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§ 344 StGB Verfolgung Unschuldiger (1) Wer
als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren,
abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer
nicht
freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen
ist, absichtlich oder wissentlich einen
Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem
Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden
darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine
solche Verfolgung hinwirkt, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. Satz 1 gilt
sinngemäß für einen Amtsträger,
der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur
Anordnung einer
behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren oder 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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