§ 4 StrEG
Entschädigung nach Billigkeit
(1)
Für die in § 2 genannten
Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung
gewährt werden, soweit dies nach den Umständen
des
Falles der Billigkeit entspricht,
1. wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
2. soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung
angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die
darauf gerichteten
Strafverfolgungsmaßnahmen.
(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung
im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat
nach Einleitung des
Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(StrEG), Stand: 25.7.2015