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§ 22 StGB
Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Begriffsbestimmung
Überblick zur Darstellung § 22 StGB

§ 22 StGB
    Versuch einer Straftat
    Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
       Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
      Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
      Versuchsbeginn bei qualifizierten Delikten
    Erfolgsqualifizierter Versuch und versuchte Erfolgsqualifizierung
    Vorzeitiger Taterfolg
    Versuch und Fahrlässigkeit
    Einzelfälle
       Warten des zum Raub entschlossenen "Täters" am "Tatort"
       Klingeln/Klopfen an der Tür
       Präparieren von Räumlichkeiten
       Manipulation an elektrischen Steckdosen / Sprengfalle / Giftfalle
       Vorgetäuschtes Kaufinteresse
       Ausschauhalten nach Stehlgut
       Versuchsbeginn bei Ausfuhrdelikten

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