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§
68f StGB
Führungsaufsicht bei
Nichtaussetzung des Strafrestes
(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. (2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 68f Abs. 1 StGB | |
Führungsaufsicht kraft Gesetzes | |
Prozessuales | |
Zuständigkeit | |
Gericht | |
Gesetze | |
Verweisungen |
§ 68f Abs. 1 StGB |
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5 |
Die Führungsaufsicht
nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB
tritt kraft Gesetzes (vgl. etwa BGH,
Beschl. v. 15.4.2008 - 5 StR
635/07) nach vollständiger Verbüßung der
(Gesamt-)Freiheitsstrafe mit der Haftentlassung ein (vgl. BGH,
Urt. v.
11.10.2007 - 4
StR 246/07; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 2 ARs 167/12).
Gleichzeitig
endet gemäß § 68e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die bisherige etwa gemäß § 67d
Abs. 6 Satz 2 StGB festgestellte Führungsaufsicht (vgl. BGH,
Beschl. v. 16.5.2012 - 2 ARs 167/12; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 159). Straftaten der in § 181b StGB genannten Art sind die Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 StGB. siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Prozessuales |
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Z.7 |
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Z.7.1 |
Zuständig
für sämtliche Entscheidungen im
Rahmen der gemäß § 68f StGB kraft Gesetzes
eintretenden Führungsaufsicht ist - und bleibt bis zu deren
Beendigung - die Strafvollstreckungskammer (vgl. § 463
Abs. 6
i.V.m. § 462a
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO). Allerdings hat
diese die Möglichkeit einer Abgabe einzelner Entscheidungen an
das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 462a
Abs. 1 Satz 3 StPO).
Nach bisherigem Rechtsverständnis ist die
Abgabemöglichkeit allerdings auf die in § 458
Abs. 1
StPO bezeichneten Fragen beschränkt, die in unmittelbar
sachlichem Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil stehen (vgl.
BGHSt 26, 352; BGH,
Beschl. v. 22.2.2006 - 5 StR 585/05 - BGHSt 50, 373
- NJW 2006, 1442). Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68 f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§ 68 a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 2 ARs 167/12; Fischer, StGB 59. Aufl., § 68f Rn. 10 m.w.N.; § 54a Abs. 2 StVollstrO). Die nach alledem örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer ist in dem Moment, in dem die Entscheidungen nach § 68f Abs. 2, §§ 68 a-c StGB anstehen, mit der Sache "befasst" im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Das "Befasstsein" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt erst, wenn die Strafvollstreckungskammer in der Sache abschließend entschieden hat (BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 2 ARs 167/12; Appl in KK, StPO 6. Aufl., § 462a Rn. 18 f., 23). Erst danach geht die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Führungsaufsicht auf diejenige Strafvollstreckungskammer über, in deren Bezirk der Verurteilte zur Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2004, 124; BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 2 ARs 167/12). Leitsatz Die Strafvollstreckungskammer kann entsprechend § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO die Entscheidung über Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht der nach § 74f GVG zuständigen Strafkammer für die Dauer des Verfahrens nach § 275a StPO übertragen (BGH, Beschl. v. 22.2.2006 - 5 StR 585/05 - Ls. - BGHSt 50, 373 - NJW 2006, 1442). Leitsatz Die eine Führungsaufsicht nach § 68f StGB überwachende Strafvollstreckungskammer ist auch für die Nachtragsentscheidungen zuständig, die sich auf Strafaussetzungen zur Bewährung aus anderen Verfahren gegen den Verurteilten beziehen (BGH, Beschl. v. 16.12.2009 - 2 ARs 424/09 - Ls. - NJW 2010, 951). siehe auch: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, § 462a StPO |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 68f StGB wird verwiesen auf: § 181b StGB siehe auch: Führungsaufsicht, § 181b StGB Auf § 68f StGB wird verwiesen in: § 68 StGB siehe auch: Voraussetzungen der Führungsaufsicht, § 68 StGB § 463 StPO siehe auch: § 463 StPO, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) |
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