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§
20 StGB
Schuldunfähigkeit wegen
seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Voraussetzung
für einen Schuldausschluss
gemäß § 20 StGB ist, dass bei dem
Täter eine -
einem der in dieser Vorschrift genannten psychopathologischen
Eingangsmerkmale zu subsumierende - Störung
der
Geistestätigkeit vorlag, die dessen psychische
Funktionsfähigkeit in einem Umfang beeinträchtigte,
dass die
normativ erwartete soziale Anpassungsfähigkeit bei der
Tatbegehung
ausgeschlossen war (BGH,
Beschl. v. 27.10.2009 - 3 StR 369/09). Ob eine seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung wie auch aus der Tat selbst und dem Nachtatgeschehen zu beurteilen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37; BGH, Beschl. v. 28.11.2001 - 5 StR 434/01; BGH, Beschl. v. 27.3.2007 - 5 StR 491/06 - NStZ 2007, 518, 519; BGH, Urt. v. 12.6.2008 - 3 StR 84/08 - NStZ 2009, 258, 259; BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 2 StR 219/12; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/ Saß, NStZ 2005, 57, 60). In eine solche Gesamtbetrachtung kann auch eine erfolgte psychiatrische Behandlung des Angeklagten einzustellen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 2 StR 219/12). siehe auch: § 21 StGB --> Rdn. 5 - Gesamtwürdigung |
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10 | |
Zwischen
Einschränkungen der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit ist, wie sich schon aus dem Wortlaut von
§ 20 StGB ergibt, zu unterscheiden. Auf eine Minderung der
Fähigkeit, nach der Einsicht
in das Unrecht der Tat zu handeln
(§ 20 StGB), kann es nur ankommen, wenn eine solche Einsicht
gegeben ist (vgl. BGH,
Beschl. v. 12.11.2004 - 2 StR 367/04 - BGHSt 49,
347, 356 ff.
- NStZ 2005, 205; BGH,
Beschl. v. 8.4.2003 - 3 StR 79/03 -
NStZ-RR 2003, 232 f.;
BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1, 3;
Tröndle/Fischer
StGB 53. Aufl. § 20 Rdn. 44 m.w.N.). Umgekehrt kann daher aus
dem
Umstand, dass die Einsichtsfähigkeit
des Täters von
der
vorliegenden psychischen Störung nicht beeinträchtigt
ist,
nicht darauf geschlossen werden, auch sein Hemmungsvermögen
sei in
vollem Umfang gegeben (BGH,
Urt. v. 2.8.2006 - 2 StR 249/06). Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder deren ihre Strafwürdigkeit begründenden Bedeutungsgehalt nicht erkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 – 4 StR 40/86 - BGHSt 34, 22, 25; BGH, Beschl. v. 15.7.2015 - 4 StR 277/15 - StV 2016, 725; BGH, Beschl. v. 13.10.2016 - 1 StR 445/16 Rn. 10; SSW-StGB/Kaspar, 2. Aufl., § 20 Rn. 6 mwN). Dies ist im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – 1 StR 504/12 - NJW 2013, 246 mwN; BGH, Beschl. v. 15.7.2015 - 4 StR 277/15; BGH, Beschl. v. 13.10.2016 - 1 StR 445/16 Rn. 10). Schon eine erhebliche Verminderung der Unrechtseinsichtsfähigkeit führt zur Schuldunfähigkeit, wenn sie tatsächlich das Fehlen der Einsicht zur Folge hatte. In diesem Fall stellt sich die Frage der Steuerungsfähigkeit nicht mehr (BGH, Urt. v. 18.1.2006 - 2 StR 394/05 -NStZ-RR 2006, 167, 168; BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 2 StR 629/10). So kann etwa die Annahme, dass es wegen einer Störung der Denkabläufe infolge der psychotischen Erkrankung des Angeklagten zu einer Fehleinschätzung der Situation durch ihn gekommen sei, dafür sprechen, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht die erforderliche Einsicht in das Unrecht der Handlungen hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2011 - 2 StR 629/10). Fehlt dem Täter die Unrechtseinsicht und kann ihm ihr Fehlen auch nicht vorgeworfen werden, dann hat er ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheiden würde (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2, 3; BGH, Beschl. v. 10.1.2002 - 3 StR 398/01; BGH, Beschl. v. 21.12.2010 - 4 StR 540/10; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 377/14; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 511/14). Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen, erheblich vermindert, so kommt es für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit entscheidend darauf an, ob ihm deswegen diese Einsicht fehlt oder ob er gleichwohl über sie verfügt. Hat der Täter nicht die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns und kann ihm dies auch nicht vorgeworfen werden, so handelt er nach § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 StR 450/10; BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 3 StR 232/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 3 mwN). Eine reduzierte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Dann aber ist die Schuldfähigkeit aufgehoben, so dass § 20 StGB zur Anwendung kommt, sofern dem Täter der Mangel der Unrechtseinsicht zur Tatzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 17.11.1994 - 4 StR 441/94 - BGHSt 40, 341, 349; BGH, Urt. v. 5.3.2014 - 2 StR 367/13). § 20 StGB kann nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden, weshalb die Schuldunfähigkeit grundsätzlich nicht mit einem Verlust der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit begründet werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.1986 – 4 StR 470/86 - BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; BGH, Beschl. v. 9.7.2002 - 3 StR 207/02; BGH, Beschl. v. 24.4.2013 - 5 StR 163/13; BGH, Beschl. v. 5.8.2014 - 3 StR 271/14; BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 3 StR 181/15; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 25). Beispiel: Die Unfähigkeit, einem Trieb widerstehen zu können, kennzeichnet eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 20 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 230/11; Fischer StGB 58. Aufl. § 20 Rdnrn. 3 f., § 21 Rdnr. 5 m.w.N.) § 21 StGB setzt demgegenüber voraus, dass das Hemmungsvermögen des Täters zwar nur unterdurchschnittlich ausgeprägt, bei Aufbietung aller Willenskräfte aber noch ausreichend vorhanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 StR 230/11; Fischer, StGB 58. Aufl., § 21 Rdnrn. 6 - 8 m.w.N.). Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (BGH, Beschl. v. 9.9.1986 - 4 StR 570/86 - BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 304/12). Psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen die Ausnahme dar (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2006 - 2 StR 394/05 - NStZ-RR 2006, 167; BGH, Beschl. v. 28.8.2012 - 3 StR 304/12). Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 13.11.1990 - 1 StR 514/90 - BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; BGH, Urt. v. 25.1.1995 - 3 StR 535/94 - BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; BGH, Beschl. v. 5.8.2014 - 3 StR 271/14, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 511/14). Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2013 - 3 StR 387/13; BGH, Beschl. v. 30.9.2014 - 3 StR 261/14 Rn. 3; BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 511/14; BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 3 StR 181/15). Beispiel: Dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten tatsächlich erhalten geblieben war, kann etwa dem Umstand entnommen werden, dass er sich kurz vor dem Überfall mit einer Sturmhaube maskierte. Dieses Verhalten lässt sich allein damit erklären, dass er, weil ihm das Unrecht seines Tuns bekannt war, die Aufdeckung seiner Beteiligung an der Tat verhindern wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - 3 StR 511/14). |
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10.1 | |
§ 20
StGB ist anzuwenden, wenn die Fähigkeit
des Täters zur Unrechtseinsicht bei der Begehung der Tat
aufgrund
eines Eingangsmerkmals fehlte. In diesem Fall kommt es auf die Frage
der Vorwerfbarkeit eines tatsächlichen Fehlens von
Unrechtseinsicht nicht an. Anders ist es, wenn bei der Begehung der Tat
die Fähigkeit
zur Unrechtseinsicht zwar vorhanden, aber eingeschränkt ist.
In
diesem Fall kann tatsächliche Einsicht gegeben sein oder
nicht;
daher ist hier zu differenzieren: Der Täter, der trotz
verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich Einsicht
in das
Unrecht der Tat gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlt ihm
dagegen die Einsicht in das Unrecht der Tat, so wird - zur Vermeidung
von Wertungswidersprüchen gegenüber § 17
Satz 2 StGB -
§ 21 StGB angewendet, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht
vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2014 - 2 StR 405/12; BGH,
Beschl. v. 21.4.2005 - 2 StR 124/05 - RuP 2006, 101). Daß der Angeklagte die sich abzeichnende gefährliche Entwicklung möglicherweise hätte erkennen und seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus hätte veranlassen können, kann der schuldhaften Herbeiführung des Defektzustands nicht gleich geachtet werden. Eine Pflicht, sich selbst freiwillig - ggfs. lebenslänglich - in ein psychiatrisches Krankenhaus zu begeben, besteht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.2004 - 2 StR 386/03; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 85). |
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15 | |
Den
natürlichen Tatvorsatz berührt es nicht, wenn der
Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder
geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; vgl. BGH,
Urt. v. 11.11.1952 – 1 StR 510/52 - BGHSt 3, 287; BGHR
StGB
§ 63 Tat 1 und 2; BGH,
Beschl. v. 23.2.2000 - 3 StR 15/00; BGH,
Beschl. v. 24.6.2008 - 3 StR 222/08
- NStZ-RR 2008, 334; BGH, Beschl. v. 18.6.2014 - 5 StR 189/14; BGH,
Beschl. v. 30.6.2015 - 3 StR 181/15; Fischer, StGB 56. Aufl.
§
63
Rdn. 3; Schöck in LK, 12. Aufl., § 63 Rn. 43 ff.). Taten scheiden daher nicht deshalb als Anlasstaten für eine Unterbringung aus, weil der Beschuldigte krankheitsbedingt den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.2015 - 3 StR 181/15). So reicht es im Hinblick auf den Schutzzweck des § 63 StGB zur Bejahung des voluntativen Vorsatzelements etwa aus, dass es dem Beschuldigten – zur Abwehr vermeintlicher Feinde – darauf ankam, das Feuer zu legen, das leicht auf wesentliche Gebäudeteile hätte überspringen können (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2014 - 5 StR 189/14). |
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20 | |
Ob
bei der Begehung der Tat Schuldunfähigkeit vorlag, ist eine Rechtsfrage,
die das Gericht zu beantworten hat. Dabei handelt es sich
nicht um eine psychiatrische
Frage (vgl. schon BGH, Urt. v. 26.4.1955 - 5 StR 86/55 -
BGHSt 8, 113, 122; BGH,
Beschl. v. 14.7.2010 - 2 StR 278/10). Bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für einen Schuldausschluss gemäß § 20 StGB vorliegen, wird der Richter zwar häufig - soweit die Verhängung von Maßregeln in Betracht kommt stets (vgl. § 246a StPO) - auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein und von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychischen Störung, zu deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl handelt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Annahme eingeschränkter oder fehlender Schuldfähigkeit um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat daher zum einen bei der Entscheidung darüber die Darlegungen des Sachverständigen zu überprüfen; zum anderen ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2006 - 3 StR 52/06 - NStZ-RR 2007, 74; BGH, Beschl. v. 27.10.2009 - 3 StR 369/09; Fischer StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 3, 44 m. w. N.). siehe hierzu auch: § 21 StGB --> Rdn. 20 ff. Die Beurteilung der Auswirkung von Unfällen mit Hirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten gehört regelmäßig zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters nicht ausreicht (BGHR StGB § 20 - Sachverständiger 2, 3, 4; § 21 StGB - Sachverständiger 1, 2, 4; StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 - Sachkunde 3). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos; liegt die Auswirkung eines weit zurückliegenden Unfalls, sei es mit Rücksicht auf die weitere Lebensgeschichte des Angeklagten, sei es wegen der Unbestimmtheit des Beweisvorbringens völlig fern, so kann der Tatrichter ausnahmsweise für sich die eigene Sachkunde in Anspruch nehmen (BGH, Beschluß vom 12.11.1991 - 5 StR 492/91 - NStZ 1992, 225; BGH, Beschl. v. 24.1.2001 - 5 StR 523/00). vgl. zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen bei gravierenden Auffälligkeiten auch BGH, Beschl. v. 11.8.2005 - 5 StR 312/05 |
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25 | |
Schuldfähigkeit
bezieht sich auf den konkreten
Rechtsverstoß
(BGH,
Beschl. v. 27.6.2000 - 1 StR 242/00; Jähnke in LK
11.
Aufl.
§ 20 Rdn. 72), ist also für jede Tat gesondert zu
prüfen
(vgl. BGH,
Beschl. v. 3.8.2004 - 1 StR 293/04; vgl. auch BGH, Beschl. v.
21.11.2013 - 2 StR 477/13).
§ 20 StGB setzt voraus, dass die Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit „bei Begehung der Tat“
aufgehoben
sind. Die Schuldfähigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Tat
zu
prüfen. Erforderlich ist stets die konkretisierende
Darstellung,
in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei
Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 24.4.2012 – 5 StR 150/12 -
NStZ-RR 2012, 239; BGH, Beschl. v. 29.5.2012 – 2 StR
139/12
- NStZ-RR 2012, 306, 307; BGH, Beschl. v. 26.9.2012
– 4 StR
348/12; BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 417/12; Fischer, StGB, 60.
Aufl., § 20 Rn. 47). Demzufolge ist es rechtsfehlerhaft,
allein
auf die „abstrakt bestehende
Einsichtsfähigkeit“
abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 417/12). Die Fähigkeit, sich entsprechend der vorhandenen Einsicht in das Unrecht des Tuns zu verhalten (§ 20 StGB), ist auf die Tathandlung bezogen zu prüfen. Äußeres Verhalten, insbesondere auch der Ablauf von Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten, kann indiziell für die innere Fähigkeit des Täters sein, den Tatimpuls mit anderen Gesichtspunkten abzuwägen und sich ihm zu widersetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.2012 - 2 StR 82/12). In Fällen mit spezifischen Zustandsbildern drängt sich eine solche Indizwirkung hingegen nicht auf und wäre jedenfalls vom Tatrichter im Einzelnen darzulegen. So ist etwa für das spezifische Zustandsbild eines hirnorganischen Psychosyndroms mit abnormer Reaktion schon auf geringe Mengen von Alkohol, einem charakteristischen "Haften am Affekt" und anschließender Amnesie der Umstand, dass der Täter äußerlich ruhig und zielstrebig vorgeht, allenfalls von geringem Indizwert für das tatsächlich gegebene Bild des inneren Hemmungsvermögens (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.2012 - 2 StR 82/12). Beispiel: Dass der Angeklagte "gesteuert" seinen Revolver geholt und geladen, das Tatopfer ohne erkennbare emotionale Regung zunächst angeschossen und dann mit einem - von ihm als "Fangschuss" bezeichneten - zweiten Schuss vor zwei Zeugen erschossen und die Waffe danach sorgfältig wieder verwahrt hat, hat in seinem äußeren Ablauf, gerade auch aufgrund dieser sehr ungewöhnlichen Umstände, keinen ohne weiteres erkennbaren Erklärungswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.2012 - 2 StR 82/12). |
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30 | |
Maßgebend
für die Beurteilung der
Schuldfähigkeit ist
die Zeit, zu welcher der Täter gehandelt hat (§ 8
Satz 1
StGB; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 20.12.2007 - 5 StR 513/07; BGH, Beschl. v.
17.6.2015 - 4 StR 196/15).
Maßgebend ist der Zeitpunkt der konkreten Tatsituation (vgl. BGH,
Beschl. v. 22.4.2008 - 4 StR 136/08 - NStZ-RR 2009, 46: betr.
"innere,
den Täter beherrschende Stimmen"). siehe hierzu auch: § 8 StGB, Zeit der Tat |
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30.1 | |
Erstreckt sich das Handeln des Täters, wie z.B. die jahrelange Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und das alle hierzu gehörenden Einzelakte - wie Erwerb und den Besitz des Betäubungsmittels - zu einer Bewertungseinheit verbindende Handeltreiben über einen längeren Zeitraum, findet § 20 StGB nur dann Anwendung, wenn der die Schuldunfähigkeit begründende Zustand während des gesamten Tatzeitraums gegeben ist, wobei der Schuldumfang jedoch bei lediglich zeitweiliger Schuldunfähigkeit während der Tatbegehung auf die Tatteile beschränkt ist, für die der Täter verantwortlich zu machen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - 4 StR 176/04; BGH, Urt. v. 28.9.2011 - 1 StR 129/11; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 75). Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 21 StGB (vgl. BGH NStZ 2003, 535, 536; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - 4 StR 176/04; Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 23). | ||
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35 | |
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
für die Anwendung der §§ 20, 21
StGB
regelmäßig nicht offen bleiben, welche
der
Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt.
Das gilt
gleichermaßen für die Anordnung des § 63
StGB (vgl. BGH,
Beschl. v. 8.4.2003 - 3 StR 79/03 -
NStZ-RR 2003, 232; BGH StraFo 2003, 282; BGH,
Beschl. v. 21.9.2004 - 3
StR 333/04 - NStZ 2005, 326; BGH,
Beschl. v. 12.11.2004 - 2 StR 367/04-
NStZ 2005, 205), denn dieser setzt einen länger dauernden
psychischen Defektzustand des Betroffenen voraus, auf welchem dessen
Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGH, Urt.
v. 6.3.1986 - 4
StR 40/86 - BGHSt 34, 22, 28 - StV 1986, 379; BGH, Beschl.
v. 6.2.1997 - 4 StR 672/96 - BGHSt 42, 385,
388 - NJW 1997, 1645;
BGH, Beschl. v. 29.5.1991 - 3 StR 148/91 - NStZ 1991, 528;
BGH,
Urt. v. 25.9.1996 - 3 StR 245/96 - NStZ-RR 1997, 166; BGH,
Beschl.
v. 19.11.1999 - 2 StR 521/99 - NStZ-RR 2000, 298; BGH,
Beschl. v.
12.11.2004 - 2 StR 367/04 - NStZ 2005, 205; Hanack in LK StGB
11. Aufl.
§ 63 Rdn. 66; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl.
§ 63 Rdn. 6
f., 12, jeweils m.w.N.). Selbst wenn im Einzelfall die Grenzen zwischen diagnostischen Zuordnungen nach einem der gängigen Klassifikationssysteme fließend und die Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB schwierig sein mögen, weil z. B. mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen oder keines in "reiner" Form gegeben ist, ist das Tatgericht gehalten, zum einen konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zum Zeitpunkt der Tat (vgl. § 20 StGB) zu treffen und zum anderen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten des Angeklagten und der Anlaßtat in nachprüfbarer Weise dar zulegen, worin der "Zustand" des Beschuldigten besteht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter Umständen lebenslangen Maßregel nach § 63 StGB gebieten. Die bloße Angabe einer Diagnose im Sinne eines der KlassifikationssystemeICD-10 oder DSM- IV ersetzt weder die Feststellung eines der Merkmale des § 20 StGB noch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands im Sinne des § 63 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2004 - 3 StR 333/04 - NStZ 2005, 326; BGH, Beschl. v. 12.11.2004 - 2 StR 367/04 m.w.N. - NStZ 2005, 205). Bleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2014 – 4 StR 497/14 - NStZ-RR 2015, 71 mwN; BGH, Beschl. v. 18.2.2016 - 1 StR 659/15 Rn. 12). L E I T S A T Z Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Voraussetzungen seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie zu den Prüfungsanforderungen an das Gericht bei Vorliegen eines methodenkritischen Gegengutachtens (BGH, Beschl. v. 12.11.2004 - 2 StR 367/04 - Ls. - BGHSt 49, 347 - NStZ 2005, 205). |
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40 | |
Schizophrenie
ist eine Bezeichnung für eine Gruppe psychischer Erkrankungen,
die
durch charakteristische Störungen des Denkens, des Antriebs,
der
Wahrnehmung, der Affektivität, des Ich-Erlebens und des
Verhaltens
gekennzeichnet sind (vgl. hierzu und zum Folgenden Kröber/Lau
in
Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der
Forensischen
Psychiatrie, Band 2, S. 312 f., 327 ff.). In ihrer häufigsten
Erscheinungsart, der paranoid-halluzinatorischen Form, ist die Schizophrenie mit wahnhaften
Vorstellungen und - zumeist akustischen - Halluzinationen verbunden.
Eine akute psychotische Symptomatik im Sinne einer exazerbierten
schizophrenen Psychose geht mit einer Aufhebung der Fähigkeit
zur
Realitätswahrnehmung und zur
Realitätsprüfung und einer
massiven Veränderung grundlegender Denkfunktionen einher. Die
Realitätswahrnehmung kann dabei so tiefgreifend
verändert
sein, dass die Einsichtsfähigkeit in das Rechtswidrige des
Handelns nicht mehr gegeben ist (BGH, Beschl. v. 8.1.2015 - 3 StR
543/14). Bei akuten Schüben einer Schizophrenie und in der „Endphase“ einer Schizophrenie ist in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist (BGH, Urt. v. 13.6.1995 - 1 StR 268/95 - MDR 1995, 1090; BGH, Beschl. v. 16.1.2003 - 1 StR 531/02; BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - 2 StR 96/07; BGH, Beschl. v. 24.7.2007 - 3 StR 261/07; BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 417/12; BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 417/12; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 40). Häufig wird bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.1995 – 1 StR 268/95 - MDR 1995, 1090; BGH, Beschl. v. 16.1.2003 – 1 StR 531/02 - bei Theune NStZ-RR 2004, 161, 166; BGH, Beschl. v. 16.5.2007 – 2 StR 96/07; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 9a). So ist etwa die hebephrene Schizophrenie des Angeklagten eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB (vgl. Müller-Isberner/Venzlaff in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 177). Allein die Diagnose einer Schizophrenie belegt keine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (BGH, Beschl. v. 13.10.2016 - 1 StR 445/16 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 2.10.2007 – 3 StR 412/07 - NStZ-RR 2008, 39; BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – 2 StR 545/15 - StV 2016, 720; Nedopil/ Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 189) und führt für sich allein genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2007 – 3 StR 412/07 - NStZ-RR 2008, 39; BGH, Beschl. v. 31.8.2010 – 3 StR 260/10; BGH, Beschl. v. 24.4.2012 - 5 StR 150/12; BGH, Beschl. v. 29.5.2012 - 2 StR 139/12; BGH, Beschl. v. 23.8.2012 - 1 StR 389/12; BGH, Beschl. v. 26.3.2015 - 2 StR 37/15). Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.2015 - 2 StR 37/15; BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - 4 StR 417/12 - NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN; BGH, Beschl. v. 27.1.2016 - 2 StR 314/15 Rn. 6). Wird festgestellt, dass die Tat der Ausdruck eines akuten Krankheitsschubes war, kommt es regelmäßig auf die erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, nicht an. Sie wäre nur von Bedeutung, wenn sie das tatsächliche Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt hätte (BGHSt 34, 22, 25; BGH, Beschl. v. 14.7.2010 - 2 StR 278/10). Bei einer Straftat, die gerade aus dysphorischer Verstimmung oder impulsiver Spannung aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie begangen wurde, kann die Steuerungsunfähigkeit des Täters regelmäßig nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2010 - 2 StR 278/10; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. 2007, S. 152). Eine paranoide Schizophrenie führt nicht generell zum Ausschluss der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2007 - 3 StR 412/07 - NStZ-RR 2008, 39; BGH, Beschl. v. 31.8.2010 - 3 StR 260/10; BGH, Beschl. v. 27.1.2016 - 2 StR 314/15 Rn. 6). Dies ist zwar bei akuten Schüben in der Regel anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.1995 - 2 StR 707/94 - StV 1995, 405, 406; BGH, Beschl. v. 16.1.2003 - 1 StR 531/02). In lichten Momenten können aber Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit vorhanden gewesen sein (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.11.2010 - 2 StR 399/10 - NJW 2011, 1091). Vgl. zur Erörterungsbedürftigkeit der inneren Beziehung der psychischen Störung des Angeklagten zu seiner Tat, wenn sich der erforderliche kausale und symptomatische Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Schizophrenie des Angeklagten und der Tat nicht von selbst versteht BGH, Beschl. v. 27.10.2009 - 3 StR 369/09 (insoweit auch betr. Wechselwirkung zwischen Schizophrenie und Alkoholisierung); siehe zu den erörterungsbedürftigen Kriterien insbesondere: § 63 StGB Rdn. U.2 - Urteilsfeststellungen siehe zur Konstellation, in der dem Angeklagten die Möglichkeit zur Unrechtseinsicht aufgrund einer krankheitsbedingten Fehlvorstellung über eine Notstandslage versperrt war: BGH, Urt. v. 12.4.2017 - 2 StR 454/16; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.10.2010 – 2 StR 505/10 - NStZ 2011, 336 f.). |
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45 | |
Allein
die Feststellungen zu den beim Angeklagten vorhandenen
krankheitsbedingten Wahnvorstellungen machen die Annahme eines
Ausschlusses, mindestens aber einer erheblichen Verminderung seiner
Schuldfähigkeit wahrscheinlich (vgl. BGHR StGB § 20
Psychose
1 und 2; BGH,
Beschl. v. 9.4.2002 - 5 StR 100/02; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 23.2.2000 - 3 StR 15/00: Tötung und
Zerstückelung). Unauffälliges Verhalten vor einer
Konfrontation, in mancher Beziehung noch differenzierte Reaktionen und
Verhaltensweisen und eine zur Tatzeit vorhandene Erkenntnis des
Angeklagten, daß seine Taten von der Allgemeinheit als
Unrecht
angesehen wurden, sind ebensowenig wie zweifelhafte ärztliche
Diagnosen nach seiner Festnahme tragfähige
Beweisanzeichen
für eine intakte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
(vgl. BGH,
Beschl. v. 9.4.2002 - 5 StR 100/02; Tröndle/Fischer,
StGB
50.
Aufl. § 20 Rdn. 17; Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 26; jeweils m. w. N.). Die Einordnung einer wahnhaften Störung als schwere andere seelische Abartigkeit ist in Abgrenzung zur krankhaften seelischen Störung keineswegs selbstverständlich (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 180). Geht das Gericht im Einklang mit dem Sachverständigen davon aus, dass der Angeklagte wahnbedingt nicht mehr habe erkennen können, dass seine Überzeugung falsch sei, lässt es diese Annahme jedenfalls als möglich erscheinen, dass der Angeklagte bei den jeweiligen Taten nicht einzusehen vermochte, Unrecht zu tun (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12). Wird eine Schuldunfähigkeit ausgeschlossen, weil diese zwar eine erhebliche Einschränkung, nicht aber die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zur Folge habe: "Der Angeklagte sei demnach grundsätzlich in der Lage, sein Handeln zu steuern", bedarf es mit Blick auf die Einsichtsfähigkeit einer näheren Begründung, wieso der Angeklagte in den konkreten Tatsituationen das Unrecht seines Tuns einsehen konnte oder dazu bei Anspannung seiner Geisteskräfte imstande gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; s. BGH, Beschl. v. 24.9.1990 - 4 StR 392/90 - NStZ 1991, 31, 32), da Wahnkranken in vom Wahn geprägten Situationen eine Handlungsalternative nicht zur Verfügung stehen und damit zugleich die Einsicht in das Tatunrecht fehlen kann (BGH, Beschl. v. 24.7.1997 - 1 StR 351/97 - NStZ-RR 1998, 5 f.; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - 2 StR 534/13; BGH, Beschl. v. 24.9.2014 - 2 StR 235/14; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 145). Wahnvorstellungen können sowohl auf psychische als auch auf körperliche Ursachen zurückgehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1997 - 4 StR 153/97 - StV 1997, 628 betr. "Eifersuchtswahn"; BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 m.N.). Wahnhafte Störungen können sich zwar bei akuten psychotischen Phasen erheblich auf die Schuldfähigkeit auswirken (vgl. Kröber in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, S. 330; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 181). Wenn Tatmotiv und Tathandlung nicht in einer direkten Beziehung zum Wahnthema standen, ist alleine aus der Diagnose einer wahnhaften Störung regelmäßig noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herzuleiten (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.2015 - 2 StR 495/13 betr. isolierter Eifersuchtswahn; Müller-Isberner/Venzlaff in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 180 f.). Gerade wenn krankhafte ‚Wahnsysteme‘ festgestellt sind, steht der Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ein ‚folgerichtiges‘, ‚zielgerichtetes‘ Verhalten regelmäßig indiziell nicht entgegen, weil die Aufhebung der inneren Sinnstruktur nicht regelmäßiges Kennzeichen wahnhaften Erlebens ist. Insgesamt erfassen diese Störungen eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden. Daher ist die bloße Feststellung einer Diagnose ohne weitere nachvollziehbare Darlegungen zur Einordnung der Störung in den Kreis psychischer Störungen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht aussagekräftig (BGH, Urt. v. 11.11.2015 - 5 StR 259/15; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - 2 StR 534/13). Die Feststellung der allgemeinen Diagnose ist insbesondere auch bei bipolaren Störungen, bei denen eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden besteht, für die Frage der Schuldfähigkeit nicht ausreichend aussagekräftig (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2016 - 3 StR 521/15 - NStZ-RR 2016, 135; BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 1 StR 239/16 Rn. 12 mwN). In manischen Phasen kann es, je nach Ausprägung und Schwere, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2016 - 3 StR 521/15 - NStZ-RR 2016, 135; BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 1 StR 239/16 Rn. 12). Darauf, dass der Angeklagte "kontrolliert" und planvoll gehandelt hat, kommt es nicht maßgeblich an, wenn der Angeklagte wahnbedingt in einem Erlaubnistatbestandsirrtum gehandelt oder einen Entschuldigungsgrund (§ 35 StGB) angenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2010 - 2 StR 505/10 - NStZ 2011, 336). Beispiel: Es gehörte zum Plan des unter einer paranoiden Psychose mit ausgeprägtem Wahnsystem leidenden Angeklagten, "Überfälle" zu begehen oder sie zumindest vorzutäuschen, um verhaftet zu werden; insofern war ihm das Verbotensein seines Handelns bewusst und sogar Bedingung der Verwirklichung seines Plans. Jedoch hat er sich infolge seines Wahnes einer konkreten Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt gesehen, der er nur durch Herbeiführung seiner Festnahme entgehen zu können glaubte. Insoweit hat er sich wahnbedingt eine Notstandslage vorgestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2010 - 2 StR 505/10 - NStZ 2011, 336). siehe auch: § 16 StGB Rdn. 50.5 - Wahnbedingter Irrtum und ICD-Klassifikation - F 2 - Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen |
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47 | |
In
Zusammenhang mit
einer Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine Aufhebung
der
Schuldfähigkeit regelmäßig ausgeschlossen
(BGH, Beschl.
v. 10.8.2011 - 4 StR 345/11; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor
§§ 29
ff. Rn. 421; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 41 jeweils
mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
begründet die Abhängigkeit von
Betäubungsmitteln
für sich allein noch nicht einmal die erhebliche Verminderung
der
Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Derartige
Folgen sind
bei einem Rauschgiftsüchtigen vielmehr nur ausnahmsweise
gegeben,
und zwar - unter Umständen - dann, wenn er das Delikt im
Zustand
eines akuten Rausches verübt oder wenn langjähriger
Betäubungsmittelkonsum zu schwersten
Persönlichkeitsveränderungen geführt hat
oder der
Täter unter starken Entzugserscheinungen bzw. der Angst vor
solchen leidet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer
Straftat Drogen zu verschaffen (BGH, Beschl. v. 17.6.2010 - 4 StR
47/10; BGH, Beschl. v. 10.8.2011 - 4 StR 345/11). siehe hierzu näher und mwN: § 21 StGB Rdn. 40 ff. - Betäubungsmittelabhängigkeit |
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50 | |
Eine Blutalkoholkonzentration von 3,3 Promille legt den Ausschluss der Steuerungsfähigkeit stets besonders nahe (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14; BGH, Beschl. v. 28.3.2007 - 5 StR 32/07). Bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig die Prüfung einer Aufhebung der Schuldfähigkeit veranlasst (BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 2 StR 447/09: betr. BAK von 3,41 Promille; Fischer, StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 19 ff. m.w.N.). Einen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von Schuldunfähigkeit auszugehen sei, gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Die Blutalkoholkonzentration ist in diesem Zusammenhang ein zwar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen, wobei deren Bedeutung auch von der - hier sehr hohen - Alkoholgewöhnung des Täters beeinflußt sein kann (vgl. nur BGH NStZ 1998, 591, 592; StV 1997, 257; BGH, Urt. v. 3.12.2002 - 1 StR 378/02; insgesamt eingehend zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Schild in NK - StGB 9. Lieferung 2001 § 20 Rdn. 143 f. m. zahlr. Nachw.). | ||
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55 | |
Zwar
kann ein sthenischer - also auf
Wut, Zorn oder Haß
beruhender - Affekt im Zusammenwirken mit einer
alkoholischen
Enthemmung zu einem völligen Schuldausschluß
führen
(vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1; Jähnke in
LK 11.
Aufl. § 20 Rdn. 58 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt
sich
jedoch auf Grund einer Gesamtwürdigung
aller tat- und
täterbezogenen Merkmale, die als Indizien
für und
gegen die
Annahme eines (möglicherweise) schuldausschließenden
Affekts
sprechen können (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4; BGH
NStZ 1995,
175, 176 m. w. N.; BGH,
Beschl. v. 9.7.2002 - 3 StR 207/02;
Jähnke
in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 57). |
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60 | |
Die
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt noch
nichts
darüber aus, ob sie i. S. d. §§ 20, 21
StGB
"schwer"
ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag
außerhalb
des angeklagten Delikts zu Einschränkungen
des beruflichen und
sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (st.
Rspr.; vgl. BGH
NStZ-RR 2006, 199; BGH,
Urt. v. 11.7.2006 - 1 StR 188/06; vgl. auch
Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 60). Die
Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung bedarf einer
Gesamtschau der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer
Entwicklung wie auch der Taten selbst und des Nachtatgeschehens (BGHR
StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29; BGH,
Beschl.
v.
31.3.2004 - 5 StR 351/03; BGH,
Beschl. v. 27.3.2007 - 5 StR 491/06 -
NStZ 2007, 518). Ob eine vom Sachverständigen unter Heranziehung des Klassifikationssystems ICD-10 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter wertend zu entscheiden hat. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Störung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – 4 StR 494/12 - BGHR StGB § 20 Seelische Abartigkeit 6 mwN; BGH, Beschl. v. 21.9.2004 – 3 StR 333/04 - NStZ 2005, 326, 327; BGH, Beschl. v. 4.2.2016 - 4 StR 493/15). Eine schwere andere seelische Abartigkeit erfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Veränderungen der Persönlichkeit, die keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 15, 31 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 28.11.2001 - 5 StR 434/01). Eine andere seelische Abartigkeit kommt deshalb gerade bei nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.2001 - 5 StR 434/01). Schon aus psychiatrischer Sicht wird das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB auszuschließen sein, wenn der oder die Betroffene Persönlichkeitszüge aufweist, die nur auf ein unangepasstes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen (BGH, Urt. v. 21.1.2004 - 1 StR 346/03 - BGHSt 49, 45, 52 - StV 2005, 15; BGH, Beschl. v. 27.3.2007 - 5 StR 491/06 - NStZ 2007, 518). In Fällen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung liegt die Annahme von Unfähigkeit zur Einsicht in das Unrecht eines Betrugs, sowohl bei einzelnen Tathandlungen als auch - erst recht - im Rahmen der Mitwirkung an einem "uneigentlichen Organisationsdelikt", im Allgemeinen eher fern (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2014 - 2 StR 405/12). |
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63 | |
§
20 StGB hebt bei
der Prüfung der Schuldfähigkeit
den Schwachsinn als
besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten
hervor, was den Schluß nahelegt, es handele sich dabei
regelmäßig nicht um eine krankhafte seelische
Störung.
Indes stellt Schwachsinn zunächst nur den
Befund
intellektueller Minderleistung dar. Er kann durchaus greifbare
(hirn-)organische Ursachen haben und ist dann Symptom einer krankhaften
seelischen Störung. "Schwachsinn" im Sinne von § 20
StGB
bezeichnet demgegenüber nur die mitunter zu beobachtende
Intelligenzschwäche, die keinen organischen Ursachen
zuzuordnen
ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.1996 - 1 StR 416/96 -
NStZ
1997, 199; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 29, 63;
Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S.
107;
Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie I
1972, S.
458). Der Zustand des Schwachsinns wird als eigenständiges Merkmal nach § 20 StGB als angeborener Intelligenzmangel ohne nachweisbare organische Ursache eingestuft (vgl. BGH, Urt. v. 9.8.2001 - 1 StR 211/01; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 18; vgl. zum Unterschied zwischen der medizinischen und der rein juristischen Terminologie beim Schwachsinn Specht in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. 191, 193; N., Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 20 f.; Rasch, Forensische Psychiatrie 3. Aufl. S. 71). Eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund unterfällt dem Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ und ist damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2014 - 4 StR 497/14 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 5.9.1996 – 1 StR 416/96 - NStZ 1997, 199; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn. 35; Schöch in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 150 mwN). Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten können Anlass bieten, eine etwaige Intelligenzschwäche zu erörtern, die das Eingangsmerkmal des "Schwachsinns" im Sinne des § 20 StGB eröffnen. Schlechte Schulleistungen können ein Indiz für eine Intelligenzschwäche darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.1988 - 4 StR 98/88 - BGHR StGB § 63 Zustand 8; BGH, Urt. v. 9.9.1966 - 4 StR 270/66 - NJW 1967, 299; LK/Schöch, StPO, 12. Aufl., § 20 Rn. 151). Dieses Indiz wird nicht dadurch entkräftet, dass dem Angeklagten - im Alter von zwanzig Jahren - nur wegen einer "Lernbehinderung" ein Betreuer bestellt wurde. Auch wenn eine Lernbehinderung grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Intelligenzminderung zulässt, können beide durchaus einhergehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2011 - 3 StR 108/11; Lammel in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2006, S. 376). Die bloße Feststellung, der Angeklagte sei bei einem IQ von 83 allein auf Grund seiner Minderbegabung vermindert schuldfähig, ergibt nicht zweifelsfrei, dass der Angeklagte an einem geistigen oder seelischen Zustand leidet, der für sich allein die Voraussetzungen des § 20 oder 21 StGB begründen könnte. Zwar kann Schwachsinn zu einer solchen Beeinträchtigung führen. Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht (vgl. BGH, Urt. v. 31.8.1994 - 2 StR 366/94 - BGHR StGB § 63 Zustand 17; BGH, Beschl. v. 22.8.2012 – 4 StR 308/12 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 10.9.2013 - 4 StR 287/13 „leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung“; BGH, Beschl. v. 24.5.2017 - 1 StR 55/17 Rn. 8 „leicht- bis mittelgradige Intelligenzminderung“, fehlende Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub). Verfügte der Angeklagte über einen Intelligenzquotienten von "etwa 70", darf sich abgesehen davon, dass damit noch nicht einmal der geringste Schweregrad der Behinderung, der Debilität (Bildungsfähige, IQ 50-69), erreicht ist (vgl. LK-Schöch, 12. Aufl., § 20 StGB Rn. 150 mwN), die Annahme des Eingangsmerkmals nicht auf die Feststellung eines niedrigen Intelligenzquotienten beschränken, sondern bedarf einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit (BGH, Beschl. v. 5.7.2011 - 3 StR 173/11; LK-Schöch aaO Rn. 151 mwN). Dass der Angeklagte in verschiedenen Behindertenwerkstätten arbeitete und seit vielen Jahren einen Betreuer hat, rechtfertigen für sich die Annahme des Eingangsmerkmals nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2011 - 3 StR 173/11). Leidet der Angeklagte unter einer Intelligenzminderung mit deutlich verlangsamtem, inhaltsarmem und teilweise sprunghaftem Denken von geringer logischer Konsistenz, wobei seine Fähigkeiten zur Selbstreflexion, Selbstkritik, Realitätsprüfung und Abstraktionsfähigkeit deutlich eingeschränkt sind und eine Psychose oder eine hirnorganische Erkrankung sowie eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht vorliegen, kann die insoweit angenommene Intelligenzminderung des Angeklagten grundsätzlich die Annahme von Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB rechtfertigen, die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - 4 StR 308/12 betr. zu ungenaue Bestimmung des Grades der Intelligenzminderung; BGH, Urt. v. 31.8.1994 – 2 StR 366/94 - BGHR StGB § 63 Zustand 17). vgl. zu einer mittelgradigen Intelligenzminderung (Schwachsinn i.S. des § 20 StGB) bei einem Intelligenzquotienten von 42: BGH, Beschl. v. 13.11.2002 - 4 StR 438/02; zu leichtem Schwachsinn bei einem Intelligenzquotienten von 62: BGH, Beschl. v. 8.8.1995 - 1 StR 352/95; zu einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung (Gesamt-IQ 49): BGH, Beschl. v. 22.4.2015 - 2 StR 393/14 vgl. zur länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung (Schwachsinn), bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben BGH, Urt. v. 17.2.1999 – 2 StR 483/98 - BGHSt 44, 369; BGH, Beschl. v. 26.9.2012 - 5 StR 421/12 vgl. zu nicht nur unbedeutenden Schwächen des intellektuellen Leistungsvermögens im Zusammenwirken mit Alkoholkonsum auch: BGH, Beschl. v. 26.11.2013 - 3 StR 387/13 |
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65 | |
Eine
Persönlichkeitsstörung kann die Annahme
einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie
Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten
vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen
stören,
belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st.
Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.2016 - 1 StR 402/15 Rn. 12; BGH,
Beschl. v. 11.2.2015 – 4 StR 498/14; BGH, Beschl.
v. 21.9.2004 – 3 StR 333/04 - NStZ 2005, 326, 327;
BGH, Urt.
v. 21.1.2004 – 1 StR 346/03 - BGHSt 49, 45, 52 f.; BGH,
Beschl.
v. 21.10.1998 – 3 StR 416/98 - NStZ-RR 1999, 136 mwN). Da der
Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die
soziale
Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung
der
Schuldfähigkeit sind, ist die Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit, etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der
eigenen
und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung
zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle, durch die
festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen
krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen. Für
die
Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist
maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des
angeklagten
Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen
Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des
Denkens,
Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im
frühen
Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil
erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen
vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB,
der
„schweren anderen seelischen Abartigkeit“ angesehen
werden
(BGH, Urt. v. 21.1.2004 – 1 StR 346/03 - BGHSt 49, 45, 52 f.
mwN
aus dem psychiatrischen Schrifttum; BGH, Beschl. v. 16.3.2016 - 1 StR
402/15 Rn. 12). Als "schwer" kann nur eine solche seelische Abartigkeit gelten, bei der die Störung auch das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 - 4 StR 40/86 - BGHSt 34, 22, 28; BGH, Urt. v. 4.6.1991 - 5 StR 122/91 - BGHSt 37, 397, 401; BGH, Beschl. v. 9.10.2012 - 2 StR 297/12). Verhaltensschablonen, gekennzeichnet durch „abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken“ bei einem Sexualstraftäter, sind Anhaltspunkte für eine schwere (andere) seelische Abartigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB (BGH, Beschl. v. 10.10.2000 - 1 StR 420/00 - NStZ 2001, 243, 244 mit zust. Anmerkung Nedopil aaO 474; BGH, Urt. v. 14.8.2007 - 1 StR 201/07 - NStZ 2007, 700; zu erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten vgl. auch BGH, Urt. v. 26.8.1997 - 1 StR 383/97 - NStZ 1998, 30). Zustände, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzurechnen sind, führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zu völliger Exkulpation (vgl. BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 3 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 359; BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - 3 StR 335/01; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 64). Wird im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens gemäß § 21 StGB nahe (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.1991 - 4 StR 204/91 - BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 20; BGH, Beschl. v. 6.5.1997 - 1 StR 17/97 - BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 31; BGH, Urt. v. 25.3.2015 - 2 StR 409/14; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 21 Rn. 8). Offen gelassen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGH, Beschl. v. 21.6.2016 - 4 StR 161/16, ob eine ADHS-Erkrankung als krankhafte seelische Störung oder als eine schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen ist (vgl. dazu auch Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 136, und OLG Hamm, Beschl. v. 5.11.2007 – 3 Ss 461/07 Rn. 13 - NStZ-RR 2008, 138). |
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70 | |
Leidet die Angeklagte an einer schweren Borderline-Störung vom impulsiven Typ mit selbstschädigendem und selbstverletzendem Verhalten, zusätzlich an einer Grand-Mal-Epilepsie, die medikamentös behandelt wird und legt sie aus unwiderstehlichem Drang ein Feuer in ihrer Wohnung um die Wohnung hierdurch zu zerstören, ist ohne nähere Darlegung der Voraussetzungen einer nur eingeschränkten Schuldfähigkeit davon auszugehen, dass ihre Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben, nicht nur erheblich vermindert war (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2008 - 2 StR 426/07). | ||
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U.1 | |
Hat das Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB), sich an seiner Verurteilung dagegen gehindert gesehen, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat, ist er bei dieser Sachlage in der Urteilsformel vom Anklagevorwurf ausdrücklich freizusprechen (BGH, Beschl. v. 8.1.1998 - 4 StR 620/97 - NStZ-RR 1998, 142; BGH, Beschl. v. 11.6.2002 - 3 StR 158/02). | ||
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U.2 | |
In
ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die
Schuldfähigkeit eines Täters keiner näheren
Prüfung
und Erörterung bedarf, wenn Anhaltspunkte für ihre
Beeinträchtigung völlig fehlen (vgl. BGH, Beschl. v.
27.10.2015 - 3 StR 363/15; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl.,
§ 20
Rn. 234 mwN). Werden jedoch tatsächliche Gründe
behauptet
(§ 267 Abs. 2 StPO) oder liegen Umstände vor, die den
Ausschluss oder die (erhebliche) Verminderung der
Schuldfähigkeit
im Sinne von §§ 20, 21 StGB auch nur möglich
erscheinen
lassen, so bedarf es regelmäßig - gegebenenfalls
unter
Heranziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH, Beschl. v.
10.12.2008 - 5 StR 542/08 - NStZ-RR 2009, 115;
MüKoStGB/Streng, 2.
Aufl., § 20 Rn. 162 ff.; LK/Schöch aaO, Rn. 236 f.) -
von
Amts wegen ihrer Prüfung, Erörterung und
Darlegung im
Urteil (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - 3 StR 363/15;
Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 20 Rn. 19
mwN;
S/S-Perron/Weißer, 29. Aufl., § 20 Rn. 45;
Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5.
Aufl.,
Rn. 1416). Besondere Tatumstände, insbesondere das
außergewöhnliche Verhalten des Angeklagten bei der
Tatausführung, können die Prüfung seiner
Schuldfähigkeit erforderlich machen (vgl. BGH, Beschl. v.
27.10.2015 - 3 StR 363/15; BGH, Urt. v. 15.12.1988 - 1 StR 612/88 - NJW
1989, 2958; BGH, Urt. v. 15.12.1988 - 4 StR 535/88, NStZ 1989, 190 mwN;
LK/Schöch aaO, Rn. 236 mwN). Das Zusammenwirken mehrerer Beeinträchtigungen erfordert stets eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung ihrer Auswirkungen auf das seelische Gefüge des Täters (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 – 4 StR 40/86 - BGHSt 34, 22, 26; BGH, Beschl. v. 9.4.1991 – 4 StR 120/91 - BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 2; BGH, Beschl. v. 25.1.2012 - 5 StR 482/11). siehe auch: § 21 StGB Rdn. U.2 Erfolgt ein Freispruch aus rechtlichen Gründen, sind Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Urteilsgründen aus Rechtsgründen erforderlich und geboten. Dies gilt mit Blick auf die für den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft gleichermaßen bestehende Rechtsmittelbefugnis in besonderem Maße in Konstellationen wie der vorliegenden, wenn der Freispruch wegen fehlender Schuldfähigkeit erfolgt. Denn Schuld im Sinne von § 20 StGB bedeutet Vorwerfbarkeit und ist ein Rechtsbegriff, keine empirisch-medizinische Diagnose. Für deren Vorliegen kommt es auf den Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat (§ 8 StGB) an; sein Zustand ist genau für diesen Zeitpunkt festzustellen und zu bewerten (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2015 - 1 StR 56/15; BGH, Urt. v. 29.4.1997 – 1 StR 511/95 - BGHSt 43, 66, 77; BGH, Urt. v. 21.1.2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53). So setzt die rechtsfehlerfreie Anwendung des auch für die Frage der (vollen) Schuldfähigkeit geltenden Zweifelssatzes die umfassende Prüfung des Vorliegens und der Schwere eines festgestellten Eingangsmerkmals des § 20 StGB voraus. Hat ein Sachverständiger eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, liegt ein Rechtsfehler vor, wenn der Tatrichter “deshalb” “zugunsten” des Angeklagten ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung dessen Hemmungsvermögens ausgeht. Die Urteilsgründe müssen sich vielmehr dazu verhalten, in welchem Ausmaß sich das Eingangsmerkmal beim Tatentschluss oder der Tatausführung ausgewirkt hat. Etwa das Gewicht der Tat und die dadurch beeinflusste Höhe der von ihr ausgehenden Hemmschwelle können dabei für die Beurteilung Bedeutung gewinnen. Sie müssen deshalb festgestellt und in den Urteilsgründen in für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise dargelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2015 - 1 StR 56/15; BGH, Urt. v. 3.2.1960 – 2 StR 640/59 - BGHSt 14, 114, 116; BGH, Urt. v. 21.9.1982 – 1 StR 489/82 - NJW 1983, 350; BGH, Urt. v. 6.5.1997 – 1 StR 17/97 - NStZ 1997, 485, 486; BGH, Beschl. v. 28.10.2009 – 2 StR 383/09 - NStZ-RR 2010, 73, 74). Auch der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Schuldfähigkeit regelmäßig nur in Beziehung auf einen bestimmten Straftatbestand, nicht aber unabhängig von diesem beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1960 – 2 StR 640/59 - BGHSt 14, 114, 116; BGH, Urt. v. 21.9.1982 – 1 StR 489/82 - NJW 1983, 350), erfordert Feststellungen zum Tatgeschehen im Urteil. Vor allem die Frage der Hemmungsfähigkeit lässt sich bei den verschiedenartigen Straftaten nur selten einheitlich beantworten. So kann ein Betrunkener, der seinen Geschlechtstrieb nicht mehr zu beherrschen vermag und deshalb im Rausch den Versuch einer Sexualstraftat begeht, möglicherweise sehr wohl noch fähig sein, Hemmungen gegenüber einem Raubmotiv einzuschalten; wer sich infolge seines Rausches schuldlos zu einer Beleidigung hinreißen lässt, kann für eine gefährliche Körperverletzung noch verantwortlich sein (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1960 – 2 StR 640/59 - BGHSt 14, 114, 116) (BGH, Beschl. v. 14.10.2015 - 1 StR 56/15). Wenn sich das Tatgericht darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 2.10.2007 - 3 StR 412/07 - NStZ-RR 2008, 39; BGH, Beschl. v. 28.1.2016 - 3 StR 521/15). |
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Z.3 | |
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Z.3.7 | |
Sind
dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
daß jemand eine rechtswidrige Tat
im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten
Schuldfähigkeit (§§
20, 21
StGB ) begangen hat und daß seine Unterbringung in
einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet
werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige
Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die
öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 126a Abs. 1
StPO). siehe auch: Einstweilige Unterbringung, § 126a StPO |
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Z.3.8 | |
Nach
§ 81 StPO kann das Gericht zur
Vorbereitung eines
Gutachtens
über den psychischen Zustand des Beschuldigten nach
Anhörung
eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen,
daß
der Beschuldigte - für längstens sechs Wochen - in
ein
öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort
beobachtet wird. Diese Anordnung trifft das Gericht nur, wenn der
Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und die Anordnung
zu
der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder
Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer
Verhältnis steht. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständig wäre. Gegen den
Anordnungsbeschluß ist
sofortige Beschwerde zulässig, die aufschiebende Wirkung hat.
Kommt die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung in Frage, ist die
Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO
notwendig. siehe auch: Unterbringung zur Beobachtung des Beschuldigten, § 81 StPO |
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Z.5 | |
Bei den in den amtlichen Überschriften der §§ 20, 21 StGB gewählten Begriffen "Schuldunfähigkeit" bzw. "Schuldfähigkeit" handelt es sich um materiell-rechtliche Begriffe, die mit dem in der Strafprozessordnung verwendeten verfahrensrechtlichen Merkmal "schuldhaft" (etwa § 231a StPO, § 464c StPO) nicht deckungsgleich sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.1961 - 2 StR 575/60 - BGHSt 16, 178, 183; BGH, Beschl. v. 25.7.2011 - 1 StR 631/10). | ||
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Z.8 | |
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Z.8.1 | |
Auf
§ 20 StGB wird verwiesen in: § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB § 68c StGB § 126a StPO Einstweilige Unterbringung, § 126a StPO |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1. Abschnitt (Das Strafgesetz) 1. Titel (Geltungsbereich) |
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