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§
18 StGB
Schwerere Strafe bei besonderen
Tatfolgen
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 18 StGB | |
Kausalität | |
Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten | |
Fahrlässigkeit | |
Fahrlässigkeitsvorwurf bei Exzess des Mittäters |
§ 18 StGB |
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Kausalität |
5 |
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5.1 |
Bei
fahrlässigen
Erfolgsdelikten, zu denen im Sinne von
§ 18 StGB auch
die erfolgsqualifizierten
Delikte gehören, entfällt
der ursächliche
Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem
Tötungs-
und Verletzungserfolg, wenn der gleiche Erfolg auch bei
pflichtgemäßem
Verhalten des Täters eingetreten wäre, der Erfolg
also für ihn
unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4
StR 72/84
- BGHSt 33, 61, 63 - NJW 1985, 1350; 49, 1, 4; BGH,
Urt. v. 13.11.2003
- 5 StR 327/03; BGH,
Urt. v. 23.10.2007 - 1 StR 238/07 - NStZ 2008,
150; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 13 Rdn.
18e). Die Prüfung der Ursächlichkeit hat mit dem Eintritt der - einer kritischen Verkehrslage vergleichbaren - konkreten Tatsituation einzusetzen, die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis geführt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4 StR 72/84 - BGHSt 33, 61, 63 f. - NJW 1985, 1350; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 1). Die Frage, welches Verhalten pflichtgemäß gewesen wäre, ist im Hinblick auf den Pflichtenverstoßzu beantworten, der als (unmittelbare) Schadensursache in Betracht kommt. Im übrigen ist der Prüfung der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde zu legen. Hinwegzudenken und durch das korrespondierende sorgfaltsgemäße Verhalten zu ersetzen ist daher nur der dem Täter vorwerfbare Tatumstand; darüber hinaus darf von der konkreten Tatsituation nichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4 StR 72/84 - BGHSt 33, 61, 63 f. - NJW 1985, 1350; BGH VRS 74, 359 f.; BGHR StGB § 222 Kausalität 1; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 1). Zur konkreten Tatsituation zählen demgemäß nur solche Bedingungen, deren Grund in diesem Tatgeschehen selbst unmittelbar angelegt sind (vgl. Schatz NStZ 2003, 581, 585), wie etwa das eigene Verhalten von Verkehrsopfern (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.1957 - 4 StR 354/57 - BGHSt 11, 1 f. - NJW 1958, 149; BGH, Beschl. v. 6.11.1984 - 4 StR 72/84 - BGHSt 33, 61 f. - NJW 1985, 1350; BGH, Urt. v. 13.11.2003 - 5 StR 327/03). Zu der Frage, ob die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr überhaupt eine besondere Folge im Sinne des § 18 StGB sein kann vgl. BGH, Urt. v. 24.7.1975 - 4 StR 165/75 - BGHSt 26, 176, 180 ff. (bejahend) siehe zur Kausalität auch: § 15 StGB, Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, Rdn. 15 ff. |
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20 |
Beispiel:
Hielt sich der Angeklagte A mit seinen Handlungen jedenfalls
im
Grundsatz genau an den zuvor vereinbarten, von allen Angeklagten
gebilligten Tatplan, der darin bestand, dass jeder der drei Angeklagten
das Tatopfer - in vorab vereinbarter Reihenfolge - durch Tritte massiv
misshandeln und verletzen sollte und ist der Angeklagte A
nicht in
einer den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Weise abgewichen,
wobei er jedoch in der Intensität seiner Handlungen
und in
seinem Vorsatz exzessiv über das Vereinbarte hinausging, haben
sich die beiden Mitangeklagten B und C dies jedenfalls im Sinne eines
Fahrlässigkeitsvorwurfs zurechnen zu lassen. Ihre
Verantwortlichkeit für die Todesfolge ergibt sich daher
bereits
aus der gemeinsamen Tatplanung; hinsichtlich des Exzesses von A traf
sie Fahrlässigkeit (§ 18 StGB; vgl. BGH, Beschl. v.
5.9.2012
- 2 StR 242/12). |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 1. Titel (Geltungsbereich) |
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