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§ 260 StGB
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
Überblick zur Darstellung § 260 StGB
 
 § 260 Abs. 1 StGB
    Qualifikationsmerkmale
       Gewerbsmäßige Hehlerei, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
       Bandenmäßige Tatbegehung, § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB
 Konkurrenzen
    Gewerbsmäßige Hehlerei und (versuchter) Betrug
    Wahlfeststellung
       Verjährung und Zweifelssatz bei Postpendenzfeststellung
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Nicht zulässige Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht
    Verfallsanordnungen
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 260 StGB

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