§ 112a StPO
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
(1) Ein
Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend
verdächtig ist,
1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 178 oder nach §
238
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches
oder
2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung
schwerwiegend beeinträchtigende Straftat
nach § 89a,
nach § 125a,
nach den
§§ 224
bis 227,
nach den §§ 243,
244,
249
bis 255, 260, nach § 263, nach den
§§ 306
bis 306c
oder § 316a
des Strafgesetzbuches
oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a
Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr
begründen, daß er vor rechtskräftiger
Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die
Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr
erforderlich und in den Fällen der
Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne
des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten
einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig
abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls
nach § 112
vorliegen und die Voraussetzungen für die
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach
§ 116 Abs. 1, 2
nicht gegeben sind.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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