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§ 16 StGB
Irrtum über Tatumstände

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
 
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Irrtum über Tatumstände
Überblick zur Darstellung § 16 StGB

 § 16 Abs. 1 StGB
    Allgemeines
       Fehlvorstellungen und -bewertungen über normative Tatbestandsmerkmale
    Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB analog
    Einzelfälle
       Zueignungsabsicht
       Rechtswidrigkeit (Tatbestandsmerkmal)
       Vertrauen auf juristische Auskünfte
       Irrtum über ein Genehmigungserfordernis
       Wahnbedingter Irrtum
       Fortdauern einer Pflichtenstellung als Geschäftsführer
       Irrtum über das Alter des Tatopfers
       Irrtum des Arztes über die Zustimmung des Patienten zum ärztlichen Eingriff
 § 16 Abs. 2 StGB
    Irrtum über privilegierende Tatumstände
      Einzelfälle
          Tötung auf Verlangen

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