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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 251 StGB
Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Raub mit Todesfolge
Überblick zur Darstellung § 251 StGB
 
 § 251 StGB
    Allgemeines
    Vorsätzliches Handeln
    Leichtfertigkeit
       Leichtfertige Todesverursachung "durch den Raub"
    Mehrere Beteiligte
    Vollendung und Beendigung
       Todesverursachung bei Gewaltanwendung zur Beutesicherung oder zur Fluchtermöglichung
       Gewahrsamserlangung nach Todeseintritt
    Versuch
       Rücktritt vom Versuch
Konkurrenzen
    Klammerwirkung
    Raub mit Todesfolge und Mord
    Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge
    Versuchter Raub mit Todesfolge und besonders schwerer Raub
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen

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