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§
67h StGB
Befristete
Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 67h Abs. 1 StGB | |
Krisenintervention als Maßregelvollstreckung | |
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15 |
Leitätze: a) Die Krisenintervention nach § 67h StGB ist Vollstreckung einer Maßregel im Sinne von § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. b) § 463 Abs. 7 StPO findet im Fall der Krisenintervention nach § 67h StGB entsprechende Anwendung. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 ARs 293/10 - BGHSt 56, 1 Beispiel: Mit der ersten Invollzugsetzung der Unterbringungsanordnung gemäß § 67h StGB und der Aufnahme des Verurteilten in die Klinik liegt ungeachtet dessen, dass es nicht zu einem Widerruf der Aussetzung nach § 67g StGB gekommen ist, eine (Teil-)Vollstreckung der mit Urteil angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB vor. Allein diese Anordnung ist Grundlage für die Unterbringung des Verurteilten; § 67h StGB stellt insoweit keine eigenständige Maßnahme dar, sondern erlaubt lediglich eine unselbständige Vollstreckungsmodalität der Maßregel nach § 63 StGB (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 67h Rn. 4). Mit der Aufnahme des Verurteilten wurde daher gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung begründet; deren Fortdauer beruht nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO darauf, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.2010 - 2 ARs 293/10 - BGHSt 56, 1; anders für Verfahren nach dem JGG Thüringer Oberlandesgericht, NStZ 2010, 283). |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 67h StGB wird verwiesen auf: § 63 StGB siehe auch: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB § 64 StGB siehe auch: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB § 67g StGB siehe auch: Widerruf der Aussetzung, § 67g StGB Auf § 67h StGB wird verwiesen in: § 68a StGB siehe auch: Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz, § 68a StGB § 463 StPO siehe auch: § 463 StPO, Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) |
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