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§
26 StGB
Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Anstiftung im Sinne des § 26 StGB ist die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Unter Bestimmen ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt; in welcher Form und durch welche Mittel die Einflussnahme erfolgt, ist gleich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2000 - 4 StR 400/99 - BGHSt 45, 373 - NJW 2000, 1877; BGH, Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR 10/00 - NStZ 2000, 421; BGH, Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR 10/00; BGH, Beschl. v. 29.4.2014 - 3 StR 436/13). Taugliches Anstiftungsmittel kann etwa auch eine Drohung sein (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 - 4 StR 297/02 - NStZ 2003, 312; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 26 Rdn. 4). Das Hervorrufen des Tatentschlusses muss sich jedoch hinreichend sicher dem festgestellten Tatgeschehen entnehmen lassen. Hierzu ist die Feststellung eines Verhaltens des Angeklagten erforderlich, mit dem dieser dazu beigetragen hat, den Angestifteten zu seiner Tat zu bestimmen. Daß er neben einem Mitangeklagten stand, als dieser einen weiteren Mitangeklagten aufforderte, etwas gegen den Vollzugsbeamten zu unternehmen, und dies "aufgenommen" und "gebilligt" hat, reicht hierfür nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.2005 - 3 StR 169/05). | |
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5.1 |
Nicht
ausreichend ist für Begründung der Annahme der
Anstiftung, wenn die Möglichkeit offen gelassen ist, dass der
Täter schon zuvor zur Tat fest entschlossen war und nur in
seinem
Tatentschluss bestärkt sowie in der konkreten
Tatausführung
unterstützt wurde. Der vor dem
Anstiftungsversuch bereits fest zur Tat Entschlossene kann nicht mehr
zu ihr "bestimmt" werden (sog. "omnimodo
facturus"; vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.1987 – 3
StR 503/87; BGH, Beschl. v. 8.8.1995 – 1 StR 377/95
- BGHR StGB
§ 26 Bestimmen 1 und 3; BGH,
Urt. v. 20.1.2000 - 4 StR 400/99
-
BGHSt 45, 373 - NJW 2000, 1877; BGH,
Urt. v. 18.6.2009 - 3 StR 89/09 -
StV 2010, 228; BGH, Beschl. v. 30.5.2013 - 5 StR 309/12; Fischer, StGB
56. Aufl. § 26 Rdn. 3 b m. w. N.). Zwar genügt für die Anstiftung die Mitursächlichkeit der Willensbeeinflussung für das Verhalten des anderen. Ein zu einer konkreten Tat bereits Entschlossener ("omnimodo facturus") kann jedoch nicht mehr angestiftet werden; in einer Bestärkung seines Entschlusses kann lediglich eine (psychische) Beihilfe liegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2014 - 3 StR 436/13; BGH, Urt. v. 20.1.2000 - 4 StR 400/99 - BGHSt 45, 373, 374 mwN). siehe hierzu auch nachstehend Rdn. 10 - Ursächlichkeit und § 30 StGB Rdn. 30 |
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5.2 |
Die
allgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätze
für den Begriff "Bestimmen" gelten auch für den
Begriff "Bestimmen" in
§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH,
Urt. v.
20.1.2000 - 4 StR 400/99 - BGHSt 45, 373 - NJW 2000, 1877; BGH,
Urt. v.
17.8.2000 - 4 StR 233/00 - NStZ 2001, 41, 42; BGH
NStZ 1994,
29,
30; StV 2001, 406; BGH,
Beschl. v. 23.5.2007 - 2 StR 569/06 - NStZ
2008, 42; vgl. auch BGH,
Urt. v. 18.6.2009 - 3 StR 89/09 - StV 2010,
228; Körner, BtMG 5. Aufl. § 30a Rdn. 25; Franke in
Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30a Rdn. 7; zu §
26 vgl.
Fischer, StGB 56. Aufl. Rdn. 3). siehe auch: Straftaten, § 30a BtMG |
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10 |
Die
für die Willensbildung des Haupttäters jedenfalls mitursächliche
Einflußnahme erfüllt die
Tathandlung des
Bestimmens im Sinne des § 26 StGB (vgl. BGH,
Urt. v. 20.1.2000
- 4
StR 400/99 - BGHSt 45, 373, 374 - NJW 2000, 1877; BGH,
Urt. v.
17.8.2000 - 4 StR 233/00 - NStZ 2001, 41; BGH,
Urt. v. 22.3.2000 - 3
StR 10/00 - NStZ 2000, 421; BGH,
Urt. v. 25.4.2002 - 4 StR 152/01 -
BGHSt 47, 285 - NJW 2002, 2724). Die Willensbeeinflussung muss daher
nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des
Täters
sein, vielmehr genügt bloße
Mitursächlichkeit; auch
dass der Angestiftete nach den Anstiftungshandlungen zunächst
noch
schwankend war, steht nicht entgegen (st. Rspr. BGH NStZ 1994, 29, 30; BGH,
Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR 10/00). Für die Annahme
einer
Anstiftung i. S. d. § 26 StGB reicht es aus, wenn die vom
Anstifter an den Täter gerichteten Aufforderungen zur
Tatbegehung
die Tat im Kern kennzeichnen und für den Tatentschluss
mitursächlich waren. Eines alle Einzelheiten der
Tatausführung festlegenden Tatplans bedarf es dagegen nicht
(vgl. BGH,
Urt. v. 11.10.2005 - 1 StR 250/05). Beispiel: Dass die Initiative vom Angestifteten ausging und er von sich aus etwa die Bereitschaft erklärt hatte, für den Angeklagten Haschisch zu verkaufen, steht der Annahme von Mitursächlichkeit nicht entgegen. Zwar kann der zu einer konkreten Tat bereits fest Entschlossene nicht mehr zu ihr ”bestimmt” werden (Fall des sog. ”omnimodo facturus”; vgl. BGHR StGB § 26 Bestimmen 1 und 3). So verhält es sich jedoch etwa nicht, wenn erst durch die Übergabe des Rauschgiftes mit der Anweisung, dieses zu bestimmten Bedingungen zu verkaufen, der Angestiftete zu den konkreten Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln veranlaßt worden ist. Daß er - wie sein Anerbieten zeigt - bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war, ist demgegenüber unschädlich (vgl. BGH NStZ 1994, 29, 30; BGH, Urt. v. 20.1.2000 - 4 StR 400/99 - BGHSt 45, 373 - NJW 2000, 1877; BGH, Urt. v. 17.8.2000 - 4 StR 233/00 - NStZ 2001, 41). Grundsätzlich kann sich eine Beteiligungshandlung auch auf eine Mehrzahl von Taten des Haupttäters beziehen, zu der angestiftet oder ein fördernder Beitrag erbracht wird. Allerdings wird dann zu fordern sein, daß die Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten haben (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 StR 379/01 - NStZ 2002, 200). Die Bejahung einer Anstiftung setzt weder voraus, daß der Tatbeitrag "allein" entscheidend war, noch, daß der Täter ein eigenes Interesse am Taterfolg hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR 10/00 - NStZ 2000, 421). Der Anstiftervorsatz muß die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 - 2 StR 300/03 - NStZ-RR 2004, 40). Hingegen scheidet eine Anstiftung aus, wenn die Angeklagten die Idee einer Straftat gemeinsam entwickelten und der Entschluss zur Tatausführung ebenfalls gemeinsam gefasst wurde. Dies gilt auch, wenn einer der Angeklagten im Vorbereitungsstadium die höchste Planungskompetenz in der Tätergruppe zeigte und dementsprechend "zunächst" deren "planender Kopf" war, die Planung dabei jedoch einzelne Modalitäten der Verwirklichung eines dem Grunde nach feststehenden Tatentschlusses betraf (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - 1 StR 174/08 - NStZ 2009, 25). siehe auch: § 30 StGB, Verabredung eines Verbrechens |
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15 |
Beispiel:
Daß der Täter die Tat erst zwei Tage nach den
Tatbeiträgen des (Mit-)Anstifters X und schließlich
auf
unmittelbaren erneuten Druck des weiteren (Mit-)Anstifters Y begangen
hat, ändert nichts an der Mitursächlichkeit, wenn bei
der
Entschlußfassung das Zureden des (Mit-)Anstifters X noch
fortwirkte und ihn mitbeeinflußt hat. Daß der
Täter
nach den Anstiftungshandlungen des X zunächst noch schwankend
war,
steht nicht entgegen (vgl. BGH,
Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR 10/00 - NStZ
2000, 421; Tröndle/Fischer, aaO § 26 Rdn. 3; BGH bei
Dallinger MDR 1970, 730). siehe hierzu: BGH, Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR 10/00 - NStZ 2000, 421; Roxin in LK 11. Aufl. § 26 Rdn. 104 m.w.N. |
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20 |
Anstiftung durch Unterlassen
wird weitgehend nicht anerkannt
(Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 26
Rdn. 5; Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 56; Roxin in LK 11.
Aufl. § 26 Rdn. 61 ff. je m. w. N.). |
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25 |
Die Anstiftung zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 StR 345/08 - NStZ 2009, 392; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 27 Rdn. 18; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 16). | |
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30 |
Beihilfe zur Anstiftung ist als Beihilfe zur Haupttat zu bestrafen. Gehilfe zur Anstiftung ist der, dessen Willen von dem des anderen an der Anstiftung Beteiligten abhängt, der also seinen Willen dem Willen des anderen in einer Weise unterwirft, daß er ihm anheim stellt, ob es zur Anstiftung kommen soll oder nicht (vgl. BGH MDR 1953, 400; BGH, Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR 10/00 - NStZ 2000, 421; Fischer, StGB 56. Aufl. § 26 Rdn. 12). | |
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35 |
Wer
einen
anderen zur Anstiftung anstiftet (sog. Kettenanstiftung),
braucht den Haupttäter nicht zu kennen und begeht
Anstiftung
zur Haupttat ohne Rücksicht auf die Zahl der Zwischenpersonen
(vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1954 - 3 StR 796/53 - BGHSt 6, 359; BGH,
Urt. v.
30.4.2009 - 4 StR 60/09 - StraFo 2009, 289;
Lackner/Kühl, StGB
26.
Aufl. § 26 Rdn. 8; Fischer, StGB 56. Aufl. § 26 Rdn.
3a). L E I T S A T Z Mittelbare Anstiftung liegt auch darin vor, wenn die Kette der Bestimmenden mehr als zwei Glieder zählt. Zum Vorsatz des mittelbaren Anstifters gehört es nicht, dass er die Zahl der Bestimmenden, die zwischen dem von ihm zur Anstiftung Bestimmten und dem Haupttäter stehen und den Haupttäter namentlich kennt (BGH, Urt. v. 8.7.1954 - 3 StR 796/53 - Ls. - BGHSt 6, 359). |
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40 |
Neben der Anstiftung kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Beihilfe nicht in Betracht. Jede Anstiftung umfaßt als die intensivere Angriffsart auf das Rechtsgut auch alle nachfolgenden vom Anstifter durchgeführten Beihilfehandlungen, denn an einer Haupttat kann nur einmal teilgenommen werden. Dabei geht die Beihilfe in der stärkeren Teilnahmeform der Anstiftung auf (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2000 - 2 StR 313/00). | |
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43 |
Ist die Anstiftung zwar als solche vollendet, die Haupttat aber nur in das Versuchsstadium gelangt, so liegt eine Anstiftung zum Versuch vor (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2013 - 2 StR 455/13). | |
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45 |
siehe hierzu: § 8 StGB --> Rdn. 5 - Zeitpunkt der Tatbegehung bei Beihilfe und Anstiftung | |
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60 |
Als
Anstifter ist nach
§ 26 StGB tätergleich zu bestrafen, wer
vorsätzlich
einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger
Tat
bestimmt hat. Dabei ist bedingter
Vorsatz ausreichend
(BGH, Urt. v. 18.4.1952 – 1 StR 871/51 - BGHSt 2,
279, 281; BGH, Urt. v. 10.6.1998 – 3 StR 113/98 - BGHSt 44,
99,
101; BGH, Beschl. v. 6.12.2011 - 4 StR 554/11; BGH, Beschl. v.
10.4.2013 - 4 StR 90/13). Für eine
Anstiftung reicht dolus eventualis aus und es ist nicht erforderlich,
dass der Anstiftende die Anstiftung ernst meint oder die
Kausalität ernstlich gewollt haben muss (BGH, Urt. v.
10.6.1998
– 3 StR 113/98 - BGHSt 44, 99, 102; BGH, Urt. v. 13.12.2012 -
4
StR 271/12). siehe zum bedingten Vorsatz: § 15 StGB Rdn. 95 ff. |
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60.5 |
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
wird nicht jede strafrechtliche Haftung des Anstifters für den
von
ihm weder gewollten noch gebilligten Erfolg bei erfolgsqualifizierten
Delikten dadurch ausgeschlossen, dass der Angestiftete den Erfolg
vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH, Urt. v. 3.6.1964
- 2 StR
14/64 - BGHSt 19, 339, 341; BGH, Urt. v. 25.11.2015 - 1 StR 349/15). Sofern der zu einer gefährlichen Körperverletzung Angestiftete dem Misshandelten, insoweit über den Vorsatz des Anstifters hinausgehend, mit Tötungsvorsatz eine Verletzung zufügt, die auch zum Tode des Opfers führt, kann der Anstifter wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) schuldig sein (BGH, Urt. v. 1.4.1952 - 1 StR 867/51 - BGHSt 2, 223, 226; BGH, Urt. v. 25.11.2015 - 1 StR 349/15). Er haftet andererseits nur für die Folgen derjenigen Handlungen des Angestifteten, die er in seine Vorstellungen einbezogen hatte. Die von dem Angestifteten dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also - wenn eine Verurteilung nach § 227 StGB in Betracht kommen soll - nicht von anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Anstifter wollte und es sich vorstellte (BGH, Urt. v. 1.4.1952 - 1 StR 867/51 - BGHSt 2, 223, 226; BGH, Urt. v. 20.5.1986 - 1 StR 224/86 - NJW 1987, 77 f.; BGH, Urt. v. 25.11.2015 - 1 StR 349/15). siehe auch: § 227 StGB Rdn. 33 |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Bei Anstiftung zu mehreren Tatenkommt
es bei der Beurteilung des
Anstifterverhaltens unter Konkurrenzgesichtspunkten auf das Handeln des
Anstifters und nicht auf das Handeln des Haupttäters oder der
Haupttäter an (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §
52 Rdn.
58 m.w.N., insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Deshalb ist die Anstiftung mehrerer Personen zu jeweils
selbstständigen Delikten als tateinheitlich zu werten, wenn
sie
durch dieselbe Handlung begangen wird (BGH, Urt. v. 17.2.2011 - 3 StR
419/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 26 Rn. 19). Auch bei Taten
gegen höchstpersönliche
Rechtsgüter gilt
nichts anderes (vgl. BGH,
Beschl. v. 4.7.2000 - 5 StR 251/00). Beispiel: Der Angeklagte befahl als "Unterführer" einer vietnamesischen Zigarettenhändlerbande durch eine einzige Anordnung vier ihm untergebenen "Soldaten", mehrere Mitglieder einer konkurrierenden Bande zu erschießen. Daraufhin schossen die "Soldaten" zwei Opfern jeweils in den Kopf, woran ein Opfer verstarb, während das zweite Opfer überlebte. Die Tat des Angeklagten in diesem Fall ist eine einzige Tat, nämlich eine Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Mord in weiterer Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2000 - 5 StR 251/00). siehe zur Frage, ob Tateinheit oder - mehrheit bei Deliktsserien mit mehreren Tatbeteiligten anzunehmen ist: § 52 StGB, Tateinheit - Rdn. 50.1 - Deliktsserien mit mehreren Tatbeteiligten |
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K.1.1 |
Neben der Anstiftung kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Beihilfe nicht in Betracht. Jede Anstiftung umfaßt als die intensivere Angriffsart auf das Rechtsgut auch alle nachfolgenden vom Anstifter durchgeführten Beihilfehandlungen, denn an einer Haupttat kann nur einmal teilgenommen werden. Dabei geht die Beihilfe in der stärkeren Teilnahmeform der Anstiftung auf (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2000 - 2 StR 313/00). | |
Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf §
26 StGB wird verwiesen in: § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 3. Titel (Täterschaft und Teilnahme) |
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