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§ 345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige (1) Wer
als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden
Maßregel der
Besserung und Sicherung oder einer behördlichen
Verwahrung berufen ist, eine
solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt,
obwohl sie nach dem Gesetz nicht
vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung 1. eines Jugendarrestes, 2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, 3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder 4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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