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G E S E T Z E S T E X T

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§ 17 StGB
Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Verbotsirrtum
Überblick zur Darstellung § 17 StGB

§ 17 Satz 1 StGB
    Unrechtsbewußtsein
       Subsumtionsirrtum
       Irrtum über die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts
       Irrtum über ein Genehmigungserfordernis
       Irrtum über den Inhalt und/oder die Reichweite einer Ausfüllungsnorm
§ 17 Satz 2 StGB
    Unvermeidbarkeit
       Vertrauen auf Rechtsauskünfte
    Einzelfälle
Urteil
    Urteilsgründe
       Vorstellungsbild des Angeklagten
       Vermeidbarkeit und Milderung
Prozessuales
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