§ 2 StrEG
Entschädigung für andere
Strafverfolgungsmaßnahmen
(1) Wer
durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme
einen Schaden
erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt,
soweit er freigesprochen oder
das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder
soweit das Gericht die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
1. die einstweilige Unterbringung und die
Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung und des
Jugendgerichtsgesetzes,
2. die vorläufige Festnahme nach §
127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3. Maßnahmen des Richters, der den Vollzug
des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme,
der Arrest nach § 111d der Strafprozeßordnung und die
Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen
geregelt ist,
5. die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis,
6. das vorläufige Berufsverbot.
(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im
Sinne
dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft,
die vorläufige
Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme
und die Durchsuchung, die im Ausland auf
Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet
worden sind.
Gesetz über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), Stand: 25.7.2015