§ 115a StPO
Vorführung vor den Richter den nächsten Amtsgerichts
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der
Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist
er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem
nächsten Amtsgericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der
Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen.
Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3
angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl
aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt
(§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl
bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt
dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die
nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht
Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem
zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft
unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten
schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft
unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer
Vollzug zu setzen ist.
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein
Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115
vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und
gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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