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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 217 StGB Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (1)
Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu
fördern, diesem hierzu
geschäftsmäßig die Gelegenheit
gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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