§ 8 StrEG
Entscheidung des Strafgerichts
(1)
Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet
das Gericht in dem Urteil oder in dem
Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die
Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht
möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten
außerhalb der
Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art
und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme
bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über
die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit
der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige
Beschwerde nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3
Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung
ist entsprechend anzuwenden.
Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(StrEG), Stand: 25.7.2015