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§
15 StGB
Vorsätzliches und fahrlässiges
Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Kausalität |
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15 |
Nach
ständiger Rechtsprechung ist als
haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen
Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann,
ohne daß der Erfolg entfiele (BGH, Urt. v. 30.3.1993 - 5 StR
720/92 - BGHSt 39, 195, 197 - NStZ
1993, 386; BGH, Urt. v. 8.11.1999 - 5 StR 632/98 - BGHSt 45, 270, 294
f. - NJW 2000, 443; BGH,
Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03 - NStZ 2004, 554). Diese
Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn die Möglichkeit
oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die Handlung des
Täters ein anderer eine - in Wirklichkeit jedoch nicht
geschehene - Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den
Erfolg herbeigeführt haben würde (BGH, Urt.
v. 27.11.1951 - 1 StR 303/51 - BGHSt 2, 20, 24;
BGH, Urt. v. 8.11.1999 - 5 StR 632/98 - BGHSt 45, 270, 295 - NJW 2000,
443; BGH,
Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03 - NStZ 2004, 554). Ursächlich für den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat. Dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben (BGH, Urt. v. 30.8.2000 – 2 StR 204/00 - NStZ 2001, 29, 30; BGH, Urt. v. 3.12.2015 - 4 StR 223/15). Es ist anerkannt, dass eine Ursache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen. Ein Ursachenzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.9.1993 - 3 StR 341/93 - BGHSt 39, 322, 324 - NJW 1994, 205 mwN.; BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143; BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07 - NStZ 2008, 395; BGH, Urt. v. 4.9.2014 - 4 StR 473/13; BGH, Urt. v. 3.12.2015 - 4 StR 223/15). Dagegen schließt es die Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, dass ein weiteres Verhalten, sei es des Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat (BGH, Urt. v. 12.9.1984 – 3 StR 245/84 - StV 1985, 100; BGH, Urt. v. 30.3.1993 - 5 StR 720/92 - BGHSt 39, 195, 197 f. - NStZ 1993, 386 m.w.N.; BGH, Urt. v. 30.8.2000 - 2 StR 204/00 - NStZ 2001, 29; BGH, Urt. v. 10.1.2008 – 3 StR 463/07; BGH, Urt. v. 3.12.2015 - 4 StR 223/15). Ursächlich bleibt das Täterhandeln selbst dann, wenn ein später handelnder Dritter durch ein auf denselben Erfolg gerichtetes Tun vorsätzlich zu dessen Herbeiführung beiträgt, sofern er nur dabei an das Handeln des Täters anknüpft, dieses also die Bedingung seines eigenen Eingreifens ist. Auch dies entspricht gefestigter Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 8.9.1993 - 3 StR 341/93 - BGHSt 39, 322, 324 - NJW 1994, 205 mwN.; BGH, Urt. v. 30.8.2000 - 2 StR 204/00 - NStZ 2001, 29) und Schrifttum (Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. vor § 13 Rdn. 11; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. vor § 13 Rdn. 18 a; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem. §§ 13 ff Rdn. 77; Rudolphi in SK-StGB vor § 1 Rdn. 49; Jeschek in LK 11. Aufl. vor § 13 Rdn. 58; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT 10. Aufl. § 14 Rdn. 33 ff, 36; Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilband 1, 7. Aufl. § 18 IV Rdn. 61 ff). Demgemäß ist wegen vollendeten Tötungsverbrechens auch zu bestrafen, wer jemanden mit Tötungsvorsatz niedergeschossen und dadurch einen Dritten dazu veranlaßt hat, dem Verletzten den "Gnadenschuß" zu geben (OGHSt 2, 352, 354 f; BGH bei Dallinger MDR 1956, 526; Jähnke in LK 10. Aufl. § 212 Rdn. 3). Beispiel: A verletzt das Tatopfer O in Tötungsabsicht mit Messerstichen lebensgefährlich und richtet es so zu, dass sie O für Tod hält und den Tatort verlässt. Nachdem sie ihrem Freund B davon berichtet hat, kehren beide in Spurenvernichtungsabsicht zum Tatort zurück. B stellt fest, dass O noch lebt und schlägt ebenfalls in Tötungsabsicht wuchtig mit einer Wasserflasche auf den Kopf von O ein. O verstirbt, wobei unklar ist, ob der Tod durch Verbluten allein durch die von A gesetzten Messerstiche, durch die Schläge mit der Wasserflasche oder durch die Wirkung beider Handlungen eingetreten ist. A hat durch die Messerstiche den Tod O's verursacht. Daran ändert es nichts, daß der später zum Tatort gekommene B dem Opfer durch Schläge mit der Wasserflasche weitere Verletzungen zugefügt hat, die gleichfalls geeignet waren, den Tod herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, ob die Messerstiche oder die Schläge mit der Wasserflasche jeweils für sich genommen den Tod des Opfers bewirkt hätten oder O erst infolge des Zusammenwirkens der ihr von beiden Angeklagten beigebrachten Verletzungen gestorben ist. A hat mit den Messerstichen jedenfalls eine Bedingung für den Tod des Opfers gesetzt; denn ohne diese Verletzungen wäre es nicht dazu gekommen, daß B eingriff und - an das Handeln von A anknüpfend - O mit der Wasserflasche auf den Kopf schlug, um das von A begonnene Tötungswerk zu vollenden. Etwas anderes könnte gelten, wenn B mit seinen Schlägen die todesursächliche Wirkung der von A gesetzten Messerstiche beseitigt und stattdessen einen neuen, davon unabhängig zum Tod führenden Kausalverlauf in Gang gesetzt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 30.8.2000 - 2 StR 204/00 - NStZ 2001, 29). B hat den Tod O's verursacht und mithin ein vollendetes Tötungsverbrechen begangen, wenn durch sein Handeln der Eintritt des - womöglich ohnehin schon nahenden - Todes noch beschleunigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 30.8.2000 - 2 StR 204/00 - NStZ 2001, 29: dort nur Versuch, weil die Frage der Beschleunigung des Todeseintritts als Folge der mit der Wasserflasche geführten Schläge nicht sicher festgestellt wurde und der Zweifelssatz Anwendung fand; vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 31.3.1955 - 4 StR 51/55 - BGHSt 7, 287 f; BGH, Urt. v. 27.4.1966 - 2 StR 36/66 - BGHSt 21, 59, 61 - NJW 1966, 1871; BGH, Urt. v. 20.5.1980 - 1 StR 177/80 - NStZ 1981, 218 f; BGH, Urt. v. 10.8.1984 - 1 StR 9/84 - NStZ 1985, 26 f; BGH StV 1986, 59, 200; BGH StGB vor § 1/Kausalität, Angriffe, mehrere 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 212 Rdn. 3). Der Vorsatz des Täters muss sich auf den zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs führenden Geschehensablauf erstrecken (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1969 – 2 StR 376/69 - BGHSt 23, 133, 135; BGH, Urt. v. 21.4.1955 – 4 StR 552/54 - BGHSt 7, 325, 329). Da dieser indes kaum je in allen Einzelheiten zu erfassen ist, wird der Vorsatz durch unwesentliche Abweichungen des vorgestellten vom tatsächlichen Geschehensablauf nicht in Frage gestellt. Eine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwesentlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2015 - 4 StR 223/15; BGH, Beschl. v. 15.2.2011 – 1 StR 676/10 - BGHSt 56, 162, 166; BGH, Urt. v. 30.8.2000 – 2 StR 204/00 - NStZ 2001, 29, 30; BGH, Beschl. v. 11.7.1991 – 1 StR 357/91 - BGHSt 38, 32, 34; Vogel in LK-StPO, 12. Aufl., § 16 Rn. 56 ff. mwN). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist in Fällen, in denen bei Angriffen gegen das Leben der Tod des Opfers nicht unmittelbar durch die Angriffshandlung sondern durch vorsätzliches Handeln eines Dritten oder eine nicht mehr vom Tötungsvorsatz getragene Verdeckungshandlung des Täters herbeigeführt wurde, von der Rechtsprechung eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf verneint worden (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2015 - 4 StR 223/15; BGH, Urt. v. 30.8.2000 – 2 StR 204/00 - NStZ 2001, 29, 30; BGH, Urt. v. 26.4.1960 – 5 StR 77/60 - BGHSt 14, 193, 194; BGH, Urt. v. 6.7.1956 – 5 StR 434/55 - bei Dallinger, MDR 1956, 526; siehe hierzu näher: Rdn. 20). |
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15.1 |
Zur
Beurteilung der Kausalität bei den (unechten)
Unterlassungsdelikten ist auf die hypothetische
Kausalität,
die so genannte „Quasi-Kausalität“
abzustellen (BGH,
Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087). Ein Unterlassen, also ein Nichtgeschehen kann - ontologisch - nicht Ursache eines Erfolges sein. Deshalb stellen die ständige Rechtsprechung und die allgemeine Lehre zur - notwendigerweise normativen - Beurteilung der Kausalität bei den unechten Unterlassungsdelikten auf die "hypothetische Kausalität" ab. Diese birgt für die Fälle des Unterlassens die Entsprechung zu der nach der Äquivalenztheorie in den Fällen aktiven Tuns anzuwendenden conditio sine qua non-Formel. Danach ist ein Unterlassen dann mit dem Erfolg als "quasiursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 4.3.1954 - 3 StR 281/53 - BGHSt 6, 1, 2; BGH, Urt. v. 26.6.1990 - 2 StR 549/89 - BGHSt 37, 106, 126; BGH, Urt. v. 19.12.1997 - 5 StR 569/96 - BGHSt 43, 381, 397 - StV 1998, 186; BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 5 StR 281/01 - BGHSt 48, 77, 93 - NJW 2003, 522 ff.; BGH, Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087; Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 16 bis 18; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 13 Rdn. 61; Fischer, StGB 57. Aufl. Vor § 13 Rdn. 39; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB § 13 Rdn. 10; Schmidhäuser, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 684 ff.: "juristische Kausalität"). siehe auch: § 13 StGB --> Rdn. 35 - Ursächlichkeit |
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15.2 |
Bei
fahrlässigen Erfolgsdelikten, zu denen im Sinne von
§ 18
StGB auch die erfolgsqualifizierten Delikte
gehören, entfällt der ursächliche
Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem
Tötungs- und Verletzungserfolg, wenn der gleiche Erfolg auch
bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters
eingetreten wäre, der Erfolg also für ihn
unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4
StR 72/84 - BGHSt 33, 61, 63 - NJW 1985, 1350; 49, 1, 4; BGH,
Urt. v.
13.11.2003 - 5 StR 327/03 - NStZ 2004, 554; BGH,
Urt. v. 23.10.2007 - 1 StR 238/07 -
NStZ 2008, 150; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor §
13 Rdn. 18e). Für die Prüfung der Kausalität ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Eintritt der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädigenden Erfolg geführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55 - NStZ 2009, 148; Fischer StGB 55. Aufl. Vor § 13 Rdn. 33 m.w.N.). Die Prüfung der Ursächlichkeit hat mit dem Eintritt der - einer kritischen Verkehrslage vergleichbaren - konkreten Tatsituation einzusetzen, die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis geführt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4 StR 72/84 - BGHSt 33, 61, 63 - NJW 1985, 1350; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 1). Die Frage, welches Verhalten pflichtgemäß gewesen wäre, ist im Hinblick auf den Pflichtenverstoß zu beantworten, der als (unmittelbare) Schadensursache in Betracht kommt. Im übrigen ist der Prüfung der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde zu legen. Hinwegzudenken und durch das korrespondierende sorgfaltsgemäße Verhalten zu ersetzen ist daher nur der dem Täter vorwerfbare Tatumstand; darüber hinaus darf von der konkreten Tatsituation nichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert werden (vgl. BGHSt aaO; BGH VRS 74, 359 f.; BGHR StGB § 222 Kausalität 1; Jähnke aaO). Zur konkreten Tatsituation zählen demgemäß nur solche Bedingungen, deren Grund in diesem Tatgeschehen selbst unmittelbar angelegt sind (vgl. Schatz NStZ 2003, 581, 585), wie etwa das eigene Verhalten von Verkehrsopfern (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.1957 - 4 StR 354/57 - BGHSt 11, 1 f. - NJW 1958, 149; BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4 StR 72/84 - BGHSt 33, 61 f. - NJW 1985, 1350; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03 - NStZ 2004, 554). siehe auch: § 18 StGB --> Rdn. 5.1 - Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten |
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20 |
In
der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung
des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten
Kausalverlauf anerkannt, dass eine Divergenz zwischen dem eingetretenen
und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf unter
Gesichtspunkten des Vorsatzes regelmäßig dann
unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide
Kausalverläufe gleichwertig sind (BGH, Urt. v. 21.4.1955
- 4
StR 552/54 - BGHSt 7, 325, 329 - NJW 1955, 1077; BGH, Urt. v. 26.4.1960
- 5 StR 77/60 - BGHSt 14, 193, 194 - NJW 1960, 1261; BGH, Urt.
v. 9.10.1969 - 2 StR 376/69 - BGHSt 23, 133,
135; BGH GA 1955, 123, 125; ; BGH,
Urt. v.
10.4.2002 - 5 StR 613/01 - NStZ 2002, 475; ebenso schon RGSt
67, 258;
RG DStR 1939, 177, 178; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 25.4.2001 - 5 StR
12/01 betr.
Tod durch Ersticken infolge Knebelung, wonach der
Angeklagte das Opfer erst dann mit Tötungsvorsatz aus einem
fahrenden Zug warf). Danach gilt insbesondere folgendes: Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen bereits durch eine frühere Handlung, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolges dann in Betracht, wenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet (BGH GA 1955, 123, 124; BGH, Urt. v. 12.12.2001 - 3 StR 303/01 - NJW 2002, 1057; BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 613/01 - NStZ 2002, 475; RG DStR 1939, 177, 178). Dies alles findet weitgehend Zustimmung im Schrifttum (Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 58; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 16 Rdn. 7; Baumann/Weber/Mitsch AT 10. Aufl. § 20 Rdn. 24; Jeschek/Weigend AT 5. Aufl. S. 312; Maurach/Zipf AT 8. Aufl. § 23 Rdn. 36; Roxin AT 3. Aufl. § 12 Rdn. 170; anderer Ansicht Schroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 34; Jakobs AT 2. Aufl. S. 300 f.). Beispiel: Die Angeklagten begingen die todesursächlichen Verletzungshandlungen, nachdem sie sich jeweils zur Tötung des Opfers - durch Luftinjektion - entschlossen hatten. In der darauf erfolgten tödlichen Gewaltanwendung liegt bereits das unmittelbare Ansetzen zur Tötung im Sinne des § 22 StGB, da die gewaltsame Wehrlosmachung des Opfers und die Beibringung der Injektion in jeder Hinsicht eine Einheit bilden. Die beiden zu vergleichenden Kausalverläufe sind gleichwertig (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 613/01 - NStZ 2002, 475). |
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Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf
sind rechtlich
bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner
Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der
Tat rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 11.7.1991 - 1
StR 357/91- BGHSt 38, 32, 34 - NStZ 1991, 537 mit Nachweisen aus
Rechtsprechung
und Schrifttum; BGH,
Urt. v. 30.8.2000 - 2 StR 204/00 - NStZ 2001, 29; BGH,
Beschl. v. 20.9.2011 - 1 StR 326/11; BGH, Beschl. v. 6.2.2014 - 1 StR
577/13; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 16 Rn. 7 f.). Beispiel: Das Totopfer ist nicht durch die ihm vom Angeklagten mit Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen, sondern infolge stressbedingten Herzversagens verstorben. Der Tod des Opfers ist nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Verkettung unglücklicher Umstände, bei der eine Haftung des Angeklagten für den Erfolg ausscheiden würde. Die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist vielmehr unwesentlich und rechtfertigt auch keine andere Bewertung der Tat, weil die Handlung des Angeklagten den Tod des Opfers einschloss und dieser aufgrund dessen alsbald eintrat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2011 - 1 StR 326/11; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.4.2013 - 2 StR 412/12 betr. im Rahmen des Erwartbaren liegende Komplikation nach Intubierung eines 89jährigen Tatopfers). Beispiel: Die Angeklagte trifft aus ihrer Garantenstellung als Mutter die Pflicht, einen für das Kind möglichst sicheren Geburtsverlauf und die erforderliche Erstversorgung des Neugeborenen sicherzustellen. Gegen diese Pflicht verstößt sie, wenn sie ihr Kind im Badezimmer und nicht in einer schützenden Umgebung, etwa im Bett, zur Welt bringt und dadurch, wie der tatsächliche Verlauf der Geburt zeigt, das Neugeborene erheblichen Gefährdungen ausgesetzt war: Erst fiel das Kind auf den gefliesten Boden, dann stürzte die Angeklagte mit dem Kind im Arm. Auf Grund ihres durch den äußerst schmerzhaften Geburtsvorgang beeinträchtigten Zustands war die Angeklagte nicht in der Lage, ihr Kind vor diesen Gefahren zu bewahren. Zwar waren nicht diese Stürze todesursächlich, sondern das mehrminütige Ansichpressen des Kindes durch die Angeklagte. Dieses aktive Tun unterbricht aber dann nicht in relevanter Weise den Kausalzusammenhang, wenn man zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass das Ansichpressen nicht mit Tötungsvorsatz geschah, sondern lediglich aus Unachtsamkeit der noch von den Anstrengungen der Geburt beeinträchtigten Angeklagten erfolgte. Eine solche Fehlreaktion im unmittelbaren Anschluss an die Geburt liegt noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren. Sie wäre vermieden worden, wenn die Angeklagte ihrer Garantenpflicht entsprechend für einen möglichst sicheren Geburtsverlauf gesorgt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 227/09 - NStZ 2010, 214). vgl. zur unwesentlichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Geschehensablauf im Zusammenhang mit dem Eintritt eines pathologischen Rauschzustands: Vollrausch, § 323a StGB Rdn. 10.5 - Pathologischer Rausch Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vor, wenn diese sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und aufgrund eines insoweit veränderten Unrechtsgehalts eine andere rechtliche Bewertung der Tat erfordert (BGH, Beschl. v. 11.7.1991 - 1 StR 357/91 - BGHSt 38, 32, 34 - NStZ 1991, 537; vgl. auch BGH, Urt. v. 9.10.2002 - 5 StR 42/02 - BGHSt 48, 34, 37 - StV 2003, 74; jew. mwN; BGH, Beschl. v. 15.2.2011 - 1 StR 676/10). siehe hierzu die Fallkonstellationen betr. die Einfuhr von Betäubungsmitteln: § 29 BtMG Rdn. 133.1 - Vorsatz - Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf |
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30 |
Dieselbe
Tathandlung kann bei Verletzung desselben Rechtsguts nicht
gleichzeitig als vorsätzliche und als fahrlässige
angesehen werden
(RGSt 16, 129; BGH, Beschl. v. 16.6.1997 – 2 StR 231/97 -
NStZ 1997,
493; BGH, Urt. v. 10.2.2011 - 4 StR 576/10 - NJW 2011, 2067). Das
Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist weder
eine
Frage der
Gleichwertigkeit noch der Wahrscheinlichkeit. Ein und dieselbe
Rechtsgutsverletzung kann nicht zugleich vorsätzlich und
fahrlässig
geschehen (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - 1 StR 248/16 Rn. 15; Fischer,
StGB, 63. Aufl., § 15 Rn. 2). Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen einander schon begrifflich aus, sie stehen allerdings in einem normativ-ethischen Stufenverhältnis (BGH, Beschl. v. 18.8.1983 – 4 StR 142/82 - BGHSt 32, 48, 57 - NJW 1983, 2889), so dass bei unklarer Beweislage nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann (Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I, 4. Aufl. § 24 Rn. 79). Eine Idealkonkurrenz zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten entsteht bei einer Handlung nicht dadurch, dass der Täter die Folgen des Verhaltens nur teilweise gewollt und teilweise fahrlässig herbeigeführt hat (RGSt 16, 129). Selbst bei einem zweiaktigen Tatgeschehen ist die fahrlässige Begehung eines Delikts gegenüber der am selben Objekt begangenen vollendeten vorsätzlichen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr ist die fahrlässige Begehungsform subsidiär (BGH, Urt. v. 30.3.1993 – 5 StR 720/92 - BGHSt 39, 195, 199 - NStZ 1993, 386; BGH, Urt. v. 10.2.2011 - 4 StR 576/10 - NJW 2011, 2067; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 119; vgl. auch BGH, Urt. v. 31.3.1955 – 4 StR 51/55 - BGHSt 7, 287, 289 [Tatmehrheit]). siehe hierzu auch: § 29 BtMG Rdn. 850 - Stufenverhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit |
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35 |
Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 45/01; BGH, Urt. v. 26.5.2004 - 2 StR 505/03 - BGHSt 49, 166, 174; BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55, 58; BGH, Urt. v. 4.9.2014 - 4 StR 473/13). | |
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40 |
Pflichtwidrig
im Sinne einer fahrlässigen
Tatbestandsverwirklichung handelt, wer objektiv gegen eine
Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des
beeinträchtigten Rechtsguts dient und zu einer
Rechtsgutverletzung führt, die der Täter nach seinen
subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten hätte
vermeiden können (vgl. BGH,
Urt. v. 1.2.2005 - 1 StR 422/04 -
BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 6 - NStZ 2005, 446;
Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 15
Rdn. 12 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Art und
Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den
Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung einer Gefahrenlage ex
ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten
Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH,
Urt. v. 14.3.2003 - 2 StR 239/02 - NStZ 2003,
657, 658; BGH,
Urt. v. 1.2.2005 - 1 StR 422/04
-
BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 6 - NStZ 2005, 446; BGH,
Urt. v.
4.9.2014 - 4 StR 473/13). Im Rahmen der Vorwerfbarkeit ist bei
vorliegender
Erfolgsabwendungspflicht nicht entscheidend, ob die Pflichtwidrigkeit
in einem aktiven Tun liegt oder in einem Unterlassen begründet
ist (BGH,
Urt. v. 1.2.2005 - 1 StR 422/04
-
BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 6 - NStZ 2005, 446; BGH,
Urt.
v. 14.3.2003 - 2 StR 239/02 - NStZ 2003, 657; BGH, Urt. v.
4.9.2014 - 4 StR 473/13). Der Erfolg einer fahrlässigen
Tötung kann
genauso wie der einer fahrlässigen Brandstiftung (vgl. dazu
Schönke/Schröder-Heine, StGB 26. Aufl., §
306d Rdn. 4) durch ein pflichtwidriges Unterlassen
herbeigeführt werden (vgl. BGH,
Urt. v. 1.2.2005 - 1 StR
422/04 - NStZ 2005, 446). Für die Entscheidung der
Frage, ob
ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt, kommt es auf den Schwerpunkt des
Täterverhaltens an. Darüber hat der Tatrichter in
wertender Würdigung zu entscheiden (vgl. dazu BGH, Beschl. v.
17.8.1999 - 1 StR 390/99 - NStZ 1999,
607).
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40.1 |
Bei der Beurteilung der Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung sind an das Maß der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage "ex ante" an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 37). Für die Beurteilung ärztlichen Handelns gibt es kein "Ärzteprivileg", wonach die strafrechtliche Haftung sich etwa auf die Fälle grober Behandlungsfehler beschränkt (vgl. Ulsenheimer, MedR 1984, 161, 162; ders. MedR 1992, 127, 129). Maßgebend ist der Standard eines erfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können. Da aus medizinischen Maßnahmen besonders ernste Folgen entstehen können und der Patient regelmäßig die Zweckmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Handlung nicht beurteilen kann, sind an das Maß der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1954 - 3 StR 869/53 - BGHSt 6, 282, 288; BGH bei Dallinger, MDR 1972, 384, 385; BGH, Urt. v. 19.4.2000 - 3 StR 442/99 - NJW 2000, 2754; vgl. aus der Lit. etwa Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis 2. Aufl. Rdn. 18; Schroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 197; Cramer in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 219). | |
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40.1.1 |
Diese schon grundsätzlich hohen Sorgfaltsanforderungen gelten für den besonders gefahrenträchtigen Bereich der Transfusionsmedizin erst recht (vgl. aus dem strafrechtlichen Bereich BGH GA 1969, 246 = DMW 1969, 92, 93; BGH, Urt. v. 27.2.1957 - 2 StR 5/57; BGH, Urt. v. 19.4.2000 - 3 StR 442/99 - NJW 2000, 2754; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 10; aus dem zivilrechtlichen Bereich BGHZ 114, 284, 291 f.; 116, 379, 382; Weißauer/Opderbecke, MedR 1992, 307 ff.; Fahrenhorst, MedR 1992, 74 ff.; Hart, MedR 1995, 61 ff.; Teichner, MedR 1986, S. 110 ff.; Weißauer, MedR 1987, 272 ff.; zur zivilrechtlichen Haftung bei Hygienezwischenfällen vgl. Stegers, MedR 1988, 227 ff.; ders., MedR 1997, 390, 392). | |
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45 |
Die
Einzelheiten des durch das
pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs
brauchen nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGH,
Urt. v. 26.5.2004 - 2 StR 505/03 - BGHSt 49, 166, 174 - NJW
2004, 2458;
BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 5; BGH,
Beschl. v. 10.5.2001
- 3 StR 45/01; BGH,
Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03; BGH,
Urt. v.
20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55 - NStZ 2009, 148). Die Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Nicht-Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH, Urt. v. 8.9.1993 - 3 StR 341/93 - BGHSt 39, 322, 324; BGH, Urt. v. 26.5.2004 - 2 StR 505/03 - BGHSt 49, 166, 174; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 45/01; BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55, 59; BGH, Urt. v. 4.9.2014 - 4 StR 473/13). Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter alle - jedoch ebenfalls nicht in allen Einzelheiten - erkennbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07, BGHR StGB § 222 Vorhersehbarkeit 1 mwN; BGH, Urt. v. 4.9.2014 - 4 StR 473/13). Die Einzelheiten des durch das Verhalten in Gang gesetzten Verlaufs brauchen nicht vorhersehbar sein (s.o). Dass der Erfolgseintritt nicht nur objektiv, sondern für den Täter auch subjektiv vorhersehbar war, erfordert nicht, dass er die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH, Urt. v. 8.9.1993 - 3 StR 341/93 - BGHSt 39, 322, 324 - StV 1995, 77 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.11.2008 - 4 StR 328/08 - BGHSt 53, 55 - NStZ 2009, 148). Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter alle erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143, 145; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 45/01; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03 - NStZ 2004, 151; BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07 - NStZ 2008, 395; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m. w. N.). Es kommt jedoch stets auf die konkrete Situation an. Die Vorwerfbarkeit entfällt, wenn dem Täter ein anderes Handeln nicht zugemutet werden kann, wobei sich die Zumutbarkeit auch nach der Größe der drohenden Gefahr richtet (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1953 - 4 StR 417/52 - BGHSt 4, 20, 23 - NJW 1953, 551; BGH, Beschl. v. 10.5.2001 - 3 StR 45/01; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 15 Rdn. 16; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 204). Zwar kann eine gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise eines Getöteten die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1952 - 3 StR 389/52 - BGHSt 3, 218; BGH, Urt. v. 23.4.1953 - 3 StR 894/52 - BGHSt 4, 182, 187; BGH, Urt. v. 10.7.1958 - 4 StR 180/58 - BGHSt 12, 75, 78). Allerdings entfällt die Vorhersehbarkeit in solchen Fällen nur dann, sofern der Getötete entscheidungsfähig, insbesondere nicht etwa betrunken war (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07 - NStZ 2008, 395; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 9). L E I T S A T Z Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei arbeitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke (BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 4 StR 252/08 - Ls. - BGHSt 53, 38 - NStZ 2009, 146). siehe hierzu näher: Fahrlässige Tötung, § 222 StGB Zur Vorhersehbarkeit im Zusammenhang mit Straftaten, die Folge einer ungesicherten Verwahrung von Waffen und Munition sind siehe: § 222 StGB Rdn. 5.10.5 Zur gesamtschuldnerischen Haftung bei fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen siehe: § 406 Abs. 1 StPO, Rdn. 25.3.10 |
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47 |
„Fahrlässiger
Versuch“ ist straflos (vgl. BGH,
Urt. v. 12.1.2010 - 1 StR 272/09 - NJW 2010, 1087; Vogel in
LK 12.
Aufl. § 15 Rdn. 179). |
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48 |
Treffen vorsätzliche und fahrlässige
Begehungsweise
bezüglich eines Tatobjekts zusammen, so ist die
fahrlässige
Begehung des Delikts nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, sie
tritt vielmehr als subsidiär zurück (BGH, Urt. v.
30.3.1993 -
5 StR 720/92 - BGHSt 39, 195, 199 mwN). Denn dieselbe Tathandlung kann
bei Verletzung desselben Rechtsguts nicht gleichzeitig als
vorsätzliche und fahrlässige angesehen werden (so
schon RG,
Urteil vom 27. Mai 1887 - Rep. 1157/87, RGSt 16, 129; BGH, Beschl. v.
18.3.2015 - 3 StR 634/14). Diese Grundsätze gelten auch, wenn Betäubungsmittel eingeführt werden oder damit Handel getrieben wird und der Vorsatz des Täters sich nur auf einen Teil der Gesamtmenge erstreckt; Idealkonkurrenz zwischen einem Vorsatz- und einem Fahrlässigkeitsdelikt entsteht in diesen Fällen nicht schon dadurch, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens nur teilweise gewollt und teilweise lediglich fahrlässig herbeigeführt hat (BGH, Urt. v. 10.2.2011 - 4 StR 576/10 - NJW 2011, 2067, 2068; BGH, Beschl. v. 18.3.2015 - 3 StR 634/14). |
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Leichtfertigkeit |
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65 |
Leichtfertigkeit
ist enger als die bloße
Fahrlässigkeit und von der Rechtsprechung bislang als
vorsatznahe Schuldform verstanden worden, die eine besondere
Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt (BGH,
Urt. v. 17.7.1997 - 1 StR 791/96 - BGHSt
43, 158, 167; BGH,
Beschl. v. 20.5.2010 - 5 StR 138/10 - NStZ-RR 2010, 311; BGH,
Beschl. v. 13.12.2012 - 5 StR 542/12). In objektiver Hinsicht entspricht die Leichtfertigkeit zwar der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 55), die etwa auch für den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG maßgeblich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 5 StrEG Rdn. 9). Gleichgesetzt werden können Leichtfertigkeit und grobe Fahrlässigkeit allerdings nicht (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 205). Denn während sich die (grobe) Fahrlässigkeit des Zivilrechts grundsätzlich nach objektiven, abstrakten Maßstäben bestimmt (BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 2), sind bei der Leichtfertigkeit vor allem auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006 - 1 StR 357/05 - BGHSt 50, 347 - wistra 2006, 181; BGH, Urt. v. 24.6.2008 - 5 StR 89/08 - wistra 2008, 424; Neuheuser in MünchKomm, StGB § 261 Rdn. 82). Soweit der Gesetzgeber die leichtfertige Todesverursachung unter Strafe gestellt hat, umschreibt das Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Begriff der Leichtfertigkeit ein Verhalten, das - bezogen auf den Todeseintritt - einen hohen Grad von Fahrlässigkeit aufweist. Leichtfertig handelt hiernach, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt (BGHSt 33, 66, 67; BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 4 StR 394/09). Tatbestände des Strafgesetzbuches mit leichtfertiger Begehungsweise: § 74a StGB Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung, § 74a StGB § 74f StGB Entschädigung, § 74f StGB § 97 StGB Preisgabe von Staatsgeheimnissen, § 97 StGB § 109g StGB Sicherheitsgefährdendes Abbilden, § 109g StGB § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB § 176b StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge, § 176b StGB § 178 StGB Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge, § 178 StGB § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB § 239a StGB Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB § 251 StGB Raub mit Todesfolge, § 251 StGB § 261 StGB Geldwäsche, § 261 StGB § 264 StGB Subventionsbetrug, § 264 StGB § 283 StGB Bankrott, § 283 StGB § 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB § 307 StGB Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, § 307 StGB § 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB § 309 StGB Mißbrauch ionisierender Strahlen, § 309 StGB § 312 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage, § 312 StGB § 316a StGB Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB § 316c StGB Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, § 316c StGB § 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften, § 330a StGB § 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige, § 345 StGB Tatbestände der Abgabenordnung mit leichtfertiger Begehungsweise: § 378 AO Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO |
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70 |
Zur Strafbarkeit bei leichtfertiger Verursachung des Todes des Opfers bei mehreren Tatbeteiligten und im Falle sukzessiver Mittäterschaft siehe unter: § 251 StGB Rdn. 15 | |
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80 |
Zur Strafbarkeit des versuchten Grund- bzw. Qualifikationstatbestandes mit Todesfolge siehe unter: § 306c StGB Rdn. 20 | |
Bedingter Vorsatz |
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95 |
Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt
der Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt
des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz
fernliegend erkennt (Wissenselement) und ihn billigt oder sich um des
erstrebten Zieles
willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement)
(vgl. BGH, Urt.
v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - BGHSt 36, 1, 9;
BGH, Urt. v. 9.5.1990 – 3 StR 112/90 - BGHR StGB §
15
Vorsatz, bedingter 7; BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz,
bedingter
38, 39; BGH,
Urt.
v. 22.2.2000 - 5 StR 573/99 - NStZ-RR 2000, 165 f.; BGH,
Urt. v.
11.1.2001 - 5 StR 281/00; BGH,
Urt. v. 19.7.2001 - 4 StR 144/01; BGH,
Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 369/01; BGH,
Urt. v. 16.1.2003 - 4 StR
422/02 - NStZ 2003, 431; BGH,
Beschl. v. 23.4.2003 - 2 StR 52/03; BGH,
Beschl. v. 24.7.2003 - 3 StR 159/03 - NStZ 2004, 201; BGH,
Urt. v.
2.2.2005 - 5 StR 393/04; BGH,
Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ
2009, 91; BGH,
Urt. v. 28.1.2010 - 3 StR 533/09; BGH,
Urt. v. 4.2.2010
- 4 StR 394/09;
BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11; BGH, Urt. v. 20.6.2012 - 5 StR
514/11; BGH, Urt. v. 20.9.2012 - 3 StR 140/12; BGH, Urt. v. 20.9.2012 -
3 StR 158/12; BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 357/12; BGH, Urt. v.
4.4.2013 - 3 StR 37/13; BGH, Urt. v. 16.5.2013 - 3 StR 45/13; BGH, Urt.
v. 28.5.2013 - 3 StR 78/13; BGH, Beschl. v. 16.1.2014 - 1 StR
389/13; BGH, Urt. v. 30.4.2014 - 2 StR 383/13; BGH, Urt. v. 9.4.2015 -
4 StR 401/14; BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15 Rn. 32; BGH, Beschl.
v. 26.4.2016 - 2 StR 484/14 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11.10.2016 - 1 StR
248/16 Rn. 13).
Dabei
kann es
sich um
einen an sich
unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem
Eintritt der Täter sich aber abfindet (vgl. BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39 m.w.Nachw.; BGH,
Urt.
v. 11.12.2001 - 5 StR 419/01; BGH, Beschl. v. 16.1.2014 - 1
StR 389/13; BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15; BGH, Urt. v.
13.7.2016 - 1 StR 128/16 Rn. 23). Da die beiden Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewußten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urt. v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33; BGH, Urt. v. 20.6.2000 - 4 StR 162/00 - NStZ 2000, 583; BGH, Beschl. v. 23.4.2003 - 2 StR 52/03; BGH, Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 142/08 - NStZ 2009, 91; BGH, Urt. v. 23.6.2009 - 1 StR 191/09 - NStZ 2009, 629; BGH, Urt. v. 28.1.2010 - 3 StR 533/09 - NStZ-RR 2010, 144; BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 4 StR 394/09; BGH, Urt. v. 20.9.2012 - 3 StR 140/12; BGH, Urt. v. 20.9.2012 - 3 StR 158/12; BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 357/12; BGH, Urt. v. 4.4.2013 - 3 StR 37/13; BGH, Urt. v. 16.5.2013 - 3 StR 45/13; BGH, Urt. v. 28.5.2013 - 3 StR 78/13; BGH, Beschl. v. 26.4.2016 - 2 StR 484/14 Rn. 13). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urt. v. 4.4.2013 - 3 StR 37/13; BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11 - NJW 2012, 1524, 1525; BGH, Urt. v. 23.2.2012 - 4 StR 608/11 - NStZ 2012, 443, 444; BGH, Urt. v. 27.8.2009 - 3 StR 246/09 - NStZ-RR 2009, 372; BGH, Urt. v. 16.5.2013 - 3 StR 45/13; BGH, Urt. v. 28.5.2013 - 3 StR 78/13). Im Rahmen der vom Tatrichter insoweit vorzunehmenden Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände können je nach der Eigenart des Falles auch für die Feststellung des Willenselements des bedingten Vorsatzes unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Soweit Rückschlüsse auf das Wollen des Täters möglich sind, kann auch sein Wissensstand in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1988 – 1 StR 262/88 - BGHSt 36, 1, 10 f.; BGH, Urt. v. 14.1.2016 - 4 StR 72/15). siehe zu den tatbestandlichen Besonderheiten die dort jeweils dargestellten Ausführungen zur inneren Tatseite! ; insb. § 212 StGB Rdn. 5 ff. Vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes muss sich der Tatrichter – wie vom Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale auch – auf der Grundlage einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände überzeugen (§ 261 StPO). Dabei hat er in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einzubeziehen, die seine Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes in Frage stellen könnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11 - BGHSt 57, 183, Tz. 33 mwN [zum bedingten Tötungsvorsatz]). Andererseits ist er in diesem Zusammenhang auch durch den Zweifelssatz nicht gehalten, zu Gunsten des Täters Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.1.2008 – 5 StR 253/07 - NStZ 2008, 575 mwN) oder auf die sich der Angeklagte selbst nicht berufen hat (BGH, Urt. v. 12.1.2012 – 4 StR 499/11, Tz. 5 mwN; BGH, Urt. v. 11.4.2002 – 4 StR 585/01 - NStZ-RR 2002, 243). Unter welchen Voraussetzungen er zu welcher Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss, kann ihm nicht vorgeschrieben werden; an Beweisregeln ist er insofern nicht gebunden (BGH, Urt. v. 9.2.1957 – 2 StR 508/56 - BGHSt 10, 208, 210; BGH, Beschl. v. 19.8.1993 – 4 StR 627/92 - BGHSt 39, 291, 295). Dementsprechend ist auch die revisionsgerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das Ergebnis des Tatrichters hinsichtlich der Annahme bedingten Vorsatzes auf möglichen Schlüssen beruht (SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 316 Rn. 34) (so zusammenfassend BGH, Urt. v. 9.4.2015 - 4 StR 401/14). |
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100 |
Den
Vorsatz muss der Täter zum Zeitpunkt
der Tathandlung haben
(vgl. BGH,
Beschl. v. 24.7.2003 - 3 StR 159/03 - NStZ 2004,
201, 202; BGH,
Beschl. v. 15.4.2010 - 5 StR 75/10; Vogel in LK 12.
Aufl. § 15 Rdn. 53; Fischer, StGB 57. Aufl. § 15 Rdn.
4 m.w.N.; Puppe NK-StGB 2. Aufl. § 15 Rdn. 100). Dieser Vorsatz muß nach § 16 StGB "bei der Begehung der Tat", also im Zeitpunkt der Handlung vorliegen, (die dann etwa den Körperverletzungserfolg zur Folge hat). Zu diesem Zeitpunkt muß bei dem Täter das für den Vorsatz erforderliche Wissen in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein (BayObLG NJW 1977, 1974). Bloßes nicht in das Bewußtsein gelangtes Wissen oder ein nur potentielles Bewußtsein reicht nicht aus. Ebensowenig vermag früheres Wissen, das beim Täter zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr vorhanden ist, oder eine erst nach der Tat erlangte Kenntnis das Wissenselement des Vorsatzes zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.1983 - 4 StR 298/83 - BGH NStZ 1983, 452; BGH, Urt. v. 21.2.1957 - 4 StR 525/56 - BGHSt 10, 151, 153; BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - 3 StR 159/03 - NStZ 2004, 201). Die maßgebende Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der Begehung der Tat muss danach festgestellt und gewürdigt werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Vorsatz auf der Wissensseite als intellektuelles Element erfordert, dass der Täter sich zurzeit der Handlung des Vorliegens aller Umstände des äußeren Tatbestands bewusst ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13). |
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105 |
Worauf
der Vorsatz eines Täters gerichtet war, ist eine sog. innere Tatsache.
Rückschlüsse hierauf sind in aller
Regel nur möglich auf Grund seiner eigenen Angaben oder auf
Grund der äußeren Umstände (vgl. BGH,
Urt.
v. 21.3.2001 - 1 StR 19/01; BGH,
Urt. v. 21.11.2002 - 3 StR 296/02; BGH,
Urt. v. 31.5.2005 - 1 StR 290/04 - NStZ-RR 2005,
264, 265; BGH,
Urt. v. 11.7.2006 - 1 StR
188/06). Innere Tatsachen wie das Bestehen oder Fehlen des
Vorsatzes
des Täters können sich gerade aus
äußeren Umständen erschließen
(vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1991 - 3 StR 449/90 - NStZ 1991, 400; BGH,
Urt. v. 11.10.2005 - 1 StR 195/05). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein Schluß
von dem äußeren Tatablauf auf die innere Tatseite
jedoch dann nicht ohne weiteres aus, wenn die Annahme eines auch
bedingten Vorsatzes ein normatives Verständnis des
Täters voraussetzt, das nicht ohne weiteres unterstellt werden
kann (vgl. BGH,
Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - BGHSt 48, 108 -
NJW 2003, 907 - wistra 2003, 266; BGH,
Beschl. v. 12.2.2003 - 5 StR 165/02 - NJW 2003, 1821, 1822
f.; BGH,
Beschl. v. 9.7.2003 - 5 StR 65/02 - wistra 2003, 383). Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 23.2.2012 – 4 StR 608/11 - NStZ 2012, 443, 444; BGH, Urt. v. 31.3.2016 - 4 StR 574/15 Rn. 9). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt ein entsprechend bedingter Tötungsvorsatz nahe (BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33, 38, 51; BGH, Beschl. v. 7.7.1992 – 5 StR 300/92 - NStZ 1992, 587, 588; BGH, Urt. v. 25.3.1999 - 1 StR 26/99 - NJW 1999, 2533, 2534; BGH, Urt. v. 22.2.2000 - 5 StR 573/99 - NStZ-RR 2000, 165 f.; BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Billigung des Todeserfolgs allerdings der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 38; BGH, Urt. v. 22.2.2000 - 5 StR 573/99 - NStZ-RR 2000, 165 f.). Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 39). Ferner sind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die gebotene Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände mit einzubeziehen (BGH, Urt. v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - BGHSt 36, 1, 10 - NStZ 1989, 114; vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 39, 41; BGH, Urt. v. 25.3.1999 - 1 StR 26/99 - NJW 1999, 2533, 2534 f.; BGH, Urt. v. 16.1.2003 - 4 StR 422/02 - NStZ 2003, 431). War der Täter zur Tatzeit durch Alkohol oder Medikamente erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, dann bedarf es einer näheren Begründung im Urteil, wenn der Tatrichter gleichwohl seinen Tötungsvorsatz aus der Gefährlichkeit der Tathandlung herleiten will (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2007 - 4 StR 489/06 - NStZ-RR 2007, 141 f.; BGH, Beschl. v. 1.9.2010 - 2 StR 179/10). siehe hierzu insb.: § 212 StGB Rdn. 5.7.3 Schon deshalb, weil die Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, kann die Feststellung sogenannter innerer Tatsachen - etwa der Motive für ihr Handeln - nur durch Rückschlüsse möglich sein (BGH, Urt. v. 27.2.1991 - 3 StR 449/90 - NJW 1991, 2094 m.w.Nachw.). Neben objektiven Umständen können auch Erkenntnisse zur Interessen- und Motivlage von Angeklagten ein wichtiger Anhaltspunkt für innere Tatsachen sein (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - 1 StR 269/02 - NStZ 2004, 35; BGH, Beschl. v. 9.7.2003 - 5 StR 65/02 - wistra 2003, 383; BGH, Urt. v. 12.7.2005 - 1 StR 65/05). Der Zweifelssatz gilt auch für die tatsächlichen Voraussetzungen des inneren Tatbestandes (BGH, Beschl. v. 10.5.2000 - 1 StR 617/99 - NStZ 2000, 498; Pfeiffer in KK 4. Aufl. Einl. Rdn. 19). Läßt sich ein - hier subjektives - Tatgeschehen nicht klären, muß der Tatrichter die von ihm für möglich gehaltenen, nicht fernliegenden Alternativen in seine Würdigung einbeziehen und dann seiner Urteilsfindung diejenige zugrundelegen, die dem Angeklagten am günstigsten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2000 - 1 StR 617/99 - NStZ 2000, 498; Engelhardt in KK aaO § 261 Rdn. 56 m.w. Nachw.). siehe auch: in dubio pro reo - Der Zweifelssatz Rdn. 5 |
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110 |
Bewusste
Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der
Täter mit der als möglich erkannten
Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht
nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht
eintreten, während der bedingt vorsätzlich
Handelnde
mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise
einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt
oder dass
er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH,
Beschl. v. 5.3.2008 – 2 StR 50/08 - NStZ 2008, 451 mwN; BGH,
Urt.
v. 14.1.2016 - 4 StR 84/15). Da beide Schuldformen im
Grenzbereich
eng beieinander
liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide
Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch
das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und
durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urt.
v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - BGHSt 36, 1,
9 f. - NJW 1989, 781; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 24, 33; BGH,
Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 369/01 - NStZ 2002, 314; BGH,
Urt. v.
11.12.2001 - 5 StR 419/01 - NStZ 2002, 315; BGH,
Beschl. v. 23.4.2003 - 2 StR 52/03 - NStZ 2003,
603; BGH,
Beschl. v. 26.8.2005 - 3 StR 259/05; BGH,
Beschl. v. 5.3.2008 - 2 StR
50/08 - StV 2009, 473; BGH, Beschl. v. 16.1.2014 - 1 StR
389/13; BGH, Urt. v. 30.4.2014 - 2 StR 383/13). Beispiel: Der Angeklagte schoss aus seinem Fenster auf den Betonweg vor seinem Haus. Dabei wurde der Geschädigte von einer Absplitterung des Projektils oder des Bodenmaterials getroffen und erlitt hierdurch eine leichte Risswunde über dem Auge. Das Landgericht geht von einem bedingten Verletzungsvorsatz aus. Der Angeklagte habe gewusst, dass der Schuss hätte abprallen und umstehende Personen verletzen können (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2008 - 5 StR 628/07 - NStZ 2008, 392). Damit schließt das Tatgericht bei der Prüfung der subjektiven Tatseite jedoch nicht das Vorliegen einer lediglich bewussten Fahrlässigkeit aus. Der Angeklagte könnte nämlich den Taterfolg dann nicht billigend in Kauf genommen haben, wenn er darauf vertraut hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - BGHSt 36, 1, 9 f. - NJW 1989, 781). Zu einer Erörterung einer bloß fahrlässigen Tatbegehung besteht etwa Anlass, wenn der Angeklagte gerade keine Person treffen wollte und er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand, die eine zutreffende Bewertung des Gefährdungspotentials der Schussabgabe möglicherweise erschwert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2008 - 5 StR 628/07 - NStZ 2008, 392). Im Grenzbereich zur bewußten Fahrlässigkeit bedarf die Feststellung des Willenselements einer umfassenden Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - BGHSt 36, 1, 9 f. - NJW 1989, 781; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41). Erhöhte Anforderungen sind insbesondere dann zu stellen, wenn ein risikobehaftetes Handeln erkennbar auch von dem Ziel der Rettung eines von Dritten geschädigten Opfers bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2002 - 4 StR 185/02). Der Tatrichter darf nicht ohne Weiteres aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters oder seiner vorhandenen Erkenntnis auf die billigende Inkaufnahme des Erfolgs schließen (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1987 - 3 StR 449/87 - NStZ 1988, 175; BGH, Beschl. v. 16.1.2014 - 1 StR 389/13). siehe hierzu ausführlich: § 212 StGB Rdn. 5.1 |
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115 |
Das
Wissenselement des bedingten Vorsatzes ist nicht erst dann gegeben,
wenn der Täter "zwangsläufig" mit dem Eintritt des
Erfolges rechnet. Vielmehr handelt er bereits dann mit bedingtem
Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als (nur) möglich und
nicht ganz fern liegend erkennt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB §
15 Vorsatz, bedingter 10; § 223 Abs. 1 Vorsatz 1; BGH, Urt.
v. 7.7.1999 - 2 StR 177/99 - NStZ
1999, 507; BGH,
Urt. v. 30.8.2006 - 2 StR 198/06;
Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 15 Rdn. 10a). Mit
dem Wissen oder "Wissenmüssen" von der generellen
Gefährlichkeit seines Verhaltens ist jedoch noch nicht gesagt,
dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt auch akzeptiert,
dass er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGHR StGB
§ 15 Vorsatz, bedingter 2, 4; BGH,
Beschl. v. 5.3.2008 - 2 StR
50/08 - StV 2009, 473: "Schuss
auf einen Kaugummiautomaten,
der das
Fahrrad eines Passanten trifft"). Namentlich bei normativ geprägten Tatbestandsmerkmalen braucht der Täter nicht die aus den Gesetzesbegriffen folgende rechtliche Wertung nachzuvollziehen; insofern genügt die Parallelwertung in der Laiensphäre, die voraussetzt, dass der Täter die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - NStZ-RR 2009, 13; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 9, 14). Auch wenn das Wissenselement des Vorsatzes zu bejahen ist, läßt dies nicht ohne weiteres den Schluß auf die zumindest bedingte Inkaufnahme des (tödlichen) Erfolges zu (st. Rspr.; BGH StV 1988, 328; BGH, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 30/02). |
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120 |
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Abgrenzung von bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster
Fahrlässigkeit ist das Willenselement des bedingten Vorsatzes
gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich
erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles
willen damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich
unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt
hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten
Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht
nur vage - darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten. Da beide
Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist eine
Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des
Einzelfalls
geboten, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der
Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine
psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit
einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1988 - 1 StR
262/88 - BGHSt
36, 1, 9 f. - NJW 1989, 781; BGH,
Urt. v. 22.2.2000 - 5
StR 573/99
- NStZ-RR 2000, 165, 166; BGH, Urt. v. 27.8.2009 - 3 StR 246/09 -
NStZ-RR 2009, 372; BGH, Urt. v. 23.2.2012 - 4 StR 608/11 -
NStZ
2012, 443; BGH, Urt. v. 22.3.2012 - 4 StR 558/11 - NJW 2012, 1524; BGH,
Urt. v. 20.9.2012 - 3 StR 140/12; BGH,
Urt. v. 20.9.2012 - 3 StR 158/12). Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotzt erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 35, 51; BGH, Urt. v. 18.10.2007 - 3 StR 226/07 - StV 2008, 353). Hält der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich und setzt er sein Handeln dennoch fort, liegt es bei äußerst gefährlichem Tun nahe, daß er den Eintritt des Erfolges billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 7.8.1986 – 4 StR 308/86 - BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3; BGH, Urt. v. 14.7.1994 - 4 StR 335/94 - NStZ 1994, 584; BGH, Urt. v. 7.7.1999 - 2 StR 177/99 - NStZ 1999, 507, 508; BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 38, 39; BGH, Urt. v. 20.6.2000 - 4 StR 162/00 - NStZ 2000, 583; BGH, Urt. v. 20.6.2000 – 5 StR 25/00 - NStZ-RR 2000, 328; BGH, Urt. v. 20.6.2012 - 5 StR 514/11; siehe zum Ganzen auch Schroth, Festschrift Widmaier, 2008, S. 779). In der Regel wird das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, daß nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann ( vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - BGHSt 36, 1, 10 - NJW 1989, 781; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - 4 StR 86/01: betr. Todeserfolg bei Brandstiftung; BGH, Urt. v. 16.9.2004 - 1 StR 233/04: betr. "Schüsse auf mehrere Frauen"). Auch der Täter handelt bedingt vorsätzlich, dem bei seiner Tat der Erfolgseintritt gleichgültig ist. Denn auch ein solcher Täter handelt vorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1994 - 2 StR 449/94 - BGHSt 40, 304, 306 f. - StV 1995, 296; BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 2 StR 289/02). Da es jedoch auch Fälle geben kann, in denen der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Tun zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewusst ist, dass der Tod des Opfers eintreten kann, bedarf es für den Schluss auf die Billigung eines Todeserfolges im Hinblick auf die insoweit bestehende hohe Hemmschwelle einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 369/01 - NStZ 2002, 314, 315; BGH, Urt. v. 4.2.2010 - 4 StR 394/09). siehe näher zum bedingten Tötungsvorsatz: § 212 StGB Rdn. 5 ff. Für die Feststellung von (hier: inneren) Tatsachen genügt, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Außer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1999 - 3 StR 132/99 - NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - 4 StR 86/01). Den natürlichen Tatvorsatz berührt es nicht, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2008 - 3 StR 222/08; Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. N.). siehe auch: § 16 StGB --> Rdn. 50.5 - Wahnbedingter Irrtum |
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125 |
L E I T S A T Z
Vorsätzliches Unterlassen (hier: der
Führung
eines Baubuchs) erfordert das Bewußtsein möglichen
Handelns; sonst kommt Fahrlässigkeit in Betracht (BGH,
Urt. v.
11.4.2001 - 3 StR 456/00 - Ls. - BGHSt 46, 373 - NJW 2001,
2484). Bei echten Unterlassungsdelikten ist die aus dem Gebotstatbestand folgende Handlungspflicht als solche zwar kein Tatumstand, auf den sich der Vorsatz erstrecken müßte; sie gehört zu der durch den Tatbestand indizierten Rechtswidrigkeit (BGH, Urt. v. 5.5.1964 - 1 StR 26/64 - BGHSt 19, 295). Unabhängig hiervon verlangt aber vorsätzliches Unterlassen eine Entscheidung zwischen Untätigbleiben und möglichem Tun (BGH, Urt. v. 5.5.1964 - 1 StR 26/64 - BGHSt 19, 295, 299). Eine solche Entscheidung trifft nicht, wem das Bewußtsein möglichen Handelns fehlt. Ihm kann nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden (BGH, Urt. v. 11.4.2001 - 3 StR 456/00 - BGHSt 46, 373 - NJW 2001, 2484; dazu Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 94). |
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130 |
Wirkt
sich die Tat ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem
anderen Menschen aus (aberratio
ictus, Fehlgehen des Angriffs), kann
dem Täter, soweit die Wirkung des Angriffs auf das nicht in
Aussicht genommene Opfer in Frage steht, der Vorwurf der
vorsätzlichen Tatbestandserfüllung allerdings nur
dann gemacht werden, wenn er weiß, dass ein solcher Erfolg
eintreten kann, und er diese Möglichkeit billigend in Kauf
nimmt (h.M.; BGH, Urt. v. 10.4.1986 - 4 StR 89/86 - BGHSt 34,
53, 55 - StV 1986, 340; BGH,
Urt. v. 16.10.2008 - 4 StR 369/08 -
NStZ 2009, 210). Beispiel: Der Verurteilung des Angeklagten steht nicht entgegen, dass er mit dem Beilhieb den Zeugen Z, nicht aber seine Ehefrau E. töten wollte, wenn der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, mit dem gegen den Kopf des Z geführten wuchtigen Hieb mit dem Beil auch E tödlich zu verletzen (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2008 - 4 StR 369/08 - NStZ 2009, 210). Leitsatz Der Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers ist für den Anstifter unbeachtlich, es sei denn, daß die Verwechslung des Opfers durch den Täter außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt (BGH, Urt. v. 25.10.1990 - 4 StR 371/90 - Ls. - BGHSt 37, 214 - NJW 1991, 933). |
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140 |
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140.1 |
Ausgangsbeispiel:
A soll für B eine Rauschgiftmenge von 2 kg
Kokain transportieren. Das Rauschgift wird von einem Dritten, dem das
Fahrzeug vorübergehend überlassen wurde, in den
Niederlanden im Wagen hinter der rückwärtigen
Seitenverkleidung versteckt. In Deutschland wird im Rahmen einer
Polizeikontrolle das Rauschgift aufgefunden, wobei sich herausstellt,
das sich 22 kg Kokain im PKW befinden. Zwar wird ein Drogenkurier, der weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluß nehmen noch diese Menge überprüfen kann, in der Regel auch damit rechnen müssen, daß ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen ihm und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Läßt er sich auf ein solches Unternehmen ein, dann liegt auf der Hand, daß er die Einfuhr einer Mehrmenge billigend in Kauf nimmt (BGH, Urt. v. 21.4.2004 - 1 StR 522/03 - NStZ-RR 2004, 281). Ist ihm bei dieser Sachlage die tatsächliche Menge der Betäubungsmittel gleichgültig, so handelt er mit bedingtem Vorsatz bezüglich der tatsächlich transportierten Gesamtmenge (vgl. BGH, Beschl. v. 31.3.1999 – 2 StR 82/99 - NStZ 1999, 467; BGH, Urt. v. 21.4.2004 - 1 StR 522/03 - NStZ-RR 2004, 281; BGH, Urt. v. 5.7.2017 - 2 StR 110/17 Rn. 8). Gegen einen derartigen bedingten Vorsatz können aber Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeugung zu vermitteln vermögen, sein Auftraggeber habe ihm die Wahrheit gesagt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 31.3.1999 - 2 StR 82/99 - NStZ 1999, 467; BGH, Urt. v. 21.4.2004 - 1 StR 522/03 - NStZ-RR 2004, 281; BGH, Urt. v. 5.7.2017 - 2 StR 110/17 Rn. 8). Die Beurteilung, ob insoweit der für die Strafbarkeit der §§ 27 StGB u. 30a BtMG erforderliche bedingte Vorsatz anzunehmen ist, ist Einzelfallentscheidung. Führt der Täter aber eine Rauschgiftmenge ein, die tatsächlich größer ist, als er sie sich vorgestellt hat, so darf die von seinem Vorsatz nicht umfaßte Mehrmenge dann als tatschulderhöhend gewertet und mithin strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihn insoweit der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. auch § 29 Abs. 4 BtMG; BGH, Urt. v. 6.9.1995 - 2 StR 310/95 - StV 1996, 90; BGH, Urt. v. 20.12.1995 - 2 StR 460/95; BGH, Urt. v. 21.4.2004 - 1 StR 522/03 - NStZ-RR 2004, 281). |
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Prozessuales |
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U.1 |
Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, fahrlässiges lediglich dann, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Das bedeutet, dass der Zusatz vorsätzlicher Tatbegehung in die Urteilsformel nicht aufgenommen zu werden braucht, sondern dass dort nur die fahrlässige Tat besonders zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.7.1992 – 3 StR 61/92 - NStZ 1992, 546; BGH, Beschl. v. 3.5.2002 – 2 StR 133/02; BGH, Urt. v. 20.5.2014 - 1 StR 90/14; BGH, Urt. v. 24.7.2014 - 3 StR 314/13). | |
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Z.7 |
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Z.7.1 |
Einer
Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht steht
bei der Rechtsfigur der Unerheblichkeit der Abweichung des
tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf
eine "Gleichwertigkeit" der beiden in Betracht zu ziehenden
Geschehensabläufe nicht entgegen, dass diese impliziert
werden. Die Entscheidung über diese "Gleichwertigkeit" ist
nicht etwa als Tatsachenentscheidung dem Tatgericht vorbehalten, steht
vielmehr als Subsumtionsentscheidung auch dem Revisionsgericht zu (vgl.
BGH,
Urt. v. 10.4.2002 - 5 StR 613/01 - NStZ 2002, 475). |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 1. Titel (Grundlagen der Strafbarkeit) |
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