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§ 68f StGB Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes (1) Ist
eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten
oder eine
Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in
§ 181b
genannten Art vollständig vollstreckt
worden, tritt mit der Entlassung der
verurteilten Person aus dem Strafvollzug
Führungsaufsicht ein. Dies gilt
nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung
eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Führungsaufsicht bei
Nichtaussetzung des Strafrestes Überblick zur Darstellung § 68f StGB |
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§ 68f Abs. 1 StGB |
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