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§ 68f StGB
Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
 
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine
Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
Überblick zur Darstellung § 68f StGB

§ 68f Abs. 1 StGB
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