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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 218 StGB Schwangerschaftsabbruch (1) Wer
eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handlungen, deren
Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten
Eies in der Gebärmutter
eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im
Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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