§ 5 StrEG
Ausschluß der Entschädigung
(1) Die
Entschädigung ist ausgeschlossen
1. für die erlittene Untersuchungshaft, eine
andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die
verhängte Strafe unterbleibt,
2. für eine Freiheitsentziehung, wenn eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb
abgesehen worden ist, weil der Zweck der
Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht
ist,
3. für die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn
die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot
endgültig angeordnet oder von einer
solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen
nicht mehr vorlagen,
4. für die Beschlagnahme und den Arrest
(§§ 111b bis 111d der Strafprozeßordnung), wenn
der Verfall oder die Einziehung einer Sache angeordnet oder von einer
solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden
ist, weil durch den Verfall die Erfüllung eines
Anspruchs beseitigt oder gemindert worden wäre, der dem
Verletzten aus der Tat erwachsen ist.
(2) Die Entschädigung ist auch
ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die
Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. Die
Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
der Beschuldigte sich darauf
beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß
er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.
(3) Die Entschädigung ist ferner
ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die
Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat,
daß er einer ordnungsgemäßen
Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach §
116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung
zuwidergehandelt hat.
Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(StrEG), Stand: 25.7.2015