§ 6 StrEG
Versagung der Entschädigung
(1) Die
Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der
Beschuldigte
1. die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat,
daß er sich selbst in wesentlichen Punkten
wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen
belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl
er sich zur Beschuldigung geäußert hat,
oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt
oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden
ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil
ein Verfahrenshindernis bestand.
(2) Die Entschädigung für eine
Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt
werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden
Vorschriften anwendet und hierbei eine
erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.
Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(StrEG), Stand: 25.7.2015