§ 126a StPO
Einstweilige Unterbringung
(1) Sind
dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit
(§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und
daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das
Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in
einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche
Sicherheit es erfordert.
(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten
die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4,
§§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die
§§ 121, 122 gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die
Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen
oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht
anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung
nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen
Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des §
1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind
Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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