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§
260 StGB
Gewerbsmäßige Hehlerei,
Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht. (2) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 260 Abs. 1 StGB |
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5 |
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5.1 |
Gewerbsmäßigkeit
bedeutet, dass der Täter die Absicht
verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende
Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die
Wiederholungsabsicht des Täters muss sich dabei auf dasjenige
Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der
Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (st. Rspr.; vgl. nur
BGH,
Beschl. v. 27.2.2014 - 1 StR 15/14 - NStZ 2014, 271; BGH, Beschl. v.
2.2.2011 – 2
StR 511/10 - NStZ 2011, 515, 516; BGH, Urt. v. 9.3.2016 - 2 StR 450/15
Rn. 19). Gemäß § 260
Abs. 1
StGB muss „die Hehlerei“ gewerbsmäßig begangen
werden, weshalb sich die Wiederholungsabsicht auf den Tatbestand des
§ 259
StGB beziehen muss (BGH, Beschl. v. 27.2.2014 - 1 StR 15/14). Zwar kann bei einmaligem Sicherverschaffen mehrerer gestohlener Gegenstände aus deren späterer sukzessiven Veräußerung im Einvernehmen mit dem Vortäter, die im Falle einvernehmlichen Handelns mit dem Vortäter als Nachtat mitbestraft wäre (BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – 1 StR 150/14 - NStZ 2014, 577; BGH, Urt. v. 3.6.1975 – 1 StR 228/75 - NJW 1975, 2109, 2110; Walter, in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51, 107), nicht ohne Weiteres auf Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.2016 - 2 StR 450/15 Rn. 20; BGH, Beschl. v. 2.2.2011 – 2 StR 511/10 - NStZ 2011, 515, 516). Nicht erforderlich ist es jedoch, dass der Angeklagte den Betrieb eines „kriminellen Gewerbes“ plant und seinen Lebensunterhalt dauerhaft ganz oder jedenfalls teilweise hierdurch bestreiten will (BGH, Urt. v. 9.3.2016 - 2 StR 450/15 Rn. 20; Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 52 Rn. 61). Bezugspunkt der Prüfung gewerbsmäßigen Handelns ist nicht das Absatzgeschäft; Bezugspunkt der Prüfung sind vielmehr die Beschaffungsgeschäfte des Angeklagten (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.2016 - 2 StR 450/15 Rn. 22). Insoweit ist etwa in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte sich jeweils eine Mehrzahl wertvoller Gegenstände beschaffte (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.2016 - 2 StR 450/15 Rn. 22). Anders als der gewerbsmäßige Diebstahl, bei dem es sich gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB um ein bloßes Regelbeispiel handelt, stellt die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29, 30; BGH, Beschl. v. 27.10.2006 - 2 StR 431/06; BGH, Beschl. v. 6.2.2009 - 2 StR 340/08 - NStZ-RR 2009, 175). Gewerbsmäßigkeit setzt stets - im Unterschied zu den Voraussetzungen des Hehlereitatbestandes - eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus (BGH, Beschl. v. 10.4.2008 - 4 StR 443/07 - wistra 2008, 313). Beispiel: Wurde das Hehlergut vom Täter für die Firma seiner Ehefrau erworben, reicht dies für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nur dann aus, wenn ihm mittelbar - etwa über das Gehalt oder eine Beteiligung an Betriebsgewinnen - Einnahmen zufließen sollten (vgl. BGH NStZ 1998, 622, 623; BGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 5 StR 543/07 - wistra 2008, 104; BGH, Beschl. v. 10.4.2008 - 4 StR 443/07 - wistra 2008, 313). siehe auch: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1951 - 4 StR 563/51 - BGHSt 1, 383; BGH, Beschl. v. 13.12.1995 - 2 StR 575/95 - NJW 1996, 1069; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1, gewerbsmäßig 1, 5; BGH, Urt. v. 14.11.2001 - 3 StR 352/01; BGH, Urt. v. 27.5.2004 - 4 StR 41/04; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148). Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Deliktsbegehung setzt daher schon im Grundsatz nicht notwendig voraus, dass der Täter zur Gewinnerzielung mehrere selbstständige Einzeltaten der jeweils in Rede stehenden Art verwirklicht hat. Ob der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, beurteilt sich vielmehr nach seinen ursprünglichen Planungen sowie seinem tatsächlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten über den gesamten ihm anzulastenden Tatzeitraum (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03 - BGHSt 49, 177 - NJW 2004, 2840, 2841; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148). Erforderlich ist dabei stets, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf dasjenige Delikt bezieht, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.1995 - 2 StR 575/95 - NJW 1996, 1069; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148; Fischer, StGB 56. Aufl. Vor § 52 Rdn. 62). Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Einzelaktivitäten des Angeklagten als eine Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB steht der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2010 - 4 StR 393/10; BGHR § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gewerbsmäßigkeit 1). Auch wenn die Einnahme mittelbar erzielt wird, ist gewerbsmäßiges Handeln gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2009 - 1 StR 167/09 zu § 374 AO). Beim einmaligen Sichverschaffen mehrerer gestohlener Gegenstände kann die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei nicht daraus geschlossen werden, dass die Hehlerware anschließend sukzessive nur einzeln verkauft wird (vgl. Reichsgericht, Urt. v. 22.11.1918 – IV 740/18 - RGSt 53, 155; BGH, Urt. v. 19.6.1952 – 5 StR 491/52; BGH, Beschl. v. 27.2.2014 - 1 StR 15/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., Vor § 52 Rn. 61a mwN; vgl. auch [jeweils zu § 146 Abs. 1 StGB] BGH, Beschl. v. 1.9.2009 – 3 StR 601/08 - NStZ 2010, 148, 149; BGH, Beschl. v. 2.2.2011 – 2 StR 511/10 - NStZ 2011, 515, 516). Der qualifizierte Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) ist auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn bei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein die Strafe schärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 2; BGH StV 1996, 87; BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - 3 StR 193/08 - wistra 2008, 379; Fischer, StGB 55. Aufl. § 28 Rdn. 8 f., § 260 Rdn. 2). siehe auch: Besondere persönliche Merkmale, § 28 StGB |
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5.2 |
Für
das Handeln als Mitglied einer Bande gelten die allgemein für
Bandentaten entwickelten Maßstäbe. siehe hierzu: Bandentaten Nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Hehlerei vom Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begangen worden sein. |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Die
Käufer können gemäß § 935 Abs. 1 Satz 1
BGB kein Eigentum an den gestohlenen Waren erlangen, die der Täter
angekauft und sodann gewinnbringend im Internet versteigert. Hierbei
schädigt der Täter mit dem Ankauf des Diebesguts die
bestohlene Firma weiter (zum Rechtsgut des Hehlereitatbestands vgl.
Fischer StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 1). Den versuchten oder
vollendeten Betrug begeht er jedoch zum Nachteil der Käufer der
gestohlenen Ware und verletzt damit jeweils einen anderen
Rechtsgutsträger. Damit führt er zugleich einen weiteren
Schaden über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus
herbei, so dass insoweit eine mitbestrafte Nachtat nicht vorliegt (vgl.
BGH,
Urt. v. 27.8.2008 - 2 StR 329/08 - wistra 2008, 423:
Tatmehrheit
zwischen gewerbsmäßiger Hehlerei und dem (versuchten)
Betrug). siehe hierzu auch: Hehlerei, § 259 StGB --> Mitbestrafte Nachtat; Tateinheit, § 52 StGB --> Mitbestrafte Tateinheit; Betrug, § 263 StGB --> Konkurrenzen |
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K.2 |
Dass
Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch
vergleichbar sind und deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung
bilden können, ist anerkannt (BGHSt 1, 304; 9, 390, 392; 15, 63),
ebenso ist eine Wahlfeststellung zwischen - gewerbsmäßig
begangenem - Diebstahl nach §§ 242,
243
Abs. 1 Nr. 3 StGB und
gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260
Abs. 1 Nr. 1 StGB
zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805; BGH, Urt. v.
9.7.1998 - 4 StR 250/98; BGH,
Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 -
NStZ 2000, 473). siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB --> Wahlfeststellung; § 243 StGB, Besonders schwerer Fall des Diebstahls Grundsätzlich ist die Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. schwerem Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs.1 Nr. 3 StGB einerseits und Bandenhehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß § 260a Abs. 1 StGB anzuerkennen, da die rechtsethisch und psychologisch vergleichbaren Grunddelikte durch gleiche oder ähnliche Merkmale qualifiziert werden und über vergleichbar erhöhte Strafrahmen verfügen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473). siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB; § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl; § 244a StGB, Schwerer Bandendiebstahl; § 260a StGB, Gewerbsmäßige Bandenhehlerei |
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K.2.1 |
Die
getroffene Postpendenzfeststellung benachteiligt den Angeklagten
unangemessen, wenn die von ihm möglicherweise begangenen
Diebstähle, die im Falle ihres Erwiesenseins einer Verurteilung
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei entgegenstünden, wegen
Verjährung nicht mehr verfolgt werden können. Der
Zweifelssatz gebietet es deshalb, den Angeklagten so zu stellen, als
habe er diese Diebstähle begangen (BGH,
Beschl. v. 17.6.2003 - 3
StR 183/03 - wistra 2003, 430). siehe auch: § 52 StGB, Tateinheit --> Wahlfeststellung; In dubio pro reo |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 260 Abs. 1 StGB: 6
Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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S.3 |
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S.3.4 |
Wurde keinerlei Einfluß des Angeklagten auf das Verhalten des Diebes festgestellt, aber betont, daß nur durch Branchenkenntnisse und Kontakte des Angeklagten das gestohlene Gut abgesetzt werden und zudem nur dadurch ein guter Preis erzielt werden konnte und hieran die strafschärfende Erwägung angeknüpft, dass dies "den Anreiz für den Dieb zu weiteren Diebstählen" erhöhte, ist dies rechtsfehlerhaft. Damit wird ein Gesichtspunkt strafschärfend berücksichtigt, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, gewerbsmäßige Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen. Diese erklärt sich daraus, daß der gewerbsmäßige Hehler dem Dieb immer wieder den notwendigen Rückhalt bietet (BGH NJW 1967, 2416 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 19.9.2000 - 1 StR 392/00). | |
Urteil |
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U.1 |
Die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt eine Qualifikation dar, deren Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29, 30; BGH, Beschl. v. 27.10.2006 - 2 StR 431/06; BGH, Beschl. v. 6.2.2009 - 2 StR 340/08 - NStZ-RR 2009, 175). | |
Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für § 260
Abs. 1 StGB beträgt zehn Jahre (§ 78
Abs. 3
Nr. 3 StGB). § 260 Abs. 2 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB). |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Das
Vergehen nach § 260
StGB stellt eine Katalogtat nach § 100a
Abs. 2 Nr. 1 l StPO dar, bei der unter den weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.2.5 |
§ 260
StGB gehört zu den in § 100c
Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten
(Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c
Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden
darf. siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.3 |
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Z.3.1 |
Ist
der Beschuldigte dringend verdächtig, wiederholt oder
fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende
Straftat nach § 260
StGB begangen zu haben und begründen
bestimmte Tatsachen die Gefahr, dass er vor rechtskräftiger
Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die
Straftat fortsetzen wird und ist Haft zur Abwendung der drohenden
Gefahr erforderlich, besteht der - gemäß § 112a
Abs. 2
StPO subsidiäre - weitere Haftgrund nach § 112a
Abs. 1 Nr. 2
StPO, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten
ist. Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPO vor und sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 StPO nicht gegeben, wird der Haftbefehl auch dann nach § 112 StPO erlassen, wenn Wiederholungsgefahr besteht (vgl. § 112a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 112a Rdnr. 17). |
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Z.4 |
§
262
StGB sieht bei Straftaten nach § 260
StGB die
Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor. Danach
kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere
Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die
Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b,
67c,
67d
Abs. 2
bis 6 und 68f)
- neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet
werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Z.5 |
In
Fällen von Hehlerei stehen im Regelfall
Schadensersatzansprüche der Geschädigten einer
Verfallsanordnung entgegen (vgl. BGH
wistra 2002, 57, 58; NStZ 1996,
332; BGH,
Beschl. v. 14.3.2002 - 3 StR 9/02 und vom
21.2.2002 - 5 StR
20/02 [insoweit in StV 2002, 485 nicht abgedruckt]; BGH,
Beschl. v.
25.7.2006 - 4 StR 223/06; BGH,
Beschl. v. 28.5.2008 - 2 StR 96/08). siehe auch: § 73 StGB, Voraussetzungen des Verfalls --> Rdn. 25 ff. |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 260
StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO § 112a StPO siehe auch: Weitere Haftgründe, § 112a StPO |
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| Z.8.2 |
§ 260 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden." | |
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) |
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