 2 und 4; Tatherrschaft 3; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11: Passivität des Angeklagten). Für eine Erfolgszurechnung im Wege sukzessiver Täterschaft muss der Hinzutretende die Vorstellung haben, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2011 - 5 StR 360/11; BGH, Beschl. v. 18.5.2010 – 5 StR 143/10 - StraFo 2010, 296). Die gebotene Willensübereinstimmung erfordert, dass der andere seine Tätigkeit durch die geleistete Unterstützung vervollständigen und diese sich zurechnen lassen will (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 4; Tatherrschaft 3; BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 446/11). Hat etwa der Angeklagte durch das bloße Zurücklassen des dem Tod geweihten Opfers die weitere Tatausführung nicht mehr fördern können, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan worden war, scheidet mangels eines Beitrags zu einer aktiven Tatbestandsverwirklichung die Annahme sukzessiver aktiver Mittäterschaft aus (vgl. BGH NStZ 1984, 548, 549 m.w.N.; BGH StV 2007, 284, 285; BGH, Beschl. v. 18.5.2010 - 5 StR 143/10 - StraFo 2010, 296). Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat (BGH, Beschl. v. 10.6.1997 - 1 StR 236/97; BGH, Beschl. v. 5.12.2012 - 1 StR 569/12; BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 3 StR 124/16 Rn. 23). Eine (sukzessive) Mittäterschaft kommt dann nicht (mehr) in Betracht, wenn eine tatunterstützende „Beteiligungshandlung“ erst nach Beendigung einer Straftat - also nach dem Handlungsgeschehen, mit dem das Tatunrecht seinen Abschluß findet - einsetzt, selbst wenn die Mitwirkung vorher zugesagt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.8.2002 - 4 StR 208/02 - NStZ 2003, 32; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - 5 StR 600/01 - - BGHSt 48, 52 - NJW 2003, 446; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 22 Rdn. 6, § 25 Rdn. 9 m. w. N.). Eine sukzessive Mittäterschaft nach Tatbeendigung scheidet somit aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8.11.2007 - 5 StR 403/07; BGH, Beschl. v. 17.1.2012 - 3 StR 449/11). Zur weiteren Begehung der Tat ist auch die diese erst beendende gemeinschaftliche Flucht zu rechnen (BGH b. Dallinger MDR 1971, 545 f.; BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 StR 191/02). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (BGH, Urt. v. 24.4.1952 - 3 StR 48/52 - BGHSt 2, 344, 346; BGH, Beschl. v. 24.11.1993 - 2 StR 606/93 - NStZ 1994, 123; BGH, Beschl. v. 12.2.1997 - 2 StR 28/97 - NStZ 1997, 272; BGH, Beschl. v. 18.12.2007 - 1 StR 301/07 - NStZ 2008, 280; BGH, Beschl. v. 22.5.2013 - 2 StR 14/13; BGH, Beschl. v. 7.3.2016 - 2 StR 123/15). Das gilt auch, wenn eine Tatbestandsvariante vorliegt, die vom Mittäter vor Hinzutritt der weiteren Tatbeteiligten vollständig erfüllt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1997 - 2 StR 28/97 - NStZ 1997, 272; BGH, Beschl. v. 22.5.2013 - 2 StR 14/13). |
|
|
25.5.1 |
Die
nach den Grundsätzen über die
Mittäterschaft bei
qualifizierten Delikten vorzunehmende Zurechnung kommt bis zur
Tatbeendigung in Betracht. So etwa, wenn die gemeinschaftlich begangene
Raubtat bei Vornahme der erfolgsqualifizierenden Handlung durch den
Mitangeklagten noch nicht vollendet und beim zweiten Einsatz eines
pistolenähnlichen Gegenstandes jedenfalls noch nicht beendet
war.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Angeklagte Kenntnis von dem
qualifizierenden Umstand hatte, etwa die vom Mittäter
verübten Schläge mit dem pistolenähnlichen
Gegenstand
wahrgenommen hatte und dennoch an der weiteren Tatausführung
festhielt (vgl. BGH,
Beschl. v. 22.7.2003 - 4 StR 265/03 - NStZ 2004, 263;
vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.5.2012 - 4 StR 138/12). siehe das Beispiel zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unter: Schwerer Raub, § 250 StGB; vgl. zur sukzessiven Mittäterschaft auch BGH StV 1998, 127 |
|
|
25.6 |
Das
Einverständnis desjenigen, der in Kenntnis und Billigung
des
schon Geschehenen dem zunächst Handelnden beitritt, bezieht
sich
auf den - etwa konkludent von Raub auf Mord erweiterten - gesamten
Tatplan. Es hat die Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes
strafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123;
1997, 272; 1998, 565; BGH,
Beschl. v. 10.8.2000 - 1 StR 290/00;
Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 25 Rdn. 9
m.w.Nachw.). Das
Einverständnis des später Hinzutretenden
führt aber
nicht dazu, dass ihm auch der Teil des Tatgeschehens, das schon
vollständig abgeschlossen war, zugerechnet werden kann (vgl.
BGHR
StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 27; BGH,
Beschl. v.
2.7.2009 - 3
StR 131/09 - NStZ 2010, 146). Deshalb darf ihm ein bereits
endgültig eingetretener Schaden bei der Strafzumessung nicht
angelastet werden (BGH,
Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 131/09 - NStZ 2010,
146). Inwieweit eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung in einer Fallgestaltung, in der es nach Eingreifen des Angeklagten zu keiner weiteren Schadensvertiefung gekommen ist, überhaupt noch möglich ist (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH NStZ 1984, 548; 1997, 82; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 25 Rdn. 21), hat der Bundesgerichtshof in BGH, Beschl. v. 18.4.2007 - 5 StR 85/07 - wistra 2007, 258 mangels Fallrelevanz offen gelassen. |
|
|
25.7 |
siehe hierzu: § 8 StGB Rdn. 10 - Zeitpunkt der Tatbegehung bei Mittäterschaft | |
|
25.8 |
Bei
der Mittäterschaft treten alle Mittäter
einheitlich in
das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur Verwirklichung des
Tatbestandes unmittelbar ansetzt und zwar unabhängig davon, ob
einzelne von ihnen ihren Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium erbracht
haben (st. Rspr., BGHSt 39, 236, 237 f; 40, 299, 301; BGH,
Urt. v.
12.7.2000 - 2 StR 43/00 - wistra 2000, 379). siehe auch: Versuch, § 22 StGB |
|
|
45 |
Die Bandenmitgliedschaft
ist keine besondere Form der
Täterschaft;
Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbeteiligung sind
unabhängig voneinander festzustellen (vgl. BGH,
Beschl. v.
22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 322 ff. - NJW 2001,
2266; BGH,
Beschl. v. 7.5.2008 - 2 StR 185/08). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft einerseits und die Beteiligung an einer Bandentat andererseits unabhängig voneinander zu beurteilen. Ebenso wie nicht jeder Beteiligte an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch schon zum Bandenmitglied wird, ist umgekehrt nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon deshalb als deren Mittäter anzusehen (BGH, Beschl. v. 15.1.2002 – 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 39 m.w.N.). Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle im Sinne der § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder auf Grund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2009, 130; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11). Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind da-bei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2009, 130; BGH, Beschl. v. 13.5.2003 – 3 StR 128/03 - NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11). siehe zur Bandenmitgliedschaft ausführlich unter: Bandentaten |
|
|
K.1 |
Nach
ständiger Rechtsprechung und h. M. ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit
nach dem individuellen Tatbeitrag jedes
einzelnen Mittäters zu beurteilen (BGH StV 2002, 73; BGHR
§ 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; BGH,
Urt. v. 27.2.2004 - 2 StR
146/03;
zustimmend Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52
Rdn. 7,
8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 54; Rissing-van Saan in LK
11.
Aufl. § 52 Rdn. 16; krit. Stree in
Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 21). Die Frage der Konkurrenz ist bei Mittäterschaft für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 25 Rn. 23). Zwar liegt bei mittäterschaftlicher Begehung mehrerer Taten in der Regel Realkonkurrenz vor. Entscheidend ist insoweit aber, wie viele Handlungen des jeweiligen Mittäters gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2011 - 3 StR 470/10; Münch-KommStGB/Joecks, § 25 Rn. 231). siehe zu der Frage, ob bei mehreren Beteiligten Tateinheit oder - mehrheit anzunehmen ist näher: § 52 StGB, Tateinheit --> Rdn. 50 |
|
|
K.5 |
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist,
wenn
an einer Deliktsserie
mehrere Personen als Mittäter beteiligt
sind, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und
zu
entscheiden, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder
tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist dabei der
Umfang
des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten. Hat daher ein Mittäter,
der
an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist,
einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im
Vorfeld
erbracht, werden ihm diejenigen Taten der anderen Mittäter als
tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den
einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52
Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter die ihnen
zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist
demgegenüber ohne Belang (BGH NStZ 1996, 296 f.; 1997, 121;
BGHR
StGB § 52 Handlung, dieselbe 29; BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH,
Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 52/01 - wistra 2001, 336, 337; BGH,
Beschl. v. 10.11.2006 - 5 StR 386/06 - wistra 2007, 100).
Wenn ein
Mittäter seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag
bereits im Vorfeld erbracht hat, so verletzt er den Tatbestand zwar
nicht nur einmal; indes werden ihm die Einzeltaten der
Mittäter
nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen
zugerechnet (vgl. BGH,
Beschl. v. 3.12.2009 - 3 StR 253/09 - wistra
2010, 99; BGH,
Beschl. v. 13.4.2010 - 3 StR 24/10;
BGH, Urt. v. 17.2.2011 -
3 StR 419/10; Fischer, StGB 57.
Aufl. § 25 Rdn. 23). Lässt sich nicht feststellen,
durch wie
viele Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB der
Angeklagte
die festgestellten Taten gefördert hat, so ist im Zweifel zu
seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nur eine Handlung begangen hat
(BGH, Beschl. v. 19.11.1996 – 1 StR 572/96 - BGHR StGB
§ 52
Abs. 1 in dubio pro reo 7; BGH, Beschl. v. 3.7.2014 - 4 StR 191/14;
vgl. Beschl. v. 15.4.1987 – 3 StR 138/87 - BGHR StGB
§ 52
Abs. 1 in dubio pro reo 1). siehe hierzu auch: § 52 StGB, Tateinheit --> Rdn. 50.1 und (zur Urteilsformel bei gleichartiger Tateinheit) --> Rdn. U.1.2 sowie § 260 StPO, Urteil --> Rdn. 95.3.10.1 Gleiches gilt im Falle der mittelbaren Täterschaft. Bewirkt der mittelbare Täter durch lediglich eine Einflußnahme auf den oder die Tatmittler, daß diese mehrere für sich genommen selbständige Taten begehen, werden diese in der Person des mittelbaren Täters zur Tateinheit verbunden, da sie letztlich allein auf dessen einmaliger Einwirkung auf den oder die Tatmittler beruhen (s. etwa BGHSt 40, 218, 238; BGH NStZ 1994, 35; BGH wistra 1996, 303; 1997, 181, 182; 1998, 262; 1999, 23, 24; BGH, Beschl. v. 7.11.2000 - 4 StR 424/00 - wistra 2001, 144; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 52/01 - wistra 2001, 336). |
|
|
K.10 |
siehe dazu: § 52 StGB - Tateinheit - Rdn. 5.10 - Mittelbarer Täter | |
Strafzumessung |
|
|
S.1 |
|
S.1.5 |
Bei
Mittätern ist
die Strafe für jeden einzelnen Tatbeteiligten nach dem
Maß
seiner individuellen Schuld, d.h. dem jeweils ihm zurechenbaren
Erfolgs- und Handlungsunwert, zu bestimmen. Eine Zurechnung von
Strafschärfungsgründen findet nicht statt; sie sind
nur bei
den Mittätern zu berücksichtigen, in deren Person sie
vorliegen (BGH, Beschl. v. 23.4.2013 - 2 StR 610/12). Beispiel: Rechtsfehlerhaft ist es, bei der Strafzumessung, soweit sie die dem Angeklagten über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnete versuchte räuberische Erpressung des früheren Mitangeklagten M betrifft, ausschließlich auf Gesichtspunkte abzustellen, die den früheren Mitangeklagten M betreffen. So etwa, wenn strafschärfend berücksichtigt wird, dass der Mitangeklagte M das Geschehen maßgeblich geleitet und gefördert hat oder die Annahme eines minderschweren Falls mit Rücksicht auf eine Abwägung der für und wider den Mitangeklagten M sprechenden Umstände verneint wird. Dies lässt besorgen, dass rechtsfehlerhaft dem Angeklagten auch solche erschwerenden Gesichtspunkte zur Last legt, die allein dem Mitangeklagten M vorzuwerfen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.2013 - 2 StR 610/12). |
|
Urteil |
|
|
U.1 |
Die
mittäterschaftliche Begehungsweise ("gemeinschaftlich")
ist im
Tenor nicht aufzuführen (vgl. BGH,
Beschl. v. 28.3.2001 - 2
StR
101/01; BGH,
Beschl. v. 6.7.2007 - 2 StR 189/07; BGH,
Beschl. v.
8.7.2008 - 3 StR 229/08; BGH,
Beschl. v. 15.4.2009 - 3 StR 128/09 -
NStZ-RR 2009, 248; BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 3 StR 154/15;
Meyer-Goßner, StPO 51. Auflage §
260 Rdn.
24 m.w.N.; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29.
Aufl., Rn. 45). siehe zur Urteilsformel bei Mittäterschaft auch: Urteil, § 260 StPO; zur Mittäterschaft nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77 - NJW 2003, 522 |
|
|
U.2 |
Bei
der Entscheidung, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt,
steht
dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu. Enthalten die
Urteilsgründe eine hinreichende Darlegung aller
maßgeblichen
Gesichtspunkte, ist die Bejahung mittäterschaftlicher
Tatbegehung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht daher selbst dann
hinzunehmen, wenn im Einzelfall eine andere Beurteilung
möglich
gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2010 – 4 StR
522/09 -
NStZ-RR 2010, 236 mwN; BGH, Beschl. v. 1.3.2016 - 4 StR 47/16). Dabei
werden für die „Darlegung aller
maßgeblichen
Gesichtspunkte“ zwar häufig schon die
Urteilsfeststellungen
ausreichen. Eine ausdrückliche Begründung zur
(angenommenen)
Mittäterschaft ist aber unverzichtbar, wenn sich diese
Bewertung
aus den tatsächlichen Feststellungen nicht ohne weiteres
ergibt
(vgl. etwa BGH, Beschl. v. 9.7.2003 – 2 StR 134/03; BGH,
Beschl.
v. 1.3.2016 - 4 StR 47/16). Eine ausdrückliche Begründung der Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Mittäterschaft ist unverzichtbar, wenn die Bewertung nicht schon auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen selbst ohne weiteres nachvollzogen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2000 - 2 StR 155/00 - StV 2001, 462). Eine wertende Betrachtung, ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist vom Tatrichter in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise grundsätzlich für jeden Teilnehmer gesondert vorzunehmen. Das schließt nicht aus, daß einzelne bei mehreren Teilnehmern übereinstimmend vorliegende Umstände nur einmal dargestellt werden und dann auf sie Bezug genommen werden kann. Es muß jedoch aus den Urteilsgründen zweifelsfrei erkennbar sein, daß der Tatrichter für jeden Angeklagten eine eigenständige und gerade seine Strafbarkeit begründende tatsächliche und rechtliche Gesamtbetrachtung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2000 - 3 StR 70/00). |
|
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 3. Titel (Täterschaft und Teilnahme) |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de