www.wiete-strafrecht.de |
|
§
68 StGB
Voraussetzungen der
Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird. (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
§ 68 Abs. 1 StGB |
|
|
5 |
Voraussetzung
der Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68
Abs. 1 StGB ist, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch
den Angeklagten besteht. Die Bejahung einer solchen weiteren
kriminellen Gefährlichkeit erfordert eine Prognoseentscheidung des
Tatgerichts, die nur aufgrund einer Gesamtwürdigung von
Tat und
Täter getroffen werden kann (BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 StR
131/14; LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13 mwN). Ist der Täter aber noch nicht vorbestraft, müssen handfeste Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seinem Zustand und seiner Persönlichkeit, dem Milieu, in dem er lebt, und nach dem Charakter der Anlasstat auch in Zukunft gefährlich sein wird (BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 StR 131/14; LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). |
|
|
10 |
In
den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die
Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung
(§ 68c
Abs.4 Satz 1 StGB). |
|
|
15 |
Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB). Unter den Voraussetzungen des § 68c Abs. 2 StGB kann eine die Höchstfrist von fünf Jahren überschreitende unbefristete Führungsaufsicht angeordnet oder unter den Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 StGB die Führungsaufsicht über die Höchstdauer von fünf Jahren hinaus unbefristet verlängert werden. | |
|
20 |
Soweit
die Führungsaufsicht unbefristet ist, endet sie mit dem
Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel
(§ 68e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), mit dem Beginn des Vollzugs
einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende
Maßregel angeordnet ist (§ 68e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB) oder mit dem Eintritt einer neuen
Führungsaufsicht(§ 68e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). In
den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht
während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder
einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 68e
Abs. 1
Satz 2 StGB). Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer
bestehenden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der
neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht
bedarf (§ 68e
Abs. 1 Satz 3 StGB). Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer von zwei Jahren (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB) zulässig (§ 68e Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). |
|
|
25 |
Vom
Gesetz besonders vorgesehen ist die Anordnung der
Führungsaufsicht in § 89a Abs.6 StGB siehe auch: § 89a StGB, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 129a Abs. 9 StGB siehe auch: § 129a StGB, Bildung terroristischer Vereinigungen § 181b StGB in den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 --> § 174 StGB siehe auch: § 174 StGB, Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen --> § 174a StGB siehe auch: § 174a StGB, Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen --> § 174b StGB siehe auch: § 174b StGB, Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung --> § 174c StGB siehe auch: § 174c StGB, Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses --> § 176 StGB siehe auch: § 176 StGB, Sexueller Mißbrauch von Kindern --> § 176a StGB siehe auch: § 176a StGB, Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern --> § 176b StGB siehe auch: § 176b StGB, Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge --> § 177 StGB siehe auch: § 177 StGB, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung --> § 178 StGB siehe auch: § 178 StGB, Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge --> § 179 StGB siehe auch: § 179 StGB, Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen --> § 180 StGB siehe auch: § 180 StGB, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger --> § 181a StGB siehe auch: § 181a StGB, Zuhälterei --> § 182 StGB siehe auch: § 182 StGB, Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen § 233b StGB in den Fällen der §§ 232 bis § 233a StGB --> § 232 StGB siehe auch: § 232 StGB, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung --> § 233 StGB siehe auch: § 233 StGB, Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft --> § 233a StGB siehe auch: § 233a StGB, Förderung des Menschenhandels § 239c StGB in den Fällen der §§ 239a und 239b --> § 239a StGB siehe auch: § 239a StGB, Erpresserischer Menschenraub --> § 239b StGB siehe auch: § 239b StGB, Geiselnahme § 245 StGB in den Fällen der §§ 242 bis 244a --> § 242 StGB siehe auch: § 242 StGB, Diebstahl --> § 243 StGB siehe auch: § 243 StGB, Besonders schwerer Fall des Diebstahls --> § 244 StGB siehe auch: § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl --> § 244a StGB siehe auch: § 244a StGB, Schwerer Bandendiebstahl § 256 StGB in den Fällen der §§ 249 bis 255 --> § 249 StGB, Raub siehe auch: § 249 StGB, Raub --> § 250 StGB siehe auch: § 250 StGB, Schwerer Raub --> § 251 StGB siehe auch: § 251 StGB, Raub mit Todesfolge --> § 252 StGB siehe auch: § 252 StGB, Räuberischer Diebstahl --> § 253 StGB siehe auch: § 253 StGB, Erpressung --> § 254 (weggefallen) --> § 255 StGB siehe auch: § 255 StGB, Räuberische Erpressung § 262 StGB in den Fällen der §§ 259 bis 261 --> § 259 StGB siehe auch: § 259 StGB, Hehlerei --> § 260 StGB siehe auch: § 260 StGB, Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei --> § 260a StGB siehe auch: § 260a StGB, Gewerbsmäßige Bandenhehlerei --> § 261 StGB siehe auch: § 261 StGB, Geldwäsche § 263 Abs. 6 StGB siehe auch: § 263 StGB, Betrug § 263a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs.6 StGB siehe auch: § 263a StGB, Computerbetrug § 321 StGB in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 --> § 306 StGB siehe auch: § 306 StGB, Brandstiftung --> § 306a StGB siehe auch: § 306a StGB, Schwere Brandstiftung --> § 306b StGB siehe auch: § 306b StGB, Besonders schwere Brandstiftung --> § 306c StGB siehe auch: § 306c StGB, Brandstiftung mit Todesfolge --> § 307 StGB siehe auch: § 307 StGB, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie --> § 308 StGB siehe auch: § 308 StGB, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion --> § 309 StGB siehe auch: § 309 StGB, Mißbrauch ionisierender Strahlen --> § 310 StGB siehe auch: § 310 StGB, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens --> § 316c StGB siehe auch: § 316c StGB, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 34 BtMG in den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a --> § 29 BtMG siehe auch: § 29 BtMG, Straftaten --> § 29 a BtMG siehe auch: § 29a BtMG, Straftaten --> § 30 BtMG siehe auch: § 30 BtMG, Straftaten --> § 30a BtMG siehe auch: § 30a BtMG, Straftaten |
|
Prozessuales |
|
|
Z.1 |
[ Verbot der Doppelbestrafung - ne bis in idem ] |
Z.1.1 |
Das
Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG - Prozessgrundrecht
- gilt nicht für die Anordnung von Maßregeln der
Besserung und Sicherung (vgl. BGH,
Beschl. v. 15.4.2008 - 5 StR 431/07
- BGHSt 52, 205 ff. - NStZ 2008, 330). siehe auch: § 1 StGB, Keine Strafe ohne Gesetz --> Rdn. 25.2 - Maßregeln der Besserung und Sicherung |
|
|
Z.8 |
|
Z.8.1 |
In § 68 StGB wird verwiesen auf: § 67b StGB siehe auch: Aussetzung zugleich mit der Anordnung, § 67b StGB § 67c StGB siehe auch: Späterer Beginn der Unterbringung, § 67c StGB § 67d StGB siehe auch: Dauer der Unterbringung, § 67d StGB § 68f StGB siehe auch: Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes, § 68f StGB Auf § 68 wird verwiesen in: § 68c StGB siehe auch: Dauer der Führungsaufsicht, § 68c StGB § 89a StGB siehe auch: § 89a StGB, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 129a Abs. 9 StGB siehe auch: § 129a StGB, Bildung terroristischer Vereinigungen § 181b StGB siehe auch: Führungsaufsicht, § 181b StGB § 233b StGB siehe auch: § 233b StGB, Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall § 239c StGB siehe auch: § 239c StGB, Führungsaufsicht § 245 StGB siehe auch: § 245 StGB, Führungsaufsicht § 256 StGB siehe auch: § 256 StGB, Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall § 262 StGB siehe auch: § 262 StGB, Führungsaufsicht § 263 StGB siehe auch: Betrug, § 263 StGB § 263a StGB i.V.m. § 263 Abs.6 StGB siehe auch: § 263a StGB, Computerbetrug § 321 StGB siehe auch: § 321 StGB, Führungsaufsicht § 34 BtMG siehe auch: § 34 BtMG, Führungsaufsicht |
|
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de