§ 116 StPO
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
(1) Der
Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen
Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende
Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der
Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem
Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen
bestimmten Dienststelle zu melden,
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder
einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der
Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer
bestimmten Person zu verlassen,
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch
den Beschuldigten oder einen anderen.
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines
Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger
einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die
Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit
Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls,
der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend
begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß
dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der
Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder
Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf
ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich
auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3. neu hervorgetretene Umstände die
Verhaftung erforderlich machen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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