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§ 216 StGB
Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Tötung auf Verlangen
Überblick zur Darstellung § 216 StGB
 
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    Menschliches Leben in der Werteordnung des Grundgesetzes
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§ 216 Abs. 1 StGB
    Verlangen
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Strafzumessung
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