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§ 213 StGB
Minder schwerer Fall des Totschlags

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Minder schwerer Fall des Totschlags
Überblick zur Darstellung § 213 StGB
 
Allgemeines
    Anwendungsbereich
 § 213 Alt. 1 StGB
    Mißhandlung
    Schwere Beleidigung
    Affektive Erregung, § 213 Alt. 1 StGB und § 21 StGB
    "Auf der Stelle zur Tat hingerissen"
    "Ohne eigene Schuld"
    Einzelfälle
    Mehrfachmilderung
 § 213 Alt. 2 StGB
    Sonstiger minder schwerer Fall
       Allgemeines
       Allgemeine und vertypte Strafmilderungsgründe
          Furcht in Notwehrlage
          Nothilfeähnliche Lage
    Einzelfälle
       Tötung im Grenzbereich der Notwehr
       Kindstötungen
          Kindstötung durch Unterlassen
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafrahmenwahl
       Strafrahmenverschiebung bei Versuch
       Mehrfachmilderung
    Strafzumessungserwägungen
       Nicht zulässige Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Hauptverhandlung
       Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
    Rechtsmittel
      Revisionsgerichtliche Überprüfung
    Gesetze
       Verweisungen

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